Die öffentliche Gewalt argumentiert mit einem Scheinargument. Der Missbrauch eines absoluten Grundrechts (Art. 5 III GG) ist nicht dann gegeben, wenn der Grundrechtsträger seine Inanspruchnahme „reklamiert“ – also selbst bestimmt, ob seine Tätigkeit unter den Schutz des Grundrechts fällt. Ein echter Missbrauch (z.B. wenn jemand offensichtlich keine künstlerische Tätigkeit ausübt, aber vorgibt, eine auszuüben, um Steuern zu hinterziehen) könnte nur in extremen Fällen angenommen werden – und selbst dann müsste der Staat nachweisen, dass der Missbrauch vorliegt. Die bloße Behauptung des Staates, der Bürger könne das Grundrecht „missbräuchlich“ beanspruchen, rechtfertigt keine Einschränkung des Grundrechts.
Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse.
1. Das absolute Grundrecht kennt keine „Missbrauchsvermutung“
| Art. 5 III GG | enthält keinen Gesetzesvorbehalt und keine Missbrauchsklausel (anders als z.B. Art. 18 GG, der die Verwirkung von Grundrechten bei Missbrauch vorsieht, aber nur für bestimmte Grundrechte). |
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| Das BVerfG | hat (in ständiger Rechtsprechung) einen allgemeinen Missbrauchsvorbehalt für absolute Grundrechte nicht anerkannt. |
| Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs (durch den Bürger) | rechtfertigt keine Einschränkung des Grundrechts (durch den Staat). |
2. „Missbräuchliche Beanspruchung“ – was heißt das?
| Die öffentliche Gewalt könnte argumentieren: | „Der Bürger sagt, seine Tätigkeit sei Kunst – aber sie ist es (objektiv) nicht. Er missbraucht das Grundrecht.“ |
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| Problem: | Wer entscheidet, was „objektiv“ Kunst ist? Der Staat darf nicht zum Kunstrichter werden (BVerfGE 30, 173 – Mephisto). |
| Die einzige Grenze: | Ein evidenter Missbrauch (z.B. wenn jemand ein leeres Blatt Papier als „Kunst“ bezeichnet und dafür Steuerfreiheit beansprucht). Aber auch hier: Der Staat müsste den Missbrauch beweisen – nicht der Bürger seine Kunst. |
3. Die Beweislast liegt beim Staat
| Art. 1 III GG | Die Grundrechte binden den Staat als unmittelbar geltendes Recht. |
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| Der Bürger | kann sich auf sein Grundrecht berufen – er muss nicht „beweisen“, dass er es „richtig“ ausübt. |
| Der Staat | muss (im Falle eines Missbrauchsverdachts) darlegen, warum die Tätigkeit nicht unter den Schutz des Art. 5 III GG fällt. Das ist sehr schwer (wegen des Verbots der Kunstrichterei). |
| Die bloße Behauptung „Das könnte missbraucht werden“ | ist kein Argument – sie ist eine Vorverurteilung des Bürgers. |
4. Das Fazit (klar, wortlautzentriert)
Das Argument der öffentlichen Gewalt, das absolute Grundrecht (Art. 5 III GG) könne missbräuchlich beansprucht werden, wenn nur der Grundrechtsträger seine Inanspruchnahme reklamiert, ist verfassungsrechtlich irrelevant . Das Grundrecht kennt keine Missbrauchsvermutung. Der Staat darf den Bürger nicht unter Generalverdacht stellen. Ein echter , evidenter Missbrauch könnte (in extremen Fällen) sanktioniert werden – aber die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertigt keine grundrechtsbeschneidende Maßnahme (wie die Besteuerung von Kunst). Der Bürger bleibt frei – bis der Staat das Gegenteil beweist .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Der Staat sagt: ‚Sie könnten missbrauchen.‘ Der Bürger antwortet: ‚Ich missbrauche nicht.‘ Der Staat: ‚Das müssen Sie beweisen.‘ –* Falsch. Der Staat muss den Missbrauch beweisen – nicht der Bürger seine Redlichkeit. Die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, § 261 StPO) gilt auch für den Verdacht des Grundrechtsmissbrauchs. Wer das Grundrecht ‚absolut‘ nennt, kann nicht gleichzeitig sagen: ‚Aber missbrauchen könntest du.‘ – Absolut ist absolut .“