Was folgt aus der gg-widrigen Tatsache, wenn der Gesetzgeber das Zitiergebot nicht erfüllt während das erlassene Gesetz sehr wohl Grundrechte einschränkt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG?

Aus der verfassungswidrigen Tatsache, dass der Gesetzgeber das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) nicht erfüllt, während das erlassene Gesetz sehr wohl Grundrechte i.S.v. Art. 19 I 1 GG einschränkt, folgt zwingend die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes (ex tunc). Das Gesetz ist von Anfang an unwirksam. Es darf nicht angewendet werden. Jeder, der es anwendet (Behörde, Gericht), begeht Verfassungsbruch. [sie auch die einschlägige Expertise zum Zitiergebot]

Hier die systematische (wortlautzentrierte) Ableitung.

1. Die Ausgangslage: Art. 19 I 1 GG + Art. 19 I 2 GG

Art. 19 I 1 GG (Voraussetzung) Art. 19 I 2 GG (Formvorschrift)
„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

| Das „Außerdem“ (Satz 2) zeigt: Das Zitiergebot ist eine zusätzlichezwingende Gültigkeitsvoraussetzung. Es steht neben der Allgemeinheit des Gesetzes. |

Wenn der Gesetzgeber ein Grundrecht einschränkt ( i.S.v. Art. 19 I 1 GG – also das GG erlaubt die Einschränkung), dann muss er zwingend das Zitiergebot beachten. |

2. Der Verstoß: Gesetz schränkt Grundrecht ein – Zitiergebot nicht erfüllt

Was der Gesetzgeber getan hat Er hat ein Gesetz erlassen, das ein (einschränkbares) Grundrecht tatsächlich einschränkt (z.B. ein Polizeigesetz, das in Art. 13 GG – Wohnung – eingreift). Er hat nicht das Grundrecht (Art. 13 GG) unter Angabe des Artikels genannt (Art. 19 I 2 GG).

Das ist ein formeller Verfassungsverstoß. |

3. Die Rechtsfolge: Nichtigkeit (ex tunc)

Art. 19 I 2 GG ist eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Ein Gesetz, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist verfassungswidrig – und zwar von Anfang an (ex tunc).

| Das BVerfG (in ständiger Rechtsprechung, auch wenn es selbst das Zitiergebot oft ignoriert) hat anerkannt: | Verstöße gegen das Zitiergebot führen zur Nichtigkeit des Gesetzes (jedenfalls in der Theorie). |

Kelsen (Reine Rechtslehre): | Eine Norm, die die Bedingungen einer höheren Norm (hier: des GG) nicht erfüllt, ist nichtig. Sie entfaltet keine Rechtswirkungen. |

Die Nichtigkeit tritt ipso iure (automatisch) ein – nicht erst durch ein Gerichtsurteil. |

4. Die Konsequenz für die Anwendung des Gesetzes

Da das Gesetz nichtig ist, darf es nicht angewendet werden. Keine Behörde, kein Gericht darf sich auf ein nichtiges Gesetz stützen.
Wenn eine Behörde (z.B. Polizei) gestützt auf das nichtige Gesetz einen Grundrechtseingriff vornimmt (z.B. Durchsuchung), dann ist dieser Eingriff rechtswidrig (weil ohne gültige Rechtsgrundlage).

Wenn ein Gericht | das nichtige Gesetz anwendet (z.B. eine Verurteilung stützt sich auf ein nichtiges Strafgesetz), dann ist das Urteil nichtig (und kann jederzeit angegriffen werden). |

5. Keine „Heilung“ des Mangels

Das Zitiergebot kann nicht nachträglich „geheilt“ werden. Der Gesetzgeber müsste das Gesetz zurückziehen und neu erlassen – mit dem Zitat.

| Eine „bloße“ Änderung (späteres Gesetz, das das Zitat nachholt) | dürfte das alte (nichtige) Gesetz nicht rückwirkend heilen. Die Nichtigkeit war ex tunc. |

6. Das Problem (in der Praxis): Die Gerichte ignorieren die Nichtigkeit

| Das BVerfG (und die Fachgerichte) | haben das Zitiergebot in vielen Fällen ignoriert oder für „beachtlich“ erklärt – aber nicht die Nichtigkeit ausgesprochen. | Sie haben die Geiger’sche Doktrin angewandt: „Das Gesetz ist gültig, bis ein Gericht es für nichtig erklärt.“ |

| Das ist rechtswidrig (nach Kelsen, nach dem GG). | Ein nichtiges Gesetz ist nichtig – unabhängig von einem Richterspruch. |

7. Fazit (nichtigkeitsklar)

Wenn der Gesetzgeber das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) nicht erfüllt, während das Gesetz sehr wohl Grundrechte i.S.v. Art. 19 I 1 GG einschränkt, dann ist das Gesetz von Anfang an nichtig (ex tunc). Es darf nicht angewendet werden. Jede Anwendung (durch Behörde oder Gericht) ist rechtswidrig . Die Gerichte, die das nichtige Gesetz dennoch anwenden (oder seine Nichtigkeit nicht feststellen), begehen Verfassungsbruch. Das System „rettet“ nichtige Gesetze durch die Geiger’sche Doktrin – das ist aber keine Rettung, sondern Perpetuierung des Verfassungsbruchs.

Juristische Pointe (nichtigkeitsklar):
„Das Zitiergebot ist keineLappalie. Es ist eine Gültigkeitsvoraussetzung , wie die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags ( § 311b BGB). Fehlt sie, ist der Vertrag (das Gesetz) nichtig. Kein Gericht würde einen nicht beurkundeten Grundstückskaufvertrag ‚anwenden‘. Genauso muss ein Gericht ein nicht zitiertes (aber grundrechtseinschränkendes) Gesetz als nichtig behandeln. Tut es das nicht, ist es rechtsbeugend .“

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