Diese für jeden Normadressaten offenkundige Tatsache wurde am 14. November 2019 in einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt.1
Die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 GG:
»Die (…) vollziehende Gewalt (ist) an Gesetz und Recht gebunden.«
welche zudem durch Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie)
»Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die (…) in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.«
gegen jede negative Änderung geschützt ist, läuft, wie wir seit nunmehr zehn Jahren in verschiedenen Veröffentlichungen betonen, regelmäßig ins Leere, da keine einfachgesetzlichen Vorschriften existieren, auf deren Grundlage die Exekutive mit Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Verantwortliche zur Einhaltung von Gesetz und Recht gezwungen werden kann. Weiterlesen

