Landtagswahl in Niedersachsen am 09.10.2022 zum wiederholten Male ungültig wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Niedersachsens Landtagswahl am 09.10.2022 ist ebenso nichtig wie alle vorherigen Landtagswahlen in Niedersachsen seit 1949 bereits nichtig gewesen sind. Solange das Landeswahlgesetz Niedersachsens gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) verstößt, ist und bleibt das Landeswahlgesetz ungültig, die Landtagswahl samt Ergebnis nichtig. Alle Mandate werden grundgesetzwidrig wahrgenommen, alle Funktionsämter in der Landesregierung lediglich grundgesetzwidrig nominell besetzt. Es herrscht nichts weiter als „geordnetes Chaos“, sämtliche Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes samt seiner unverbrüchlich unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt laufen aufgrund dessen systematisch leer.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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