1. Die Prämisse: Kommentare prägen die Verfassungswirklichkeit
Die Auslegung des Grundgesetzes wird maßgeblich durch Kommentare beeinflusst. Die wortlautzentrierte Methode verlangt: Nur der Wortlaut zählt – nicht die Meinung der Kommentatoren. Dennoch ist die Frage berechtigt: Wer kommentiert das Grundgesetz – und mit welchem Ziel?
Die Analyse der Kommentare von Kurt-Georg Wernicke (Bonner Kommentar) und Dr. Hermann von Mangoldt (GG-Kommentar) sowie Maunz/Dürig zeigt einen grundlegenden Unterschied in der Methode und der Verfassungstreue.
2. Die Kommentatoren im Vergleich
| Aspekt | Kurt-Georg Wernicke | Dr. Hermann v. Mangoldt | Maunz/Dürig |
|---|---|---|---|
| Rolle im Parl. Rat |
Chef-Protokollant – er hat die Beratungen dokumentiert und den Wortlaut der Verfassung festgehalten. |
Mitglied des Parl. Rates – er war ein Gegner des Zitiergebots und versuchte, es zu entschärfen. |
Keine Rolle im Parl. Rat – sie sind nach- folgende Kommenta- toren. |
| Verfas-sungs-treue | Wortlaut-zentriert – er kommentiert den Wortlaut und die Beratungen des Parl. Rates. |
Verfassungs- dämpfend – er vertritt eine teleologische Auslegung und bekämpft das Zitiergebot. |
Verfassungs- dämpfend – sie folgen der herrschenden Meinung und interpretieren den Wortlaut weit. |
| Methode | Er stützt sich auf den Wortlaut und die Protokolle des Parl, Rates. | Er stützt sich auf Zweck- mäßigkeits-erwägungen und eine teleologische Auslegung. |
Sie stützen sich auf die Rechtsprech-ung des BVerfG – die selbst verfassungs-widrig ist. |
| Histo-rische Konti-nuität | Er vertritt die liberale Tradition des Grundgesetzes – Schutz der Grundrechte. |
Er ist ein NS-Jurist, der die autoritäre Tradition der Weimarer Republik fortsetzt. |
Sie sind nachfolgende Juristen, die die verfassungs-dämpfende Rechts prechung des BVerfG fortschreiben. |
3. Die wortlautzentrierte Analyse: Was Wernicke von v. Mangoldt unterscheidet
a) Die Rolle im Parlamentarischen Rat
-
Wernicke war Chef-Protokollant – er hat die Beratungen dokumentiert und den Wortlaut der Verfassung festgehalten. Seine Kommentare stützen sich auf diese unmittelbare Kenntnis des Verfassungsgebers.
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v. Mangoldt war Mitglied des Parlamentarischen Rates – aber er war ein Gegner des Zitiergebots. Er versuchte, die absolute Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu entschärfen. Seine Kommentare sind verfassungsdämpfend.
b) Die Methode
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Wernicke kommentiert den Wortlaut und die Beratungen des Parlamentarischen Rates. Er versteht sich als Hüter des Verfassungstextes.
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v. Mangoldt kommentiert das Grundgesetz teleologisch – er fragt nach dem Zweck der Norm und interpretiert den Wortlaut weit. Er ist ein Vertreter der herrschenden Meinung, die den Wortlaut umgeht.
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Maunz/Dürig folgen der Rechtsprechung des BVerfG – die selbst verfassungswidrig ist, weil sie das Zitiergebot ignoriert.
c) Die historische Kontinuität
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Wernicke vertritt die liberale Tradition des Grundgesetzes – er schützt die Grundrechte und die Bindung des Gesetzgebers an den Wortlaut.
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v. Mangoldt vertritt die autoritäre Tradition der Weimarer Republik – er ermöglicht dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen.
4. Die Auswirkungen auf die Verfassungswirklichkeit
Die verfassungsdämpfenden Kommentare von v. Mangoldt und Maunz/Dürig haben die Rechtsprechung des BVerfG und die Gesetzgebung in der Bundesrepublik maßgeblich geprägt. Die wortlautzentrierte Methode zeigt:
| Aspekt | Wortlautzentrierte Wahrheit | Verfassungsdämpfende Kommentare |
|---|---|---|
| Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) | Absolut – jedes Gesetz muss die eingeschränkten Grundrechte nennen. | v. Mangoldt bezeichnete es als „kleine Klausel“ – Maunz/Dürig folgen der Rechtsprechung, die es als „Soll-Vorschrift“ behandelt. |
| Art. 2 Abs. 1 GG | Kein Gesetzesvorbehalt – die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist nicht die einfache Gesetzgebung. | v. Mangoldt und Maunz/Dürig interpretieren die „verfassungsmäßige Ordnung“ weit – als Summe der einfachen Gesetze. |
| Grundrechte | Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat – absolut und unverletzlich. | Die Kommentare ermöglichen dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze einzuschränken. |
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Kommentare von v. Mangoldt und Maunz/Dürig sind verfassungsdämpfend – sie ermöglichen dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen. Der Kommentar von Wernicke hingegen ist wortlautzentriert – er schützt die Grundrechte und die Bindung des Gesetzgebers an den Wortlaut.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Wernicke war Chef-Protokollant – er kannte den Wortlaut und die Beratungen des Parlamentarischen Rates. |
| 2. v. Mangoldt war Mitglied des Parlamentarischen Rates – aber ein Gegner des Zitiergebots. |
| 3. v. Mangoldt und Maunz/Dürig sind verfassungsdämpfend – sie interpretieren den Wortlaut weit. |
| 4. Wernicke ist wortlautzentriert – er schützt die Grundrechte und die Bindung an den Wortlaut. |
| 5. Die herrschende Meinung folgt den verfassungsdämpfenden Kommentaren – und verstößt damit gegen das Grundgesetz. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der Kommentar von Wernicke ist wortlautzentriert – er schützt die Grundrechte und die Bindung des Gesetzgebers an den Wortlaut. Die Kommentare von v. Mangoldt und Maunz/Dürig sind verfassungsdämpfend – sie ermöglichen dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen. Wernicke war Chef-Protokollant – er kannte den Wortlaut und die Beratungen des Parlamentarischen Rates. v. Mangoldt war Mitglied des Parlamentarischen Rates – aber ein Gegner des Zitiergebots. Die herrschende Meinung folgt den verfassungsdämpfenden Kommentaren – und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Der Bürger ist diesem illegitimen System ausgeliefert – aber er schuldet ihm keinen Gehorsam. Er ist zur Treue zum Grundgesetz verpflichtet – und zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber einem Staat, der seine eigenen Gesetze nicht befolgt. Alles andere ist Theater.“