beide grundgesetzwidrigen Entscheidungen, nämlich RStGH vom 22.03.1929, 13.28 und OLG Kiel vom 21.03.1947 in SJZ 1947, Sp. 323 (330) dienen seit dem 23.05.1949 der grundgesetzfeindlichen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt zur unscheinbaren Aushebelung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland

Aufgrund einer inzwischen 71 Jahre staats- und verfassungsrechtlich granitenen dumm gehaltenen deutschen Bevölkerung ist es über den heutigen Tag möglich, dass die neuerlichen Machtergreifer mit dem 23.05.1949 und in der Folge deren Abkömmlinge und Nachkömmlinge sich entgegen des Inhaltes und Wortlautes des Bonner Grundgesetzes trotz ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu sein, dass Art. 20 Abs. 2 GG faktisch missbraucht wird von diesem besonderen Täter- und Täterinnenkreis, der sich zusammensetzt aus den sog. etablierten politischen Parteien und einer geistig durchtrieben machtmissbräuchlich denken und handelnden bundesdeutschen öffentlichen Gewalt mit der bis heute nachweislichen Folge, dass das Bonner Grundgesetz bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung harrt, die unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte systematisch leerlaufen. Stattdessen sind die Grundrechteträger zu Menschen minderen Rechts gemacht, denen jeder dahergelaufene Mandats- und / oder Amtsträger nach Belieben den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten bereiten kann und zwar straf- und haftungslos, so es als hoheitliches Tun oder Lassen zugunsten des Staates / Gemeinwohls scheint.

Recherchen haben zutage gefördert, dass man sich in der seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrigen bundesdeutschen Rechtsprechung im Kern auf zwei schon zur Zeit ihres jeweiligen Erlassens durch den Reichsstaatsgerichtshof am 23.03.1929 aufgrund der angefochtenen Landtagswahl in Sachsen und durch das Oberlandesgericht Kiel vom 26.03.1947 in Ss 27/47 als sog. Garbe – Entscheidung unter den damals herrschenden Rechtsansichten äußerst fragwürdigen Gerichtsurteile bezieht, um grundgesetzwidrig / -feindlich Recht zu sprechen mit dem Anspruch, die grundgesetzferne Tradition des Obrigkeits- und Willkürstaates grundgesetzwidrig gegen die bundesdeutsche Bevölkerung fortzuführen.

Mit beiden grundgesetzwidrigen Entscheidungen werden die Rechtsbefehle der Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG sowie insbesondere die Rechtsbefehle in Gestalt des Zitiergebotes der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ihrer gegen die öffentliche Gewalt in Gestalt des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt gerichteten Wirkweise beraubt mit der Folge, dass die unmittelbares Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte aller GrundrechteträgerInnen praktisch von Anfang an (seit dem 23.05.1949) systematisch leerlaufen.

Beide vorgrundgesetzlichen Entscheidungen kollidieren denn auch mit Art. 123 Abs. 1 GG und sind aufgrund dessen zu keinem Zeitpunkt im Rechtskreis des Bonner Grundgesetzes grundgesetzkonformes Recht geworden, stattdessen bilden diese beiden grundgesetzwidrigen Entscheidungen die grundgesetzwidrige Grundlage für das systematische Aushebeln der Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Folge, dass von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültige Gesetze als gültig und allerhöchstens auf solchen Gesetzen basierende Wahlen, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen als anfechtbar rechtswidrig angesehen werden mit der weiteren Folge, dass die seit dem 23.05.1949 von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt systematisch betriebene Grundgesetzwidrigkeit fälschlich als rechtmäßig tituliert wird, um das von Grundgesetzes wegen existierende Notstands-, Widerstands-, Notwehr- und Nothilferecht der GrundrechteträgerInnen leerlaufen zulassen, um dem grundgesetzfeindlich grundgesetzwidrig hoheitlich handelnden Mandats- und / oder Amtsträger in allen Bereichen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt grundgesetzwidrig das Recht zuzubilligen, sein grundgesetzwidriges hoheitliches Handeln ggf. auch bis zum grundgesetzwidrigen Schusswaffengebrauch gegen jeden einzelnen Grundrechteträger erfolgreich durchsetzen können zu sollen um des grundgesetzwidrigen Machterhaltes derer, die in vorgrundgesetzlicher Tradition seit inzwischen 71 Jahren straf- und haftungslos die Bevölkerung ausrauben und plündern.

Um es unscheinbar erscheinen zu lassen ihr als die etablierten politischen Parteien sowie die sog. bundesdeutsche öffentliche Gewalt von Anfang an grundgesetzfeindliches grundgesetzwidriges Gebaren, wird bis heute bis weit vor die Zeit des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 besonders von der grundgesetzfeindlich tätigen bundesdeutschen Rechtsprechung zurückgegriffen, um dem einzelnen Grundrechteträger seine von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ggf. auch als Abwehrrechte unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte streitig zu machen. In der sog. Garbe – Entscheidung des OLG Kiel vom 26.03.1947 sind es die folgenden grundgesetzwidrigen Reichsgerichtsentscheidungen:

RStG 22, 300 Selbsthilfe gegen Vollstreckungsbeamten LG Koniz v. 26.01.1892

RStG 25, 150 Selbsthilfe gegen Zwangsverwaltung LG Neuruppin v. 27.02.1894

RStG 41, 215 Notstand gegen behördliche Fürsorge LG Berlin v. 31.03.1809

RStG 54, 341 Notstand Landgericht Hamburg v. 14.05.1920

RStG 72, 249 Notstand, Pflichterfüllung Landgericht Bochum v. 14.06.1938

RStG 73, 333 pers. Begünstigung eines Verurteilten LG Dortmund 10.10.1939

Sowohl mit dem bis über den heutigen Tag Ignorieren der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des franz. Alliierten Tribunal Général vom 06.01.1947, der hätte man am OLG Kiel am 26.03.1947 in Sachen Garbe unter allen Umständen Folge leisten müssen, denn das Tribunal Général hat neben der inter partes Entscheidung diese auch inter omnes erlassen und die Bindewirkung aller deutschen Gerichte und Behörden ausgesprochen, als auch dem konsequenten Beiziehens vergangener obrigkeitsstaatsverkörpender Reichsgerichts- und Reichsstaatsgerichtshofsentscheidungen wird trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland rückwärtsgerichtet der Obrigkeitsstaat in Gestalt der fortgesetzten Wohlfühldiktatur des NS-Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler seit im Jahr 2020 inzwischen 71 Jahren grundgesetzfeindlich grundgesetzwidrig gegen die granitenen dumm gehaltene Bevölkerung vollzogen. Das Bonner Grundgesetz harrt tatsächlich bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.