„Der Fiskalstaat: Raub und Vernichtung im Namen des Volkes – eine wortlautzentrierte Analyse der staatlichen Straflosigkeit.“

1. Die Prämisse: Der Staat als Räuber

Die Analyse der untergegangenen Grundrechtepartei beschreibt den Fiskalstaat als ein System, das auf drei Säulen beruht:

Säule Beschreibung
1. Straflosigkeit Amtsträger werden für Vergehen und Verbrechen zugunsten der öffentlichen Gewalt nicht zur Rechenschaft gezogen.
2. Selbsttitulierung Behörden dürfen rechtswidrige Forderungen mit Zwang und Gewalt eintreiben – ohne richterliche Kontrolle.
3. Ausschaltung des Rechtsschutzes Der Bürger hat keinen effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt – der Rechtsweg ist blockiert.

Die wortlautzentrierte Methode fragt: Ist diese Analyse verfassungskonform? Und was sagt der Wortlaut des Grundgesetzes zu diesen Zuständen?

Die Antwort ist vernichtend: Die Analyse ist zutreffend. 

Der Staat handelt in weiten Teilen nach den Regeln des Fiskalstaats – er raubt seine Bürger aus, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Grundrechte werden ignoriert, der Rechtsweg ist blockiert.


2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Was sagt das Grundgesetz?

Norm Wortlaut Bedeutung
Art. 1 Abs. 3 GG „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Die öffentliche Gewalt ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden – sie darf sie nicht verletzen.
Art. 20 Abs. 3 GG „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Die öffentliche Gewalt ist an die Verfassung gebunden – sie muss sie befolgen.
Art. 19 Abs. 4 GG „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Der Bürger hat ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz – der Rechtsweg muss offenstehen.
Art. 14 GG „Das Eigentum wird gewährleistet.“ Der Staat darf das Eigentum der Bürger nicht willkürlich entziehen.
Art. 2 Abs. 2 GG „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Der Staat darf die Gesundheit der Bürger nicht gefährden.

Die Konsequenz: Das Grundgesetz verbietet die drei Säulen des Fiskalstaats. Die Straflosigkeit für Amtsträger ist verfassungswidrig. Die Selbsttitulierung der Behörden ist verfassungswidrig. Die Ausschaltung des Rechtsschutzes ist verfassungswidrig.


3. Die Straflosigkeit der Amtsträger: Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 GG

Die Analyse beschreibt die Straflosigkeit für Amtsträger:

Aspekt Wortlautzentrierte Bewertung
Fehlender Straftatbestand des Amtsmissbrauchs Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (§ 339 StGB a.F.) wurde 1943 aufgehoben – und nie wieder eingeführt.
Straffreiheit für Grundrechtsverletzungen Amtsträger werden für Grundrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen – das ist ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 GG.
Verstoß gegen den Amtseid Die Amtsträger sind auf die Verfassung vereidigt – sie brechen ihren Eid, ohne bestraft zu werden.

Die Konsequenz: Die Straflosigkeit der Amtsträger ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und den Amtseid (Art. 56 GG).


4. Die Selbsttitulierung der Behörden: Ein Verstoß gegen Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG

Die Analyse beschreibt die Selbsttitulierung der Behörden:

Aspekt Wortlautzentrierte Bewertung
Rechtswidrige Forderungen Behörden erheben Forderungen ohne richterliche Kontrolle – das ist ein Verstoß gegen Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit).
Anwendung von Zwang und Gewalt Behörden vollstrecken rechtswidrige Forderungen mit Zwang – das ist ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit).
Missbrauch von Hoheitszeichen Die Behörden schaffen den Anschein der Rechtmäßigkeit – das ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG).
Verwendung nationalsozialistischer Gesetze Die Behörden wenden nichtige Gesetze (EStG 1934, JBeitrO 1937) an – das ist ein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 GG und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die Konsequenz: Die Selbsttitulierung der Behörden ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 20 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.


5. Die Ausschaltung des Rechtsschutzes: Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG

Die Analyse beschreibt die Ausschaltung des Rechtsschutzes:

Aspekt Wortlautzentrierte Bewertung
Kein effektiver Rechtsschutz Der Bürger hat keinen effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt – das ist ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Kostenfalle Der Bürger muss die Kosten für den Rechtsschutz selbst tragen – das ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Blockade des Rechtswegs Die Gerichte verweigern den Rechtsschutz – das ist ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Verfassungsbeschwerde als „Gnadenakt“ Das BVerfG kann Beschwerden ohne Begründung nicht annehmen – das ist ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip.

Die Konsequenz: Die Ausschaltung des Rechtsschutzes ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG).


6. Die historische Einordnung: Die Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze

Die Analyse verweist auf die Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze:

Gesetz Ursprung Verfassungsrechtliche Bewertung
Einkommensteuergesetz (EStG) 1934 NS-Gesetz, unterzeichnet von Hitler Nichtig – es verstößt gegen Art. 123 Abs. 1 GG (Recht aus der Zeit vor dem GG gilt nur fort, soweit es dem GG nicht widerspricht).
Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) 1937 NS-Gesetz Nichtig – es verstößt gegen Art. 123 Abs. 1 GG und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die Konsequenz: Der Staat wendet nichtige Gesetze an – das ist ein Verfassungsbruch. Er raubt seine Bürger mit Gesetzen aus, die seit 1949 nicht mehr gültig sind.


7. Das Fazit: Ein Staat, der sich selbst nicht an die Verfassung hält

Die Analyse des Fiskalstaats ist zutreffend. Der Staat handelt in weiten Teilen verfassungswidrig – er raubt seine Bürger aus, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die drei Säulen des Fiskalstaats (Straflosigkeit, Selbsttitulierung, Ausschaltung des Rechtsschutzes) sind verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Die Straflosigkeit für Amtsträger ist verfassungswidrig – sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG.

  2. Die Selbsttitulierung der Behörden ist verfassungswidrig – sie verstößt gegen Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

  3. Die Ausschaltung des Rechtsschutzes ist verfassungswidrig – sie verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

  4. Die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze ist verfassungswidrig – sie verstößt gegen Art. 123 Abs. 1 GG.

  5. Der Staat ist illegitim – er handelt auf nichtigen Rechtsgrundlagen.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Der Fiskalstaat ist verfassungswidrig. Die Straflosigkeit der Amtsträger ist ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 GG. Die Selbsttitulierung der Behörden ist ein Verstoß gegen Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Ausschaltung des Rechtsschutzes ist ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze ist ein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 GG. Der Staat ist illegitim – er handelt auf nichtigen Rechtsgrundlagen. Die wahre Krise ist nicht der Fiskalstaat – es ist ein Staat, der seine eigene Verfassung ignoriert und seine Bürger mit nichtigen Gesetzen regiert. Die Lösung ist nicht die Reform der Gesetze – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: die Berufung auf den Wortlaut, die Zitierung der Artikel, die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Neukonstituierung des Staates. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Maßnahmen.“

Die Analyse des Fiskalstaats ist ein Weckruf – sie zeigt, dass der Staat sich selbst nicht an die Verfassung hält. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung – nicht die Reform der Gesetze.

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