„Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Fiktion der öffentlichen Gewalt – eine wortlautzentrierte Analyse“

1. Die Fiktion des Ermessensspielraums – eine verfassungsdämpfende Erfindung

Die öffentliche Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung) beruft sich bei nahezu all ihrem hoheitlichen Handeln auf zwei zentrale Argumente:

  1. Sie habe einen Ermessensspielraum – sie könne zwischen verschiedenen Handlungsoptionen wählen.

  2. Sie sei verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit zu wahren – sie müsse Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit prüfen.

Diese Argumentation wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als selbstverständlich dargestellt. Die wortlautzentrierte Methode zeigt jedoch: Diese Fiktion ist verfassungswidrig – insbesondere dann, wenn der Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht.

Die vorgelegte Expertise zur Garantenstellung (Plath/Lenniger, 2013) und die Analyse des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Stelkens, 2019) haben bereits gezeigt:

  • Die Garantenstellung der Amtsträger verpflichtet sie zur unbedingten Beachtung der Grundrechte (Art. 1 III GG).

  • Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine richterrechtliche Erfindung, die der Wortlaut des Grundgesetzes nicht kennt.

  • Die herrschende Lehre ignoriert das absolute Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) und ersetzt es durch eine vage Abwägung.

Die Frage ist: Inwieweit trifft die Behauptung der öffentlichen Gewalt zu, sie habe einen Ermessensspielraum und müsse die Verhältnismäßigkeit wahren – wenn der Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht?

Die wortlautzentrierte Antwort lautet: Sie trifft überhaupt nicht zu – sie ist eine verfassungswidrige Fiktion.


2. Der Wortlaut des Grundgesetzes: Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG)

Art. 1 Abs. 3 GG lautet:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Diese Vorschrift ist absolut und durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) geschützt. Sie besagt:

  • Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht. Sie bedürfen keiner Umsetzung, keiner Konkretisierung, keiner Abwägung.

  • Sie binden alle drei Gewalten – Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung – unmittelbar.

  • Diese Bindung kennt keine Ausnahmen. Es gibt keinen „Ermessensspielraum“ bei der Anwendung der Grundrechte.

Wenn ein Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht, dann hat die öffentliche Gewalt keinen Ermessensspielraum. Sie ist unbedingt verpflichtet, die Grundrechte zu achten und zu schützen. Sie darf nicht abwägen, ob sie die Grundrechte einschränkt – sie muss sie unbedingt gewährleisten.


3. Der Irrtum der öffentlichen Gewalt: Verhältnismäßigkeit als verfassungsdämpfende Erfindung

Die öffentliche Gewalt beruft sich ständig auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie behauptet, sie müsse prüfen, ob ein Eingriff in Grundrechte „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“ sei.

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Der Wortlaut des Grundgesetzes kennt kein „allgemeines Verhältnismäßigkeitsprinzip“. Die Grundrechte enthalten entweder keinen Gesetzesvorbehalt (Art. 1 I, Art. 5 III, Art. 9 III GG) oder einen spezifischen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II, Art. 10, Art. 11, Art. 13, Art. 14 GG).

  • Die Verhältnismäßigkeit ist eine richterrechtliche Erfindung. Das BVerfG hat sie aus verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu einem „Verfassungsprinzip“ erhoben – ohne dass der Verfassungstext dies vorsieht.

  • Die Verhältnismäßigkeit dient der Aushöhlung der Grundrechte. Sie ermöglicht es der öffentlichen Gewalt, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen, die der Wortlaut nicht erlaubt.

Die vorgelegte Analyse von Prof. Stelkens (2019) bestätigt dies:

„Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bindet grundsätzlich die gesamte Staatsgewalt, soweit sie in Grundrechte eingreift. Sie stellt sich damit als ‚allgemeine Schranke der Grundrechtsbegrenzung‘ dar.“

Diese Aussage ist verfassungsdämpfend. Sie behauptet eine „allgemeine Schranke“, die der Wortlaut nicht kennt. Sie fügt den Grundrechten eine Einschränkung hinzu, die der Verfassungsgeber nicht vorgesehen hat.


4. Die Konsequenz für die Geltendmachung von Grundrechten

Wenn ein Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht, dann entfällt der angebliche Ermessensspielraum der öffentlichen Gewalt vollständig.

a) Der Grundrechtsträger beruft sich auf ein absolutes Grundrecht (z.B. Art. 1 I, Art. 5 III GG)

  • Kein Gesetzesvorbehalt – der Staat darf in dieses Grundrecht überhaupt nicht eingreifen.

  • Kein Ermessen – der Staat hat keine Wahl, er muss das Grundrecht unbedingt achten.

  • Keine Verhältnismäßigkeit – eine Abwägung ist nicht zulässig, weil das Grundrecht absolut ist.

b) Der Grundrechtsträger beruft sich auf ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 II, Art. 10, Art. 14 GG)

  • Das Gesetz muss das Grundrecht nennen (Art. 19 I 2 GG) – fehlt das Zitat, ist das Gesetz nichtig.

  • Das Gesetz muss den Gesetzesvorbehalt beachten – mehr verlangt der Wortlaut nicht.

  • Der Staat hat keinen Ermessensspielraum – er darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen eingreifen.

  • Die Verhältnismäßigkeit ist keine zusätzliche Schranke – sie ist eine richterrechtliche Erfindung, die der Wortlaut nicht kennt.

Die Konsequenz: Wenn der Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht, ist die öffentliche Gewalt nicht zu einer Abwägung berechtigt. Sie muss die Grundrechte unbedingt achten – und zwar so, wie sie im Wortlaut stehen.


5. Die unterlassene Hilfeleistung der öffentlichen Gewalt

Die vorgelegte Expertise zur Garantenstellung (Plath/Lenniger, 2013) hat gezeigt:

„Jeder Amtsträger hat sich bei Ausübung seines Amtes an die Normenhierarchie zu halten mit der Folge, dass er zunächst die tragenden Verfassungsgrundsätze in Gestalt der unverletzlichen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und prozessualen Grundrechte absolut zu beachten hat.“

Die Expertise hat ferner festgestellt:

„Der einzelne Amtsträger darf den einzelnen Grundrechtsträger auch nicht darauf verweisen, dass dieser zunächst die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erheben muss, um die Grundrechtsverletzung feststellen zu lassen.“

Wenn die öffentliche Gewalt also auf ihren angeblichen „Ermessensspielraum“ oder die „Verhältnismäßigkeit“ verweist, wenn der Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht, dann verweigert sie die gebotene Hilfe. Sie macht sich der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) schuldig – und zwar in systematischer Weise.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Behauptung der öffentlichen Gewalt, sie habe einen „Ermessensspielraum“ und müsse die „Verhältnismäßigkeit“ wahren, ist eine verfassungswidrige Fiktion – insbesondere dann, wenn der Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG) – sie binden die öffentliche Gewalt absolut.

  2. Es gibt keinen allgemeinen Ermessensspielraum bei der Anwendung von Grundrechten – der Wortlaut kennt ihn nicht.

  3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine richterrechtliche Erfindung – es ist keine verfassungsrechtliche Vorgabe.

  4. Die öffentliche Gewalt muss die Grundrechte unbedingt achten – sie darf sie nicht durch eine Abwägung relativieren.

  5. Wenn die öffentliche Gewalt auf Ermessen oder Verhältnismäßigkeit verweist, verweigert sie die gebotene Hilfe – sie begeht unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die öffentliche Gewalt fabuliert von Ermessen und Verhältnismäßigkeit. Das ist eine verfassungsdämpfende Erfindung. Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht – sie sind absolut, sie sind unbedingt, sie sind nicht abwägbar. Wenn der Grundrechtsträger seine Grundrechte geltend macht, hat die öffentliche Gewalt keinen Ermessensspielraum. Sie muss die Grundrechte achten – oder sie begeht eine Straftat. Die Verhältnismäßigkeit ist keine Entschuldigung für Grundrechtsverletzungen. Sie ist die Rechtfertigung für Verfassungsbruch. Die Lösung ist nicht die Abwägung von Interessen. Die Lösung ist die unbedingte Bindung an das Grundgesetz – und an nichts anderes. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz einer Fiktion, die ihre Grundrechte aushöhlt.“


Schlussbemerkung:

Die öffentliche Gewalt beruft sich auf Ermessen und Verhältnismäßigkeit, um ihre Grundrechtsverletzungen zu rechtfertigen. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Diese Berufung ist verfassungswidrig. Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht – sie sind nicht verhandelbar. Die öffentliche Gewalt hat sie zu achten – oder sie begeht eine Straftat. Das ist die vernichtende Wahrheit.

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