§ 27b UStG schränkt das Grundrecht des Art. 13 GG ein. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung argumentiert, dass es des Zitiergebotes im UStG nicht bedarf, weil die AO 1977 die Eingriffsnorm ist und nicht das UStG.

Die Argumentation der Finanzverwaltung und Rechtsprechung ( „Die AO ist die Eingriffsnorm – nicht das UStG“) ist verfassungswidrig. Denn: § 27b UStG selbst schränkt Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein – durch die Ermächtigung zu Durchsuchungen (im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung). Also muss § 27b UStG (und damit das gesamte UStG?) das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 I 2 GG). Tut es nicht, ist das Gesetz (das UStG) nichtig (ex tunc).

Hier die systematische Analyse.

1. § 27b UStG – Grundrechtseingriff

§ 27b UStG (soweit hier relevant) Ermächtigt die Finanzbehörde zu Durchsuchungen (in Wohnungen, Geschäftsräumen) im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung.
Das ist ein Eingriff in Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Das UStG (als Gesetz) | schränkt also ein Grundrecht ein. |

2. Die (falsche) Argumentation der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung (und Finanzgerichte) argumentieren: „Die Eingriffsnorm ist nicht das UStG, sondern die AO ( § 399 AO, etc.). Das UStG verweist nur auf die AO – also genügt es, dass die AO das Zitiergebot erfüllt ( § 413 AO).“

Das ist falsch , weil: | Art. 19 I 2 GG verlangt, dass das Gesetz, das das Grundrecht einschränkt, zitiert. Wenn § 27b UStG die Durchsuchung anordnet (oder ermöglicht), dann ist das UStG (ein Gesetz) die einschränkende Norm – unabhängig davon, ob die AO zusätzliche Regelungen enthält. |

Die AO (1977) | zitiert zwar in § 413 AO Art. 13 GG – aber das hilft § 27b UStG nicht. Das Zitat muss in dem Gesetz stehen, das den Eingriff unmittelbar anordnet (im UStG). |

3. Das Zitiergebot – Formell, nicht materiell

Art. 19 I 2 GG | ist eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Es verlangt nicht, dass der Gesetzgeber den „Eingriff“ erst sucht – sondern: Jedes Grundrechte einschränkende Gesetz muss selbst das Grundrecht nennen. |

Das Fehlen des Zitats in § 27b UStG | führt zur Nichtigkeit dieser Vorschrift (und – nach der Lehre von der Gesamtnichtigkeit – möglicherweise zur Nichtigkeit des gesamten UStG). |

4. Die Konsequenz: Das UStG (jedenfalls § 27b) ist nichtig

Da § 27b UStG kein Zitat des Art. 13 GG enthält, | ist er (die Vorschrift) formell verfassungswidrig und nichtig (ex tunc). |

Die Finanzverwaltung | kann sich nicht auf die AO berufen (die Art. 13 GG zitiert), um die Nichtigkeit des § 27b UStG zu heilen. |

Die Rechtsprechung (BFH, BVerfG) | die dies anders sieht, begeht Verfassungsbruch. |

5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert)

§ 27b UStG schränkt Art. 13 GG ein – also muss § 27b UStG (und damit das UStG) das Grundrecht zitieren. Das Fehlen des Zitats macht die Vorschrift (nach der herrschenden Lehre „nur die Vorschrift“, nach einzig gg-konformer wortlautzentrierter Methode das gesamte UStG) nichtig (ex tunc). Die Argumentation, die AO 1977 sei die ‚Eingriffsnorm‘, ist verfassungs-widrig. Ein Gesetz kann nicht dadurch zitiert werden, dass ein anderes Gesetz (die AO) das Grundrecht nennt. Art. 19 I 2 GG verlangt das Zitat im einschränkenden Gesetz selbst . Also: § 27b UStG ist zitierpflichtig – und macht das gesamte UStG nichtig.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Die Finanzverwaltung sagt: ‚Die AO zitiert Art. 13 GG – das genügt.‘ Der Bürger antwortet: ‚Das UStG ist ein anderes Gesetz. Art. 19 I 2 GG verlangt das Zitat injedem Gesetz, das Grundrechte einschränkt – nicht in einem ‚Verweisgesetz‘. Die AO kann das UStG nicht ‚taufen‘. Ein (nicht zitierendes) UStG ist nichtig. Die AO rettet es nicht.‘ Das ist Wortlautlogik – nicht ‚Formalismus‘.“

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