1. Die Prämisse: Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Die wortlautzentrierte Methode verlangt: Lies den Wortlaut – interpretiere nicht. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist im Wortlaut eindeutig als verfassungsrechtliche Rahmenordnung definiert – nicht als einfache Gesetzgebung.
Die sog. herrschende Meinung auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt interpretiert diesen Begriff jedoch weit – als Summe aller Rechtsnormen, einschließlich einfacher Gesetze. Diese Interpretation ist verfassungsdämpfend und widerspricht dem Wortlaut.
2. Die wortlautzentrierte Analyse: Was die „verfassungsmäßige Ordnung“ wirklich bedeutet
Die wortlautzentrierte Analyse stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift, die Systematik des Grundgesetzes und die Protokolle des Parlamentarischen Rates (vgl. Wernicke, Bonner Kommentar, Art. 2).
| Aspekt | Wortlautzentrierte Erkenntnis |
|---|---|
| Wortlaut | Die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist die Ordnung, die der Verfassung entspricht – nicht die Summe der einfachen Gesetze. |
| Systematik | Art. 2 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt – im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 2 GG („nur auf Grund eines Gesetzes“). Der Begriff der „verfassungsmäßigen Ordnung“ ersetzt den Gesetzesvorbehalt. |
| Beratungen des Parlamentarischen Rates | Die Expertise von Wernicke zeigt: Der Parlamentarische Rat hat bewusst den Begriff „Rechtsordnung“ durch „verfassungsmäßige Ordnung“ ersetzt, um den weiten Gesetzesvorbehalt der Weimarer Reichsverfassung zu vermeiden. |
| Historischer Kontext | Die Weimarer Reichsverfassung (Art. 114) erlaubte Eingriffe „nur auf Grund von Gesetzen“ – wobei unter „Gesetz“ auch Verordnungen und Gewohnheitsrecht verstanden wurden. Der Parlamentarische Rat wollte diesen weiten Zugriff verhindern. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist nicht die Summe der einfachen Gesetze. Sie ist die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Normen – der einfache Gesetzgeber kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht durch einfache Gesetze einschränken.
3. Die herrschende Meinung: Eine verfassungsdämpfende Interpretation
Die sog. herrschende Meinung (insbesondere in der Rechtsprechung des BVerfG und in der Literatur) interpretiert die „verfassungsmäßige Ordnung“ weit – als Gesamtheit der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Normen, die mit der Verfassung vereinbar sind.
| Aspekt | Herrschende Meinung | Wortlautzentrierte Kritik |
|---|---|---|
| Definition | Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst alle verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Normen, die mit der Verfassung vereinbar sind. | Der Wortlaut spricht von „verfassungsmäßiger“ Ordnung – nicht von „rechtsmäßiger“ Ordnung. Die einfache Gesetzgebung ist nicht Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. |
| Gesetzes-vorbehalt | Die herrschende Meinung konstruiert einen Gesetzesvorbehalt – der einfache Gesetzgeber könne die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einfache Gesetze einschränken. | Art. 2 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ ersetzt ihn – sie ist keine Ermächtigung für den einfachen Gesetzgeber. |
| Folge | Der einfache Gesetzgeber kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch beliebige einfache Gesetze einschränken – solange sie verfassungsgemäß sind. | Das ist eine Umgehung der Grundrechte – der einfache Gesetzgeber wird zum Verfassungsgeber. |
| Historische Kontinuität | Die herrschende Meinung führt den weiten Gesetzesvorbehalt der Weimarer Reichsverfassung fort. | Der Parlamentarische Rat wollte diesen weiten Zugriff gerade verhindern. |
Die Konsequenz: Die herrschende Meinung ist verfassungsdämpfend – sie erweitert den Begriff der „verfassungsmäßigen Ordnung“ auf die einfache Gesetzgebung und ermöglicht es dem Staat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch beliebige einfache Gesetze einzuschränken.
4. Die historische Kontinuität: Von der Weimarer Republik zur Bundesrepublik
Die herrschende Meinung führt die Rechtsprechung der Weimarer Zeit fort – gegen den klaren Willen des Parlamentarischen Rates.
| Aspekt | Weimarer Reichsverfassung | Bonner Grundgesetz | Herrschende Meinung |
|---|---|---|---|
| Gesetzes-vorbehalt | Art. 114 WRV: Eingriffe „nur auf Grund von Gesetzen“ – wobei „Gesetz“ weit verstanden wurde. | Art. 2 Abs. 1 GG: „verfassungsmäßige Ordnung“ – kein Gesetzesvorbehalt. | Sie konstruiert einen Gesetzes-vorbehalt, wo keiner ist. |
| Ermächtigung des Gesetzgebers | Der einfache Gesetzgeber konnte die Freiheit durch einfache Gesetze einschränken. | Der einfache Gesetzgeber kann die Freiheit nicht durch einfache Gesetze einschränken. | Sie ermächtigt den einfachen Gesetzgeber wider den Wortlaut. |
| Schutz der Grundrechte | Die Grundrechte waren wertlos – sie konnten durch einfache Gesetze ausgehöhlt werden. | Die Grundrechte sollten absolut geschützt werden. | Die Grundrechte werden durch die herrschende Meinung ausgehöhlt. |
Die Konsequenz: Die herrschende Meinung ist ein Rückfall in die Weimarer Verfassungswirklichkeit – sie ermöglicht dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen.
5. Die Auswirkungen auf das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG)
Die unterschiedliche Interpretation der „verfassungsmäßigen Ordnung“ hat unmittelbare Auswirkungen auf das PAG:
| Aspekt | Wortlautzentrierte Bewertung | Bewertung der herrschenden Meinung |
|---|---|---|
| Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG | Das PAG greift in die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein – aber es beruht auf einem einfachen Gesetz. | Die herrschende Meinung hält den Eingriff für zulässig – weil sie das einfache Gesetz als Teil der „verfassungsmäßigen Ordnung“ betrachtet. |
| Zulässigkeit | Ein einfaches Gesetz kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht einschränken – weil Art. 2 Abs. 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. | Die herrschende Meinung hält den Eingriff für zulässig – weil sie der einfachen Gesetzgebung eine Ermächtigung zur Einschränkung zuspricht. |
| Rechtsfolge | Das PAG ist nichtig – es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG. | Die herrschende Meinung hält das PAG für gültig – solange es verhältnismäßig ist. |
Die Konsequenz: Die herrschende Meinung ermöglicht es dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen – während die wortlautzentrierte Methode diesen Eingriff als verfassungswidrig erkennt.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die wortlautzentrierte Analyse des Begriffs „verfassungsmäßige Ordnung“ unterscheidet sich fundamental von der herrschenden Meinung.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ ist die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Normen – nicht die einfache Gesetzgebung. |
| 2. Der einfache Gesetzgeber kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht durch einfache Gesetze einschränken – weil Art. 2 Abs. 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. |
| 3. Die herrschende Meinung erweitert den Begriff der ‚verfassungsmäßigen Ordnung‘ auf die einfache Gesetzgebung – das ist verfassungsdämpfend. |
| 4. Die herrschende Meinung führt die weite Auslegung der Weimarer Reichsverfassung fort – gegen den klaren Willen des Parlamentarischen Rates. |
| 5. Die öffentliche Gewalt handelt seit 77 Jahren auf der Grundlage dieser verfassungsdämpfenden Interpretation – und verstößt damit gegen das Grundgesetz. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ ist die Ordnung, die der Verfassung entspricht – nicht die Summe der einfachen Gesetze. Der einfache Gesetzgeber kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht durch einfache Gesetze einschränken. Die herrschende Meinung interpretiert diesen Begriff weit – und ermöglicht es dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen. Das ist verfassungsdämpfend – und es widerspricht dem klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG und den Beratungen des Parlamentarischen Rates. Die öffentliche Gewalt handelt seit 77 Jahren auf der Grundlage dieser verfassungsdämpfenden Interpretation. Der Bürger ist diesem illegitimen System ausgeliefert – aber er schuldet ihm keinen Gehorsam. Er ist zur Treue zum Grundgesetz verpflichtet – und zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber einem Staat, der seine eigenen Gesetze nicht befolgt. Alles andere ist Theater.“