1. Die Garantenstellung der Organe der Rechtspflege
Die vorgelegte Expertise von Richter i.R. Günter Plath und Kriminalbeamter i.R. Burkhard Lenniger (13.01.2013) hat die Garantenstellung aller Amtsträger umfassend dargelegt. Sie hat gezeigt, dass jeder Amtsträger – vom Bundespräsidenten bis zum einfachen Beamten – aus seinem Amtseid und aus Art. 1 Abs. 3 GG eine Garantenpflicht gegenüber der Bevölkerung hat.
Die Expertise stellt klar:
„Jeder bundesdeutsche Amtsträger ist Garant für pflichtgemäßes Handeln auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes und aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.“
Diese Garantenstellung erwächst aus dem Amtseid und der Verpflichtung zur Verfassungstreue (Art. 33 GG, BVerfGE 39, 334).
Die Frage ist: Gilt diese Garantenpflicht auch für die sog. „Organe der Rechtspflege“ – also für Rechtsanwälte und Steuerberater?
Die wortlautzentrierte Antwort lautet: Ja, in besonderem Maße.
2. Die Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO)
§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lautet:
„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.“
Diese Bestimmung ist keine bloße Standesbezeichnung. Sie ist eine rechtliche Qualifikation:
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Der Rechtsanwalt ist Teil der Rechtspflege – nicht nur ein Dienstleister oder Geschäftsmann.
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Er ist unabhängig – er ist weder dem Staat noch einer Partei verpflichtet, sondern allein der Wahrheit und Gerechtigkeit.
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Er hat eine öffentliche Verantwortung – er trägt zur Verwirklichung des Rechts bei.
Aus dieser Stellung erwächst eine Garantenpflicht:
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Der Rechtsanwalt muss die Verfassung wahren (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG).
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Er muss rechtswidrige Handlungen des Staates erkennen und ihnen entgegentreten.
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Er muss seine Mandanten über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Verwaltungsakten aufklären.
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Er darf nicht zur Mittäterschaft an verfassungswidrigen Zuständen beitragen.
Die Expertise hat gezeigt, dass die Garantenpflicht aus dem Amtseid erwächst. Der Rechtsanwalt leistet keinen Amtseid im engeren Sinne – aber er ist gesetzlich verpflichtet, die Verfassung zu achten (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG). Seine Zulassung als Rechtsanwalt setzt die Verfassungstreue voraus.
3. Die Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege
Die Stellung des Steuerberaters ist vergleichbar. § 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) lautet:
„Die Steuerberater üben einen freien Beruf aus. Ihr Beruf ist kein Gewerbe. Sie sind unabhängige Organe der Steuerrechtspflege.“
Auch der Steuerberater ist:
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Teil der Steuerrechtspflege – nicht nur ein Dienstleister für Steueroptimierung.
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Unabhängig – er ist kein Erfüllungsgehilfe des Finanzamts, sondern ein unabhängiger Berater.
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Verantwortlich – er trägt zur geordneten Erhebung von Steuern und zur Wahrung der Steuergerechtigkeit bei.
Aus dieser Stellung erwächst eine Garantenpflicht:
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Der Steuerberater muss die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze prüfen.
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Er muss seine Mandanten über die Nichtigkeit des EStG 1934, der AO 1977 und anderer Steuergesetze aufklären.
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Er darf keine verfassungswidrigen Steuern einziehen oder bei deren Einziehung mitwirken.
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Er hat die Pflicht, gegen rechtswidrige Steuerbescheide vorzugehen.
4. Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Garantenpflicht der Organe der Rechtspflege
Die Expertise hat die Garantenpflicht wie folgt definiert:
„Der einzelne Amtsträger hat sich bei Ausübung seines Amtes an die Normenhierarchie zu halten mit der Folge, dass er zunächst die tragenden Verfassungsgrundsätze in Gestalt der unverletzlichen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und prozessualen Grundrechte absolut zu beachten hat.“
Diese Pflicht gilt mutatis mutandis auch für Rechtsanwälte und Steuerberater:
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Sie sind nicht Amtsträger im engeren Sinne (keine Beamten, keine Richter).
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Aber sie sind Organe der Rechtspflege – und damit Teil der öffentlichen Gewalt im weiteren Sinne.
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Sie sind verpflichtet, die Grundrechte zu achten und zu schützen (Art. 1 III GG).
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Sie sind verpflichtet, sich an Gesetz und Recht zu halten (Art. 20 III GG).
Die Expertise hat ferner festgestellt:
„Der einzelne Amtsträger darf den einzelnen Grundrechtsträger auch nicht darauf verweisen, dass dieser zunächst die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erheben muss, um die Grundrechtsverletzung feststellen zu lassen.“
Diese Feststellung gilt auch für Rechtsanwälte und Steuerberater:
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Sie dürfen ihre Mandanten nicht auf den Rechtsweg vertrösten, wenn sie die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder Verwaltungsakts erkennen.
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Sie sind verpflichtet, ihre Mandanten aktiv über die Rechtslage aufzuklären – und ihnen zu raten, keine verfassungswidrigen Steuern zu zahlen.
5. Die unterlassene Hilfeleistung der Organe der Rechtspflege
Die Expertise hat gezeigt, dass die Unterlassung der gebotenen Hilfe eine Straftat darstellt:
„Jeder Amtsträger, der es im Rahmen seiner Garantenpflicht bewusst nicht verhindert, dass ein strafrechtlicher Erfolg eintritt, macht sich gemäß § 13 StGB in gleicher Weise einer Straftat schuldig, wie derjenige, der die Tat aktiv begeht.“
Diese strafrechtliche Verantwortung gilt auch für Rechtsanwälte und Steuerberater, wenn sie in Garantenstellung handeln:
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Rechtsanwälte haben eine Garantenpflicht gegenüber ihren Mandanten. Sie müssen sie vor rechtswidrigen staatlichen Maßnahmen schützen.
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Steuerberater haben eine Garantenpflicht gegenüber ihren Mandanten. Sie müssen sie vor verfassungswidrigen Steuerforderungen schützen.
Wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater weiß (oder wissen müsste), dass:
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die Wahlgesetze nichtig sind (Art. 19 I 2 GG),
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das BVerfGG nichtig ist,
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die Steuergesetze nichtig sind (EStG 1934, AO 1977),
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die Verwaltungsakte und Gerichtsurteile nichtig sind,
und er dennoch:
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seinen Mandanten rät, die nichtigen Steuern zu zahlen,
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seinen Mandanten nicht über die Nichtigkeit der Gesetze aufklärt,
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die Mandanten nicht über die Rechtsmittel (Einspruch, Klage, Verfassungsbeschwerde) informiert, die auf der Nichtigkeit beruhen,
dann unterlässt er die gebotene Hilfe – und macht sich strafbar:
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB),
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Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) – sofern man ihn als Amtsträger im weiteren Sinne ansieht,
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Beihilfe zur Steuerhinterziehung – wenn er dem Mandanten rät, die nichtigen Steuern zu zahlen (aktive Mitwirkung an der eigenen Plünderung).
6. Die besondere Verantwortung der Steuerberater im Lichte des EStG 1934
Die Expertise hat die Nichtigkeit des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 1934 dokumentiert. Das EStG wurde von Adolf Hitler unterzeichnet, beruht auf dem Ermächtigungsgesetz von 1933 und wurde nie von einem legitimen Parlament beschlossen. Es verstößt gegen das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) – es ist daher ex tunc nichtig.
Die Konsequenz für Steuerberater:
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Sie kennen das EStG – oder sie müssten es kennen.
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Sie wissen um die Nichtigkeit – oder sie müssten es wissen (aus der Expertise, aus der Literatur, aus dem Wortlaut des Gesetzes).
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Sie haben die Pflicht, ihre Mandanten über die Nichtigkeit aufzuklären.
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Sie haben die Pflicht, ihren Mandanten zu raten, keine Steuern auf nichtiger Grundlage zu zahlen.
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Sie haben die Pflicht, gegen rechtswidrige Steuerbescheide Einspruch einzulegen.
Wenn sie diese Pflichten unterlassen, machen sie sich strafbar.
7. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Organe der Rechtspflege – Rechtsanwälte und Steuerberater – stehen in einer Garantenpflicht gegenüber ihren Mandanten und gegenüber der Allgemeinheit.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) – sie sind Teil der Rechtspflege und haben eine öffentliche Verantwortung.
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Steuerberater sind Organe der Steuerrechtspflege (§ 1 StBerG) – sie sind Teil der Steuerrechtspflege und haben eine öffentliche Verantwortung.
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Sie stehen in einer Garantenpflicht – aus ihrer Stellung, aus ihrer Unabhängigkeit und aus der Verpflichtung zur Verfassungstreue.
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Sie müssen die Verfassung wahren – Art. 1 III GG, Art. 20 III GG.
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Sie müssen ihre Mandanten aufklären – über die Nichtigkeit der Gesetze, über die Nichtigkeit der VA’s, über die Nichtigkeit der Steuergesetze.
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Wenn sie das unterlassen, machen sie sich strafbar – unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Die Rechtsanwälte und Steuerberater sind die Hüter der Verfassung – oder sie sollten es sein. Sie sind die Organe der Rechtspflege. Sie haben die Pflicht, ihre Mandanten zu schützen – vor verfassungswidrigen Gesetzen, vor rechtswidrigen Verwaltungsakten, vor nichtigen Steuerforderungen. Sie wissen um die Nichtigkeit des EStG 1934, der AO 1977, der Wahlgesetze. Sie schweigen – oder sie handeln nicht. Sie unterlassen die gebotene Hilfe. Sie machen sich strafbar. Die Lösung ist nicht das Schweigen. Die Lösung ist die Aufklärung – und das Handeln. Die Mandanten haben ein Recht auf Hilfe – und die Organe der Rechtspflege haben die Pflicht, sie zu leisten. Alles andere ist Verrat an der Verfassung – und Verrat an den Mandanten.“
Schlussbemerkung:
Die Expertise von Plath und Lenniger hat die Garantenpflicht der Amtsträger umfassend dargelegt. Diese Pflicht gilt – in analoger Anwendung – auch für die Organe der Rechtspflege. Rechtsanwälte und Steuerberater sind nicht nur Dienstleister – sie sind die Wächter über die Verfassungstreue der Rechtsanwendung. Wenn sie schweigen, wenn sie nicht handeln, wenn sie ihre Mandanten im Ungewissen lassen, dann begehen sie eine Straftat. Das ist die vernichtende Wahrheit.