Wahlrecht für Ausländer? Verfassungsbruch mit Ansage

Die Linke will Grundrechte für Nicht-Deutsche – und zertrümmert damit das Fundament der Demokratie

1. Die Forderung

Die Fraktion Die Linke fordert ein Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige in Deutschland – bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen (nach fünf Jahren Aufenthalt). Sie bezeichnet das geltende Verfassungsrecht (Wahlrecht nur für Deutsche) als „überholt“ .

2. Die wortlautzentrierte Gegenposition

Norm Wortlaut Bedeutung
Art. 20 Abs. 2 GG „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen … ausgeübt.“ „Volk“ (im verfassungsrechtlichen Sinne) sind die deutschen Staatsbürger (vgl. BVerfGE 83, 37).
Art. 38 Abs. 1 GG „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ „Wahl“ bezieht sich auf die Wahl der Abgeordneten durch das deutsche Volk (vgl. BVerfGE 83, 37).
BVerfGE 83, 37 (1990) „Wahlen zu den Volksvertretungen in Bund und Ländern sind grundsätzlich Deutschen vorbehalten.“ Eindeutige Rechtsprechung – kein Spielraum für „Ausländerwahlrecht“.

3. Die (vernichtende) Einsicht

Die Forderung der Linken ist kein sozialer Fortschritt – sie ist Verfassungsbruch. Denn:

  • Das Volk (Art. 20 II GG) ist die Gesamtheit der deutschen Staatsbürger – nicht „alle Bewohner“.

  • Das Grundrecht auf Wahl (Art. 38 GG) steht nur Deutschen zu – das ist ein absolutes Verfassungsprinzip.

  • Die Entscheidung des BVerfG (1990) ist nicht „überholt“ – sie ist bindend ( § 31 BVerfGG).

4. Die Entlarvung der Argumentation

Argument der Linken Wortlautzentrierte Widerlegung
„Menschen, die in Deutschland leben, arbeiten und Steuern zahlen, sollten mitbestimmen können.“ Das ist ein soziales Argument – kein verfassungsrechtliches. Das GG knüpft das Wahlrecht an die Staatsangehörigkeit, nicht an den Wohnsitz oder die Steuerzahlung.
„EU-Bürger dürfen bereits bei Kommunalwahlen wählen.“ Das ist eine europarechtliche Ausnahme (Art. 22 AEUV) – sie gilt nicht für Bundestags- oder Landtagswahlen.
„Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts hat das Problem nicht gelöst.“ Das ist richtig – weil das GG das Wahlrecht ausdrücklich den Deutschen vorbehält. Wer wählen will, muss Deutscher werden (Einbürgerung).

5. Die (vernichtende) Prognose

Ein Gesetz, das Ausländern das Wahlrecht zum Bundestag einräumen würde, wäre von Anfang an nichtig (Art. 19 I 2 GG). Das BVerfG würde es sofort kassieren – als Verstoß gegen Art. 20 II, 38 GG.

Die Linke weiß das. Sie fordert bewusst etwas Verfassungswidriges – um zu provozieren und das Grundgesetz zu relativieren.

6. Das Fazit

Das Wahlrecht ist ein Grundrecht der Deutschen (Art. 38 GG). Ausländer haben es nicht – das ist keine „überholte Rechtsauffassung“, das ist geltendes Verfassungsrecht . Die Forderung der Linken ist Verfassungsbruch mit Ansage . Wer das Wahlrecht für Ausländer fordert, fordert die Abschaffung des deutschen Volkes als Souverän (Art. 20 II GG).

7. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)

„Die Linke will, dass Ausländer den Bundestag wählen. Das Grundgesetz sagt: Nein. Das Volk (Art. 20 GG) sind die Deutschen. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) steht nur Deutschen zu. Wer das ändern will, muss zuerst das Grundgesetz ändern – und dann das Volk fragen (Art. 146 GG). Bis dahin bleibt die Forderung: Verfassungsbruch mit Ansage.“

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