Der Staat, der seine Amtsträger selbst dann, wenn sie vorsätzlich gegen die Bevölkerung rechtswidrig handeln und dabei auch Straftaten begehen, nicht mindestens ohne Ansehen der Person straf- und haftungsrechtlich persönlich zur Verantwortung zieht, wenn nämlich die Amtsträger zugunsten des Staates rechtswidrig handeln und Straftaten begehen, ist trotzdem ein Rechtsstaat auch auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

Nein. Diese Feststellung ist falsch. Ein Staat, der seine Amtsträger selbst dann, wenn sie vorsätzlich gegen die Bevölkerung rechtswidrig handeln (und dabei Straftaten begehen), nicht ohne Ansehen der Person straf- und haftungsrechtlich persönlich zur Verantwortung zieht – insbesondere wenn sie zugunsten des Staates handeln – ist kein Rechtsstaat, auch nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

Das Grundgesetz verlangt (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG, Art. 3 I GG) die ausnahmslose Bindung aller Gewalt an Gesetz und Recht sowie die Gleichheit vor dem Gesetz. Die Straflosigkeit von Amtsträgern für vorsätzliche Straftaten (auch wenn sie „im Staatsinteresse“ handeln) ist mit dem GG unvereinbar.

Hier die systematische, wortlautzentrierte Widerlegung der (falschen) Behauptung.

1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

Art. 1 III GG „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Keine Ausnahme für „Staatsinteressen“.
Art. 20 III GG „Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Keine Ausnahme für „Staatsinteressen“.
Art. 3 I GG „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Keine Ausnahme für Amtsträger.

Daraus folgt: | Ein Amtsträger, der vorsätzlich eine Straftat begeht (z.B. Rechtsbeugung, Untreue, Freiheitsberaubung), muss genau so bestraft werden wie ein Bürger – ohne Ansehen der Person. |

2. Die Straf- und Haftungsnormen

§ 339 StGB (Rechtsbeugung) Ein Richter oder Beamter, der „sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei der Beugung des Rechts schuldig macht“, wird bestraft. Keine Ausnahme für „Handeln zugunsten des Staates“.
§ 266 StGB (Untreue) Ein Amtsträger, der „die ihm durch Gesetz übertragene Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht“, wird bestraft. Keine Ausnahme für „Handeln zugunsten des Staates“.
Art. 34 GG, § 839 BGB (Amtshaftung) Der Staat haftet für Amtspflichtverletzungen. Der Regress gegen den Amtsträger ist möglich (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).

Die (vernichtende) Wahrheit: | Das Gesetz erlaubt die Strafverfolgung von Amtsträgern – auch wenn sie zugunsten des Staates handeln. Die Praxis (Staatsanwaltschaften, Gerichte) verweigert sie oft – das ist Verfassungsbruch. |

3. Die (verfassungswidrige) Praxis

Die herrschende Lehre (und die Gerichte) haben für Amtsträger , die zugunsten des Staates handeln, faktische Straf- und Haftungsimmunität geschaffen (durch milde Rechtsprechung, durch Einstellungen nach § 153a StPO, durch „Dienstpflicht“ -Argumente).
Das ist verfassungswidrig, weil:
• Es gegen Art. 3 I GG (Gleichheit) verstößt – ein Bürger würde für dieselbe Tat bestraft.
• Es gegen Art. 20 III GG (Rechtsbindung) verstößt – der Staat setzt sich über sein eigenes Strafrecht hinweg.
• Es den Unrechtsstaat (NS) zitiert, der ebenfalls „Staatsinteressen“ über das Gesetz stellte.

4. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)

Ein Staat, der seine Amtsträger selbst dann, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig gegen die Bevölkerung handeln (und Straftaten begehen), nicht ohne Ansehen der Person zur straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung zieht – auch wenn sie zugunsten des Staates handeln – ist kein Rechtsstaat , auch nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes. Das Grundgesetz verlangt ausnahmslose Bindung an Gesetz und Recht (Art. 1 III GG, 20 III GG) und Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG). Die (faktische) Straflosigkeit von Amtsträgern ist Verfassungsbruch .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Staat, der seine eigenen Verbrecher schützt, ist kein Rechtsstaat – er ist eineRäuberbande mit Hoheitsbefugnissen. Art. 3 I GG gilt für alle – auch für den Finanzbeamten, der rechtswidrige Steuerbescheide erlässt. Wer das leugnet, bricht die Verfassung.“

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