„Präventivhaft statt Rechtsstaat: Eine wortlautzentrierte Analyse der Gefährder-Debatte“

1. Die Debatte: Präventivhaft für Gefährder

Nach dem Terroranschlag auf den CSD in Berlin entbrennt ein heftiger Streit über die Freilassung des Attentäters Abdul Ballout. Der Fall wirft grundlegende Fragen auf [Quelle: Focus]

  • Warum wurde Ballout trotz seiner Einstufung als „Gefährder“ aus der Untersuchungshaft entlassen?

  • Ist die Untersuchungshaft geeignet, um Gefährder von der Begehung von Straftaten abzuhalten?

  • Fordert Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) zu Recht eine Präventivhaft für extremistische Gefährder?

Die wortlautzentrierte Analyse stellt die entscheidende Frage: Ist die Forderung nach Präventivhaft mit dem Grundgesetz vereinbar – insbesondere mit Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 GG?

Die Antwort ist vernichtend: Präventivhaft ist verfassungswidrig – weil sie gegen die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen (Art. 104 GG) verstößt.


2. Die wortlautzentrierte Rechtslage: Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 GG

Art. 2 Abs. 2 GG lautet:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Art. 104 GG lautet:

„(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. … (3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung vorläufig Festgehaltene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen … (4) Von jedem Richter oder jeder Behörde, die eine Freiheitsentziehung anordnet oder aufrechterhält, ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person des Vertrauens des Festgehaltenen zu benachrichtigen.“

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Art. 2 Abs. 2 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Die Freiheit ist ein absolutes Grundrecht – sie darf nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

  • Art. 104 GG regelt die Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen. Eine Freiheitsentziehung darf nur durch ein förmliches Gesetz und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.

  • Präventivhaft ist keine gesetzlich vorgesehene Freiheitsentziehung. Das Grundgesetz kennt keine „Präventivhaft“ – sie ist daher verfassungswidrig.

Die Forderung von Dobrindt nach Präventivhaft ist ein Verstoß gegen Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 GG.


3. Die Definition des „Gefährders“ – ein verfassungswidriger Begriff

Der Begriff „Gefährder“ ist ein verfassungsrechtliches Problem. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Es gibt keine gesetzliche Definition – nur eine verwaltungspraktische Handhabung.

  • Der Begriff ist willkürlich. Die Einstufung als Gefährder erfolgt durch die Behörden – ohne gesetzliche Grundlage und ohne richterliche Kontrolle.

  • Der Begriff ist ein Eingriff in die Grundrechte. Die Einstufung als Gefährder führt zu Überwachung, Observation und Einschränkung der Freiheit – ohne dass eine Straftat begangen wurde.

Die Expertise zur Garantenstellung (Plath/Lenniger, 2013) hat gezeigt, dass jeder – auch Behörden – in einer Garantenpflicht gegenüber der Bevölkerung steht. Die Behörden haben ihre Garantenpflicht verletzt – indem sie den Begriff des Gefährders willkürlich anwenden.


4. Die Untersuchungshaft: Keine Präventivhaft

Die Sprecherin der Strafgerichte verteidigt die Entlassung von Ballout:

„Die Untersuchungshaft dient nur vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens und sie ist insbesondere keine Präventivhaft.“

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Die Untersuchungshaft ist gesetzlich geregelt. Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens – nicht der Prävention.

  • Die Untersuchungshaft ist eine Freiheitsentziehung. Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen (Art. 104 GG).

  • Die Untersuchungshaft ist keine Präventivhaft. Sie darf nicht dazu missbraucht werden, Gefährder von der Begehung von Straftaten abzuhalten.

Die Forderung nach Präventivhaft ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen der Untersuchungshaft.


5. Die Instrumentalisierung des Anschlags: Eine Ablenkung von der Verfassungskrise

Die politische Prominenz nutzt den Terroranschlag, um ihre politische Agenda durchzusetzen. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Der Anschlag wird instrumentalisiert. Er dient als Vorwand für die Forderung nach Präventivhaft – die nicht die Ursache des Problems bekämpft.

  • Die eigentliche Krise wird ignoriert. Die Freiheitsgrundrechte laufen seit 77 Jahren faktisch leer – aber die Politik fordert Präventivhaft.

  • Die Bürger werden gegeneinander ausgespielt. Die einen fordern mehr Sicherheit – die anderen fürchten um ihre Freiheitsrechte.

Die Instrumentalisierung des Anschlags ist die Methode des Unrechtsstaats. Er schafft Feindbilder – und er lenkt von der eigentlichen Krise ab.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Forderung nach Präventivhaft ist verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Präventivhaft ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 GG.

  2. Der Begriff des Gefährders ist verfassungswidrig. Er ist gesetzlich nicht definiert und wird willkürlich angewandt.

  3. Die Untersuchungshaft ist keine Präventivhaft. Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens – nicht der Prävention.

  4. Die Forderung nach Präventivhaft ist eine Ablenkung. Sie lenkt von der eigentlichen Krise ab – der Leerung der Freiheitsgrundrechte.

  5. Die Lösung ist nicht die Präventivhaft. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung – und die Wiederbelebung der Freiheitsgrundrechte.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Forderung nach Präventivhaft ist verfassungswidrig. Art. 2 Abs. 2 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Art. 104 GG regelt die Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen. Präventivhaft ist nicht gesetzlich vorgesehen – sie ist daher verfassungswidrig. Der Begriff des Gefährders ist willkürlich – er ist gesetzlich nicht definiert. Die öffentliche Gewalt instrumentalisiert den Terroranschlag – um die Grundrechte weiter einzuschränken. Die Lösung ist nicht die Präventivhaft. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, eine Wiederbelebung der Freiheitsgrundrechte. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einer Debatte, die die Freiheitsgrundrechte mit Füßen tritt.“


Schlussbemerkung:

Die Debatte um Präventivhaft ist ein Spiegel der deutschen Verfassungskrise. Sie fordert die Einschränkung der Freiheitsgrundrechte – während sie die eigentliche Krise ignoriert. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die Präventivhaft – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.

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