„Das Volkszählungsurteil: Ein Verfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber – eine wortlautzentrierte Analyse.“

1. Die Prämisse: Das BVerfG als Ersatzgesetzgeber

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Volkszählungsentscheidung (BVerfGE 65, 1) ein „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ aus den Artikeln 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG „entwickelt“. Es erklärte dieses neue Grundrecht für einschränkbar durch einfache Gesetze – obwohl der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG keine gesetzliche Einschränkung vorsieht. [Details lesen sich hier]

Die wortlautzentrierte Methode fragt: Hat das BVerfG damit seine Kompetenzen überschritten? Hat es sich in die Rolle des Verfassungsgesetzgebers begeben?

Die Antwort ist vernichtend: 

Das BVerfG hat gegen den Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen. Es hat ein neues Grundrecht geschaffen und es für einschränkbar erklärt – ohne dass der Wortlaut des GG dies zulässt. Es hat sich in die Rolle des Verfassungsgesetzgebers begeben – und damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen.


2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Was sagt Art. 2 Abs. 1 GG?

Norm Wortlaut Bedeutung
Art. 2 Abs. 1 GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Das Grundrecht ist nicht durch einfache Gesetze einschränkbar – es enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Die Einschränkung von Grundrechten ist nur zulässig, wenn das GG dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.“ Eine Verfassungsänderung erfordert eine ausdrückliche Änderung des Wortlauts.

Die Konsequenz: Art. 2 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Er kann nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden. Das BVerfG hat dies ignoriert – und ein neues Grundrecht geschaffen, das einschränkbar ist.


3. Die Volkszählungsentscheidung: Ein Verstoß gegen den Wortlaut

Leitsatz 2 (BVerfGE 65, 1) Wortlautzentrierte Kritik
„Einschränkungen dieses Rechts auf ‚informationelle Selbstbestimmung‘ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage.“ Falsch – Art. 2 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Die Einschränkung ist verfassungswidrig.
„Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.“ Richtig – aber die Verhältnismäßigkeit kann keine Einschränkung legitimieren, die das GG nicht vorsieht.
„Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.“ Falsch – das BVerfG hat ein neues Grundrecht geschaffen, ohne den Wortlaut des GG zu ändern.

Die Konsequenz: Das BVerfG hat gegen den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Es hat ein Grundrecht geschaffen, das der Verfassunggeber nicht vorgesehen hat – und es für einschränkbar erklärt, obwohl der Wortlaut dies nicht zulässt.


4. Die Zitiergebotsproblematik: Die Umgehung der Nichtigkeit

Das BVerfG hat das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ geschaffen – und damit die Tür für die Anwendung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) geöffnet.

Aspekt Bewertung
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Anwendung auf Art. 2 Abs. 1 GG Wenn Art. 2 Abs. 1 GG einschränkbar wäre, müsste das einschränkende Gesetz Art. 2 Abs. 1 GG zitieren.
Die Praxis Die Gesetze zitieren nicht Art. 2 Abs. 1 GG – sie umgehen das Zitiergebot.
Die Konsequenz Die Gesetze sind nichtig – weil sie das Zitiergebot nicht erfüllen.

Die Konsequenz: Das BVerfG hat eine verfassungsdämpfende Konstruktion geschaffen: Es hat ein Grundrecht geschaffen, das einschränkbar ist – und damit die Tür für die Umgehung des Zitiergebots geöffnet.


5. Der Verstoß gegen die eigene Rechtsprechung: Die Erörterungsgebühr-Entscheidung

Das BVerfG hat in der Erörterungsgebühr-Entscheidung (BVerfGE 87, 273) klargestellt:

„Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen läßt, daß sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen.“

Anwendung auf die Volkszählungsentscheidung:

Kriterium Erfüllt?
Rolle des Normanwenders Das BVerfG hat sich nicht als Normanwender verhalten – es hat ein neues Grundrecht geschaffen.
Normsetzende Instanz Das BVerfG hat sich in die Rolle des Verfassungsgesetzgebers begeben – es hat den Wortlaut des GG ergänzt.
Unterwerfung unter Recht und Gesetz Das BVerfG hat sich nicht dem Wortlaut des GG unterworfen – es hat ihn überschrieben.

Die Konsequenz: Das BVerfG hat gegen seine eigene Rechtsprechung verstoßen. Es hat sich in die Rolle des Verfassungsgesetzgebers begeben – und damit die Gewaltenteilung missachtet.


6. Die Folgen: Eine verfassungsdämpfende Rechtsprechung

Die Volkszählungsentscheidung hat eine verfassungsdämpfende Rechtsprechung ermöglicht:

Aspekt Bewertung
Einschränkung von Grundrechten Das BVerfG hat die Einschränkung von Grundrechten durch einfache Gesetze legitimiert – obwohl der Wortlaut des GG dies nicht zulässt.
Umgehung des Zitiergebots Die Gesetze zitieren nicht die eingeschränkten Grundrechte – sie sind nichtig.
Aushöhlung der Grundrechte Die Grundrechte werden zu verhandelbaren Werten – sie sind keine absoluten Abwehrrechte mehr.

Die Konsequenz: Das BVerfG hat die Grundrechte ausgehöhlt – es hat sie von absoluten Abwehrrechten zu verhandelbaren Werten degradiert.


7. Das Fazit: Ein Verfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber

Das BVerfG hat in der Volkszählungsentscheidung gegen den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Es hat ein neues Grundrecht geschaffen, das einschränkbar ist – und damit die Tür für die Umgehung des Zitiergebots geöffnet.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Art. 2 Abs. 1 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt – er kann nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden.

  2. Das BVerfG hat ein neues Grundrecht geschaffen – das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“.

  3. Das BVerfG hat es für einschränkbar erklärt – ohne dass der Wortlaut des GG dies zulässt.

  4. Das BVerfG hat sich in die Rolle des Verfassungsgesetzgebers begeben – und damit gegen die Gewaltenteilung verstoßen.

  5. Die Folge ist eine verfassungsdämpfende Rechtsprechung – die Grundrechte werden ausgehöhlt.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Das Bundesverfassungsgericht hat in der Volkszählungsentscheidung gegen den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Es hat ein neues Grundrecht geschaffen – und es für einschränkbar erklärt, obwohl der Wortlaut dies nicht zulässt. Es hat sich in die Rolle des Verfassungsgesetzgebers begeben – und damit die Gewaltenteilung missachtet. Die wahre Krise ist nicht die informationelle Selbstbestimmung – es ist ein Verfassungsgericht, das seine Kompetenzen überschreitet und die Grundrechte aushöhlt. Die Lösung ist nicht die Reform der Gesetze – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: die Berufung auf den Wortlaut, die Zitierung der Artikel, die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Neukonstituierung des Staates. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Maßnahmen.“

Das BVerfG hat sich selbst zum Ersatzgesetzgeber gemacht. Es hat die Grundrechte ausgehöhlt – und damit den Weg für den Unrechtsstaat geebnet. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung.

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