Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 GG hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Eine eigene Meinung haben ist also das eine, frei zu handeln das andere. Sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Handlungsfreiheit sind von Grundgesetzes wegen von Seiten des einfachen Gesetzesgebers einfachgesetzlich einschränkbar gestaltet mit der Folge, dass beide Freiheitsgrundrechte nicht grenzenlos ausgelebt werden können seitens eines jeden einzelnen Grundrechteträgers.
Aufgrund der unverbrüchlichen Tatsache, dass es in der Bundesrepublik Deutschland seit inzwischen fast 71 Jahren an der grundgesetzkonformen Konstituierung sowohl des Deutschen Bundestages als auch aller bundesdeutschen Landtage sowie aller Kommunalparlamente infolge bis heute ex tunc ungültiger Wahlgesetzes auf Bundes- und Landes- sowie kommunaler Ebene mangelt, alle Wahlgesetze verstoßen bis heute gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind infolgedessen ex tunc ungültig mit der zwingenden Folge, dass alle auf diesen ungültigen Vorschriften basierenden Wahlen nichtig waren, sind und bleiben, sind auch die von Seiten des einfachen Bundes- und Landesgesetzgebers erlassenen einfachen Gesetze allesamt ex tunc nichtig.
Bis heute wird inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.