dringender Verdacht der Wählertäuschung, weil das Wahlgesetz von Grundgesetzes wegen wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist

Im § 108a StGB heißt es unmissverständlich seit dem 01. Oktober 1053:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

In der Bundesrepublik Deutschland wird quasi seit dem 23.05.1949 bundesweit auf kommunaler, Landes- und Bundesebene von Amts wegen  aufgrund der vorsätzlichen Ungültigkeit aller bundesdeutschen Wahlgesetze wegen deren nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (dem sog. namentlichen Zitiergebot grundrechtseinschränkender Gesetzesvorschriften im jeweiligen Gesetz) durch Täuschung, nämlich über die grundgesetzlichen Konformität aller bundesdeutschen Wahlgesetze, bewirkt, dass die bundesdeutschen Wähler/innen de facto seit dem 23.05.1949 überall in der Bundesrepublik Deutschland ungültig wählten und über den heutigen Tag hinaus wählen, denn auf der Basis ungültiger Wahlgesetze abgegebene Stimmen sind und bleiben ungültig, das sog. Wahlergebnis ist und bleibt nichtig.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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