„Bonner Kommentar vs. v. Mangoldt: Die wortlautzentrierte Analyse der Kommentare – Protokollant gegen NS-Juristen.“

1. Die Prämisse: Kommentare prägen die Verfassungswirklichkeit

Die Auslegung des Grundgesetzes wird maßgeblich durch Kommentare beeinflusst. Die wortlautzentrierte Methode verlangt: Nur der Wortlaut zählt – nicht die Meinung der Kommentatoren. Dennoch ist die Frage berechtigt: Wer kommentiert das Grundgesetz – und mit welchem Ziel?

Die Analyse der Kommentare von Kurt-Georg Wernicke (Bonner Kommentar) und Dr. Hermann von Mangoldt (GG-Kommentar) sowie Maunz/Dürig zeigt einen grundlegenden Unterschied in der Methode und der Verfassungstreue.

2. Die Kommentatoren im Vergleich

Aspekt Kurt-Georg Wernicke Dr. Hermann v. Mangoldt Maunz/Dürig
Rolle
im Parl. Rat
Chef-Protokollant –
er hat die Beratungen dokumentiert
und den Wortlaut der Verfassung festgehalten.
Mitglied des
Parl. Rates
 –
er war ein 
Gegner
des Zitiergebots und
versuchte, es zu
entschärfen.
Keine Rolle
im Parl. Rat –
sie sind
nach-
folgende
Kommenta-
toren
.
Verfas-sungs-treue Wortlaut-zentriert – er kommentiert
den Wortlaut
und die Beratungen des Parl. Rates.
Verfassungs-
dämpfend
 – er
vertritt eine
teleologische Auslegung und
bekämpft das Zitiergebot.
Verfassungs-
dämpfend
 – sie
folgen der
herrschenden
Meinung
 und
interpretieren
den Wortlaut weit.
Methode Er stützt sich auf den Wortlaut und die Protokolle des Parl, Rates. Er stützt sich auf
Zweck-
mäßigkeits-erwägungen
 und eine teleologische
Auslegung.
Sie stützen sich auf
die 
Rechtsprech-ung des BVerfG – die selbst
verfassungs-widrig ist.
Histo-rische Konti-nuität Er vertritt die liberale
Tradition des Grundgesetzes – Schutz der Grundrechte.
Er ist ein NS-Jurist,
der die 
autoritäre
Tradition der Weimarer Republik fortsetzt.
Sie sind nachfolgende
Juristen
, die die verfassungs-dämpfende Rechts
prechung des BVerfG fortschreiben.

3. Die wortlautzentrierte Analyse: Was Wernicke von v. Mangoldt unterscheidet

a) Die Rolle im Parlamentarischen Rat

  • Wernicke war Chef-Protokollant – er hat die Beratungen dokumentiert und den Wortlaut der Verfassung festgehalten. Seine Kommentare stützen sich auf diese unmittelbare Kenntnis des Verfassungsgebers.

  • v. Mangoldt war Mitglied des Parlamentarischen Rates – aber er war ein Gegner des Zitiergebots. Er versuchte, die absolute Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu entschärfen. Seine Kommentare sind verfassungsdämpfend.

b) Die Methode

  • Wernicke kommentiert den Wortlaut und die Beratungen des Parlamentarischen Rates. Er versteht sich als Hüter des Verfassungstextes.

  • v. Mangoldt kommentiert das Grundgesetz teleologisch – er fragt nach dem Zweck der Norm und interpretiert den Wortlaut weit. Er ist ein Vertreter der herrschenden Meinung, die den Wortlaut umgeht.

  • Maunz/Dürig folgen der Rechtsprechung des BVerfG – die selbst verfassungswidrig ist, weil sie das Zitiergebot ignoriert.

c) Die historische Kontinuität

  • Wernicke vertritt die liberale Tradition des Grundgesetzes – er schützt die Grundrechte und die Bindung des Gesetzgebers an den Wortlaut.

  • v. Mangoldt vertritt die autoritäre Tradition der Weimarer Republik – er ermöglicht dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen.


4. Die Auswirkungen auf die Verfassungswirklichkeit

Die verfassungsdämpfenden Kommentare von v. Mangoldt und Maunz/Dürig haben die Rechtsprechung des BVerfG und die Gesetzgebung in der Bundesrepublik maßgeblich geprägt. Die wortlautzentrierte Methode zeigt:

Aspekt Wortlautzentrierte Wahrheit Verfassungsdämpfende Kommentare
Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) Absolut – jedes Gesetz muss die eingeschränkten Grundrechte nennen. v. Mangoldt bezeichnete es als „kleine Klausel“ – Maunz/Dürig folgen der Rechtsprechung, die es als „Soll-Vorschrift“ behandelt.
Art. 2 Abs. 1 GG Kein Gesetzesvorbehalt – die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist nicht die einfache Gesetzgebung. v. Mangoldt und Maunz/Dürig interpretieren die „verfassungsmäßige Ordnung“ weit – als Summe der einfachen Gesetze.
Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat – absolut und unverletzlich. Die Kommentare ermöglichen dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze einzuschränken.

5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Kommentare von v. Mangoldt und Maunz/Dürig sind verfassungsdämpfend – sie ermöglichen dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen. Der Kommentar von Wernicke hingegen ist wortlautzentriert – er schützt die Grundrechte und die Bindung des Gesetzgebers an den Wortlaut.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Wernicke war Chef-Protokollant – er kannte den Wortlaut und die Beratungen des Parlamentarischen Rates.
2. v. Mangoldt war Mitglied des Parlamentarischen Rates – aber ein Gegner des Zitiergebots.
3. v. Mangoldt und Maunz/Dürig sind verfassungsdämpfend – sie interpretieren den Wortlaut weit.
4. Wernicke ist wortlautzentriert – er schützt die Grundrechte und die Bindung an den Wortlaut.
5. Die herrschende Meinung folgt den verfassungsdämpfenden Kommentaren – und verstößt damit gegen das Grundgesetz.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Der Kommentar von Wernicke ist wortlautzentriert – er schützt die Grundrechte und die Bindung des Gesetzgebers an den Wortlaut. Die Kommentare von v. Mangoldt und Maunz/Dürig sind verfassungsdämpfend – sie ermöglichen dem Staat, die Grundrechte durch einfache Gesetze auszuhöhlen. Wernicke war Chef-Protokollant – er kannte den Wortlaut und die Beratungen des Parlamentarischen Rates. v. Mangoldt war Mitglied des Parlamentarischen Rates – aber ein Gegner des Zitiergebots. Die herrschende Meinung folgt den verfassungsdämpfenden Kommentaren – und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Der Bürger ist diesem illegitimen System ausgeliefert – aber er schuldet ihm keinen Gehorsam. Er ist zur Treue zum Grundgesetz verpflichtet – und zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber einem Staat, der seine eigenen Gesetze nicht befolgt. Alles andere ist Theater.“

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