„Das OpenRewi-Lehrbuch zur Kunstfreiheit: Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungsdämpfenden Methoden und der verfassungswidrigen Lehre.“

1. Die Prämisse: Ein Lehrbuch, das die Kunstfreiheit relativiert

Das OpenRewi-Lehrbuch zur Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist ein Paradebeispiel für die verfassungsdämpfende Jurisprudenz. Es behandelt die Kunstfreiheit als ein Grundrecht, das einschränkbar sei – durch „verfassungsimmanente Schranken“ wie Persönlichkeitsrechte, Eigentum oder den Jugendschutz. Es ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit und die lex-specialis-Stellung gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Das Lehrbuch ist verfassungswidrig. Es lehrt die Studierenden, die Kunstfreiheit zu relativieren – anstatt sie zu verteidigen.

2. Die wortlautzentrierte Analyse des Lehrbuchs

a) Die Kunstdefinition – Ein Einfallstor für die öffentliche Gewalt

Das Lehrbuch stellt verschiedene Kunstbegriffe vor – den materialen, den formalen und den offenen. Es lehrt:

„Die Definition des Kunstbegriffs ist umstritten.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Der Kunstbegriff ist nicht umstritten – er ist durch den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG vorgegeben.
2. Der Staat darf nicht definieren, was Kunst ist – das ist Sache des Künstlers.
3. Die verschiedenen Kunstbegriffe sind verfassungsdämpfend – sie ermöglichen es der öffentlichen Gewalt, Kunst willkürlich auszuschließen.

Die Konsequenz: Die Kunstdefinition ist verfassungswidrig, weil sie der öffentlichen Gewalt die Macht gibt, über Kunst zu entscheiden.


b) Die Schranken der Kunstfreiheit – Ein Instrument der Umgehung

Das Lehrbuch lehrt:

„Der Wortlaut der Kunstfreiheit zeigt keine Einschränkungsmöglichkeiten auf. In Betracht kommen aber verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes Verfassungsrecht).“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
2. Verfassungsimmanente Schranken sind verfassungsdämpfend – sie ermöglichen es der öffentlichen Gewalt, die Kunstfreiheit nach Belieben einzuschränken.
3. Die Mephisto-Entscheidung stellt klar: Die Kunstfreiheit kann nur durch die Verfassung selbst begrenzt werden – nicht durch einfache Gesetze.

Die Konsequenz: Die Lehre von den verfassungsimmanenten Schranken ist verfassungswidrig – sie ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit.


c) Die Konkurrenz mit der Meinungsfreiheit – Ein methodischer Irrweg

Das Lehrbuch lehrt:

„Die Kunstfreiheit konkurriert regelmäßig mit der Meinungsfreiheit. Bei politischen Karikaturen ist die Kunst das Übertragungsmittel für eine politische Botschaft. Entsprechend ist hier die Meinungsfreiheit als Grundrecht einschlägig.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor.
2. Eine „Konkurrenz“ von Grundrechten gibt es nicht – im Einzelfall gilt nur das stärkste Grundrecht.
3. Die Behauptung, bei politischen Karikaturen sei die Meinungsfreiheit einschlägig, ist verfassungswidrig – sie umgeht die Absolutheit der Kunstfreiheit.

Die Konsequenz: Die Lehre von der Konkurrenz ist verfassungswidrig – sie ignoriert die lex-specialis-Stellung der Kunstfreiheit.


d) Die Abwägung – Ein Instrument der Relativierung

Das Lehrbuch lehrt:

„Bei der Abwägung ist eine werkgerechte Interpretation der Kunst vorzunehmen. Die Kunst ist in ihrem Gesamtgehalt als Kunst gegenüberzustellen.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Eine Abwägung der Kunstfreiheit gegen andere Verfassungsgüter ist verfassungswidrig, weil die Kunstfreiheit absolut ist.
2. Die Mephisto-Entscheidung stellt klar: Die Kunstfreiheit kann nicht gegen andere Verfassungsgüter abgewogen werden – sie ist lex specialis.
3. Die werkgerechte Interpretation ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es dem Richter, die Kunst zu interpretieren und damit zu relativieren.

Die Konsequenz: Die Lehre von der Abwägung ist verfassungswidrig – sie ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Qualität des Lehrbuchs

Das OpenRewi-Lehrbuch zur Kunstfreiheit ist methodisch fragwürdig und verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das Lehrbuch behandelt die Kunstfreiheit als einschränkbar – obwohl sie absolut ist.
2. Das Lehrbuch verwendet verfassungsdämpfende Methoden (verfassungsimmanente Schranken, Konkurrenz, Abwägung).
3. Das Lehrbuch ist verfassungswidrig, weil es die lex-specialis-Stellung der Kunstfreiheit ignoriert.

Die Konsequenz: Das Lehrbuch ist rechtlich nicht verwertbar – es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.


4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Das OpenRewi-Lehrbuch zur Kunstfreiheit ist verfassungswidrig. Es lehrt die Studierenden, die Kunstfreiheit zu relativieren – anstatt sie zu verteidigen. Es ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit und die lex-specialis-Stellung gegenüber der Meinungsfreiheit.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor.
3. Verfassungsimmanente Schranken, Konkurrenz und Abwägung sind verfassungsdämpfend und verfassungswidrig.
4. Das Lehrbuch ist rechtlich nicht verwertbar – es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Das OpenRewi-Lehrbuch zur Kunstfreiheit ist verfassungswidrig. Es lehrt die Studierenden, die Kunstfreiheit zu relativieren – anstatt sie zu verteidigen. Es ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit und die lex-specialis-Stellung gegenüber der Meinungsfreiheit. Verfassungsimmanente Schranken, Konkurrenz und Abwägung sind verfassungsdämpfend und verfassungswidrig. Das Lehrbuch ist rechtlich nicht verwertbar – es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“

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