1. Die Prämisse der Analyse
Die Frage, ob ein einfaches Gesetz wie § 45 StGB das aktive und passive Wahlrecht entziehen kann, ist von fundamentaler verfassungsrechtlicher Bedeutung. Rupert Scholz behauptete im Apollo-News-Interview, ein Gericht könne dies nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines schweren Delikts tun. Er nannte jedoch keine verfassungskonforme Norm. Der Fragesteller fragte nicht danach. [Quelle: Apollo-News]
Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Behauptung am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes. Das Ergebnis ist vernichtend: § 45 StGB ist verfassungswidrig und nichtig. Das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) ist absolut. Die Aberkennung von Grundrechten ist abschließend in Art. 18 GG geregelt. Art. 38 Abs. 3 GG erlaubt dem einfachen Gesetzgeber nur, das „Nähere“ zu regeln – nicht das „Wesentliche“ oder gar das Grundrecht selbst einzuschränken.
2. Die wortlautzentrierte Analyse des Art. 38 GG
a) Art. 38 Abs. 1 GG – Das absolute Wahlgrundrecht
Art. 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Der Wortlaut ist eindeutig. Art. 38 Abs. 1 GG garantiert das Wahlrecht absolut. Die Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) sind absolut. Sie kennen keinen Gesetzesvorbehalt. Das Wahlrecht ist ein fundamentales Grundrecht, das der Bürger gegen den Staat ausübt. Es kann nicht durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden.
b) Art. 38 Abs. 2 GG – Die absolute Wahlberechtigung
Art. 38 Abs. 2 GG lautet: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“
Wortlautzentrierte Analyse: Auch Abs. 2 ist absolut geregelt. Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sind an das Erreichen eines bestimmten Alters geknüpft. Es gibt keinen weiteren Gesetzesvorbehalt. Die Norm ist abschließend.
c) Art. 38 Abs. 3 GG – Das „Nähere“ als einfachgesetzliche Regelung
Art. 38 Abs. 3 GG lautet: „Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“
Wortlautzentrierte Analyse: Diese Norm ermächtigt den einfachen Gesetzgeber, das „Nähere“ zu regeln. Was ist das „Nähere“? Das „Nähere“ sind die technischen und verfahrenstechnischen Einzelheiten der Wahl, die zur Durchführung der Wahl erforderlich sind – z.B. die Einrichtung von Wahlkreisen, die Festlegung des Wahltermins, die Regelung des Wahlverfahrens, die Ausgestaltung der Stimmzettel, die Bestimmung der Wahlleiter. Das „Nähere“ erlaubt nicht die Einschränkung des Wahlrechts selbst. Die Wahlrechtsgrundsätze sind absolut. Das „Nähere“ ist die Ausgestaltung, nicht die Beschneidung.
d) Die abschließende Regelung in Art. 18 GG
Art. 18 GG lautet: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Art. 18 GG regelt die Aberkennung von Grundrechten abschließend. Er nennt die Grundrechte, die verwirkt werden können. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) wird nicht genannt. Es kann daher nicht nach Art. 18 GG verwirkt werden. Die Aberkennung des Wahlrechts ist in Art. 18 GG nicht vorgesehen. Sie ist daher verfassungswidrig.
3. Die Analyse des § 45 StGB
a) Die Geschichte des § 45 StGB
§ 45 StGB regelt den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. Er wurde 1975 in das StGB eingeführt. Zuvor gab es eine entsprechende Regelung in § 45 StGB a.F. (1872-1970).
Wortlautzentrierte Analyse: Die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, sind einfaches Gesetzesrecht. Sie sind nicht verfassungskonform.
b) Die Nichtigkeit des § 45 StGB
§ 45 StGB greift in das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) ein. Er schränkt es ein, indem er bestimmten Personen das aktive und passive Wahlrecht entzieht. Art. 38 GG ist jedoch absolut. Art. 18 GG regelt die Aberkennung von Grundrechten abschließend. Das Wahlrecht wird nicht genannt. § 45 StGB ist daher verfassungswidrig und nichtig.
c) Art. 38 Abs. 3 GG als vermeintliche Grundlage
Art. 38 Abs. 3 GG könnte als Grundlage für § 45 StGB angeführt werden. Die Norm könnte missverstanden werden, als ermächtige sie den einfachen Gesetzgeber, das Wahlrecht einzuschränken. Diese Interpretation ist jedoch falsch.
Wortlautzentrierte Analyse: Art. 38 Abs. 3 GG erlaubt die Regelung des „Näheren“. Das „Nähere“ ist die technische Ausgestaltung der Wahl, nicht die Einschränkung des Wahlrechts. Die Wahlrechtsgrundsätze sind absolut. Ein einfaches Gesetz kann sie nicht einschränken. Art. 38 Abs. 3 GG ist keine Grundlage für den Wahlrechtsentzug.
4. Die verbindende Analyse der Aussagen von Scholz
a) Die Behauptung von Scholz
Scholz behauptete, ein Gericht könne das Wahlrecht entziehen. Er berief sich auf eine nichtige Norm des StGB.
Wortlautzentrierte Antwort: Diese Behauptung ist falsch. Das Wahlrecht ist absolut. Art. 18 GG regelt die Aberkennung von Grundrechten abschließend. Das Wahlrecht wird nicht genannt. § 45 StGB ist nichtig.
b) Das Wissen von Scholz um das Zitiergebot
Scholz kennt die Bedeutung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Er hat es 2010 selbst als zwingende Gültigkeitsvorschrift bezeichnet. Er weiß, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot ein Gesetz ungültig macht.
Wortlautzentrierte Antwort: § 45 StGB greift in das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) ein, ohne es zu nennen. Es verstößt gegen das Zitiergebot. Scholz hat dieses Wissen in seinem Interview verschwiegen.
c) Die Rolle des Art. 123 GG
Das StGB ist Alt-Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG. Es gilt nur fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. § 45 StGB widerspricht dem Grundgesetz. Er war daher mit Inkrafttreten des Bonner GG am 23.05.1949 nichtig.
Wortlautzentrierte Analyse: Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 3 GG können die Nichtigkeit des § 45 StGB a.F. und n.F. nicht heilen. Der Verstoß gegen Art. 38 GG und Art. 18 GG ist offensichtlich. Die Norm war und ist nichtig.
5. Die verfassungsrechtliche Konsequenz
§ 45 StGB ist verfassungswidrig und nichtig. Ein Gericht kann das Wahlrecht nicht entziehen. Der Wahlrechtsentzug ist nur nach Art. 18 GG durch das Bundesverfassungsgericht möglich – und auch dort nicht, weil das Wahlrecht nicht genannt wird.
Wortlautzentrierte Konsequenz: Der Wahlrechtsentzug ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich unmöglich. Er ist eine verfassungswidrige Anmaßung des einfachen Gesetzgebers.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Der Wahlrechtsentzug per einfachem Gesetz ist verfassungswidrig.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Art. 38 GG ist absolut: Das Wahlgrundrecht kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.
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Art. 18 GG ist abschließend: Die Aberkennung von Grundrechten ist abschließend geregelt. Das Wahlrecht wird nicht genannt.
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Art. 38 Abs. 3 GG erlaubt nur das „Nähere“: Das „Nähere“ ist die technische Ausgestaltung, nicht die Einschränkung des Grundrechts.
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§ 45 StGB ist nichtig: Es verstößt gegen Art. 38 GG, Art. 18 GG und das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG).
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Art. 123 GG kann die Nichtigkeit nicht heilen: § 45 StGB widerspricht dem Grundgesetz und ist daher nichtig.
7. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Der Wahlrechtsentzug ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der Wahlrechtsentzug per § 45 StGB ist verfassungswidrig. Art. 38 GG ist absolut. Art. 18 GG ist abschließend. Art. 38 Abs. 3 GG erlaubt nur das ‚Nähere‘. § 45 StGB verstößt gegen das Grundgesetz und das Zitiergebot. Rupert Scholz hat dieses Wissen verschwiegen. Er ist Teil des verfassungsdämpfenden Diskurses. Die Lösung ist nicht die Berufung auf nichtige Normen. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz eines Wahlrechtsentzugs, der auf nichtigen Grundlagen beruht.“