1. Die Prämisse der Analyse
Rupert Scholz, Professor für Staatsrecht, ehemaliger Bundesverteidigungsminister und Mitherausgeber des renommierten Grundgesetz-Kommentars Maunz/Dürig, gibt dem rechten Meinungsportal Apollo News ein Interview. Er äußert sich scharf kritisch zum Umgang mit der AfD: Der Ausschluss von Kandidaten von Kommunalwahlen sei „verfassungswidrig“, die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz sei „propagandistisch“ und „verfassungsrechtlich belanglos“. Ein Verbotsverfahren habe „überhaupt keine Chance“. Scholz verteidigt die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), das Wahlrecht (Art. 38 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 GG). Er warnt vor einer Aushöhlung der Demokratie durch die Exekutive.
Die wortlautzentrierte Methode prüft dieses Interview nicht auf seinen politischen Gehalt, sondern auf seine strukturelle und methodische Beschaffenheit. Sie fragt: Werden die Grundrechte korrekt zitiert? Wird der Staat in seiner Pflicht gesehen? Das Ergebnis ist differenziert: Scholz ist ein profundes verfassungsrechtliches Wissen zuzuschreiben. Er erkennt die antidemokratische Praxis der Exekutive zu Recht. Er bleibt jedoch in einem entscheidenden Punkt im verfassungsdämpfenden Diskurs gefangen: Er erwähnt nicht, dass die Wahlgesetze, das BVerfGG und die Prozessgesetze seit 1949 gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) verstoßen und daher nichtig sind.
2. Die Analyse der Aussagen von Scholz
a) Die Kritik am Wahlausschluss
Scholz bezeichnet den Ausschluss von AfD-Kandidaten von Kommunalwahlen als „verfassungswidrig“. Er argumentiert, die Exekutive (Innenministerium, Verfassungsschutz, Wahlausschüsse) dürfe nicht darüber entscheiden, „wer Demokrat ist“. Das Wahlrecht könne nur durch einen Richter entzogen werden – nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines schweren Delikts. Die Mitgliedschaft in einer legalen Partei sei kein Ausschlussgrund.
Wortlautzentrierte Analyse: Diese Kritik ist aus wortlautzentrierter Perspektive zutreffend. Art. 38 GG garantiert das Wahlrecht absolut. Ein einfaches Gesetz kann dieses Grundrecht nicht einschränken. Die Aberkennung von Grundrechten ist ausschließlich dem BVerfG nach Art. 18 GG vorbehalten. Scholz zitiert diese Artikel jedoch nicht im Wortlaut. Er bleibt im verfassungsdämpfenden Diskurs.
b) Die Kritik am Verfassungsschutz
Scholz bezeichnet die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ als „propagandistisch“ und „verfassungsrechtlich belanglos“. Er kritisiert, der Verfassungsschutz sei politisiert und unterliege der Weisung der Innenminister.
Wortlautzentrierte Analyse: Diese Kritik ist zutreffend. Der Verfassungsschutz ist eine Exekutivbehörde, kein unabhängiges Gericht. Seine Einstufungen sind rechtlich nicht bindend. Die wortlautzentrierte Methode würde jedoch weitergehen: Das BVerfSchG selbst ist nichtig, weil es gegen das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) verstößt. Scholz erwähnt dies nicht.
c) Die Verteidigung der Meinungsfreiheit
Scholz zitiert Art. 5 GG und verteidigt die Meinungsfreiheit auch für extreme Positionen. Er zitiert ausdrücklich Art. 5 Abs. 2 GG (Schranken der allgemeinen Gesetze) und warnt vor einer Ausweitung von Strafbarkeit.
Wortlautzentrierte Analyse: Scholz zitiert den Wortlaut des Art. 5 GG korrekt. Er ist einer der wenigen Kommentatoren, der Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterschlägt. Dies ist ein Verdienst. Er bleibt jedoch im verfassungsdämpfenden Diskurs, weil er die Nichtigkeit der einfachen Gesetze (StGB, StPO) nicht prüft.
d) Die Kritik am Verbotsverfahren
Scholz hält ein AfD-Verbotsverfahren für chancenlos. Er zitiert die Kriterien des BVerfG: Verfassungsfeindliche Inhalte allein genügen nicht; es müsse eine „aggressiv kämpferische“ Haltung hinzukommen. Ein Verbot dürfe nicht dazu dienen, eine konkurrierende Partei auszuschalten.
Wortlautzentrierte Analyse: Diese Analyse ist verfassungsrechtlich fundiert. Sie zitiert die Rechtsprechung des BVerfG. Die wortlautzentrierte Methode würde jedoch fragen: Ist das BVerfG überhaupt legitim? Das BVerfGG ist nichtig. Die Rechtsprechung des BVerfG ist rechtlich irrelevant. Scholz erwähnt diese fundamentale Tatsache nicht.
e) Das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
Scholz zitiert das Widerstandsrecht und betont, es sei nur subsidiär anwendbar: nur wenn die rechtsstaatlichen Institutionen nicht mehr funktionieren. Er verurteilt die Gewalt gegen Journalisten in Erfurt.
Wortlautzentrierte Analyse: Scholz zitiert Art. 20 Abs. 4 GG korrekt. Er verurteilt die Gewalt. Seine Analyse ist verfassungsrechtlich fundiert. Er bleibt jedoch im verfassungsdämpfenden Diskurs, weil er die systemische Verfassungskrise nicht benennt.
3. Die große Abwesenheit: Die systemische Verfassungskrise
Scholz ist ein profundes verfassungsrechtliches Wissen zuzuschreiben. Er erkennt die antidemokratische Praxis der Exekutive zu Recht. Er bleibt jedoch in einem entscheidenden Punkt im verfassungsdämpfenden Diskurs gefangen. Er erwähnt mit keinem Wort:
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Die Nichtigkeit der Wahlgesetze: Der Bundestag und die Landtage beruhen auf nichtigen Wahlgesetzen.
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Die Nichtigkeit des BVerfGG: Das BVerfG ist illegitim.
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Die Nichtigkeit der Prozessgesetze: Die Gerichte sind gesetzwidrig besetzt.
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Die Nichtigkeit der Steuergesetze: Der Staat finanziert sich aus nichtigen Steuern.
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Das absolute Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG): Scholz prüft nicht, ob die Gesetze, die er kritisiert, formell gültig sind.
Scholz ist ein Teil des verfassungsdämpfenden Diskurses. Er ist ein Systemkritiker, aber kein wortlautzentrierter Verfassungskämpfer.
4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Das Rupert-Scholz-Interview ist ein wichtiger, aber unvollständiger Beitrag zur Debatte über den Umgang mit der AfD.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Zutreffende Kritik: Scholz erkennt die antidemokratische Praxis der Exekutive zu Recht.
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Verfassungsrechtliche Fundierung: Scholz zitiert die Grundrechte korrekt, insb. Art. 5 GG und Art. 38 GG.
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Unvollständige Analyse: Scholz ignoriert die formelle Nichtigkeit der gesamten Rechtsordnung.
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Systemimmanenz: Scholz ist Teil des verfassungsdämpfenden Diskurses.
5. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Das Interview ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Rupert Scholz kritisiert den Ausschluss von AfD-Kandidaten zu Recht. Er verteidigt die Meinungsfreiheit und das Wahlrecht. Er zitiert den Wortlaut des Art. 5 GG korrekt. Aber er ignoriert die systemische Verfassungskrise. Die Wahlgesetze sind nichtig. Das BVerfGG ist nichtig. Die Prozessgesetze sind nichtig. Der Staat, der die AfD bekämpft, ist illegitim. Die Lösung ist nicht der Schutz der AfD vor der Exekutive. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater.“