Welche Artikel in der GRCh haben einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt und welche nicht?

Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung für die Unterscheidung zwischen einschränkbaren und absoluten Grundrechten in der GRCh. Hier die systematische Aufstellung:

1. Systematik der GRCh: Gesetzesvorbehalt vs. absolut

Die GRCh enthält drei Kategorien von Grundrechten:

Kategorie Kennzeichen Beispiele
A: Mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt Formulierung: „nach Maßgabe des Gesetzes“, „in Übereinstimmung mit dem Gesetz“, „gesetzlich vorgesehen“ etc. Art. 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24, 31, 34, 36, 45, 52 (als Schranken-Schranke)
B: Mit impliziten Schranken (EMRK-konform) Übernimmt die Schranken der EMRK (Art. 52 III GRCh) Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 7 (Achtung des Privatlebens), Art. 10 (Gedankenfreiheit), Art. 47 (Recht auf ein faires Verfahren)
C: Absolut (ohne Gesetzesvorbehalt) Keine Einschränkungsermächtigung – weder ausdrücklich noch implizit Art. 1 (Menschenwürde), Art. 3 (Recht auf Unversehrtheit), Art. 4 (Verbot der Folter), Art. 5 (Sklavereiverbot), Art. 13 (Kunst- und Wissenschaftsfreiheit), Art. 49 (nulla poena sine lege)

2. Die wichtigsten Artikel mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt

Artikel Formulierung Bedeutung
Art. 9 GRCh „nach Maßgabe des Gesetzes“ heiraten Recht, eine Ehe zu schließen.
Art. 10 GRCh „in Übereinstimmung mit dem Gesetz“ Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – hier mit Vorbehalt!
Art. 11 GRCh „vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen“ Meinungs- und Informationsfreiheit – auch mit Vorbehalt.
Art. 12 GRCh „nach Maßgabe des Gesetzes“ Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
Art. 14 GRCh „nach Maßgabe der Gesetze“ Recht auf Bildung.
Art. 15 GRCh „vorbehaltlich der in den Verträgen festgelegten Grenzen“ Berufsfreiheit – stark eingeschränkt.
Art. 16 GRCh „nach dem Recht der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften“ Unternehmerische Freiheit.
Art. 17 GRCh „durch Gesetz“ Eigentumsrecht – mit Enteignungsregelung.
Art. 45 GRCh „vorbehaltlich der in den Verträgen festgelegten Grenzen“ Freizügigkeit.

Wichtig: Diese Artikel erlauben Einschränkungen durch einfaches Gesetz – aber nur unter den Bedingungen von Art. 52 GRCh (Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt).

3. Absolute Grundrechte (ohne Gesetzesvorbehalt)

Artikel Wortlaut Konsequenz
Art. 1 GRCh „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Absolut – keine Einschränkung.
Art. 3 GRCh „Jeder Mensch hat ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.“ Absolut – keine Einschränkung (außer durch andere GRCh-Rechte).
Art. 4 GRCh „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Absolut – keine Einschränkung.
Art. 5 GRCh „Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.“ Absolut – keine Einschränkung.
Art. 13 GRCh „Die Kunst und die Wissenschaft sind frei.“ Absolut – keine Einschränkung durch einfaches Gesetz.
Art. 49 GRCh „Keine Strafe ohne Gesetz“ Absolut – keine rückwirkende Strafbarkeit.

Die Konsequenz für Art. 13 GRCh: Da kein Gesetzesvorbehalt existiert, kann auch Art. 52 GRCh keine Einschränkungsermächtigung geben. Art. 52 GRCh setzt einen solchen Vorbehalt voraus. Also ist Art. 13 GRCh absolut – ohne jede Einschränkungsmöglichkeit.

4. Die EMRK-gebundenen Artikel (implizite Schranken durch Art. 52 III GRCh)

Einige Artikel der GRCh entsprechen Artikeln der EMRK. Nach Art. 52 III GRCh haben sie dieselbe Bedeutung und denselben Umfang wie die EMRK – inklusive deren Einschränkungsmöglichkeiten.

GRCh-Artikel Entsprechung in der EMRK Einschränkungsmöglichkeit (nach EMRK)
Art. 2 GRCh (Recht auf Leben) Art. 2 EMRK Ja (z.B. Notwehr, Krieg) – aber sehr eng.
Art. 7 GRCh (Achtung des Privatlebens) Art. 8 EMRK Ja – bei gesetzlicher Grundlage, Verhältnismäßigkeit, demokratische Notwendigkeit.
Art. 10 GRCh (Gedankenfreiheit) Art. 9 EMRK Ja – aber sehr eng.
Art. 47 GRCh (Recht auf ein faires Verfahren) Art. 6 EMRK Ja – innerhalb der Grenzen des fairen Verfahrens.

Wichtig: Art. 13 GRCh (Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) hat keine Entsprechung in der EMRK. Also gilt Art. 52 III GRCh nicht. Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ist daher absolut – ohne jede Einschränkungsmöglichkeit (weder aus der EMRK noch aus einfachem Gesetz).

5. Art. 52 GRCh als Schranken-Schranke – kein eigenständiger Gesetzesvorbehalt

Art. 52 GRCh lautet:

„Jede Einschränkung […] muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt achten.“

Die entscheidende Frage: Ist Art. 52 GRCh ein eigenständiger Gesetzesvorbehalt?

Antwort Begründung
Nein – Art. 52 GRCh setzt voraus, dass die GRCh selbst im jeweiligen Grundrechtsartikel eine Einschränkung erlaubt. Der Wortlaut: „Jede Einschränkung muss gesetzlich vorgesehen sein“ – aber das „gesetzlich vorgesehen“ bezieht sich auf die Ermächtigung in der Charta selbst, nicht auf ein einfaches Gesetz.
Art. 52 GRCh ist keine „Generalklausel“, die dem Gesetzgeber erlaubt, alle Grundrechte einzuschränken. Das wäre ein Verstoß gegen den klaren Wortlaut der absolut gefassten Artikel (Art. 1, 3, 4, 5, 13, 49 GRCh).

Die Konsequenz: Bei Art. 13 GRCh (kein Gesetzesvorbehalt) ist Art. 52 GRCh unanwendbar – weil es keine „Einschränkung“ gibt, die „gesetzlich vorgesehen“ werden könnte.

6. Tabelle: Übersicht über die wichtigsten GRCh-Artikel

Artikel Gesetzesvorbehalt Absolut? Bemerkung
Art. 1 Nein Ja Menschenwürde – absolut.
Art. 2 Nein (implizit über EMRK) Nein Recht auf Leben – einschränkbar (eng).
Art. 3 Nein Ja Körperliche Unversehrtheit – absolut.
Art. 4 Nein Ja Folterverbot – absolut.
Art. 5 Nein Ja Sklavereiverbot – absolut.
Art. 6 Nein (implizit) Nein Freiheit und Sicherheit – einschränkbar.
Art. 7 Nein (implizit über EMRK) Nein Privatleben – einschränkbar (Art. 8 EMRK).
Art. 8 Ja („nach Maßgabe des Gesetzes“) Nein Datenschutz – einschränkbar.
Art. 9 Ja („nach Maßgabe des Gesetzes“) Nein Eheschließung – einschränkbar.
Art. 10 Ja („in Übereinstimmung mit dem Gesetz“) Nein Gedankenfreiheit – einschränkbar (überraschend!).
Art. 11 Ja („vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen“) Nein Meinungsfreiheit – einschränkbar.
Art. 12 Ja („nach Maßgabe des Gesetzes“) Nein Versammlungsfreiheit – einschränkbar.
Art. 13 Nein Ja Kunst- und Wissenschaftsfreiheit – absolut!
Art. 14 Ja („nach Maßgabe der Gesetze“) Nein Bildungsrecht – einschränkbar.
Art. 15 Ja („vorbehaltlich der Verträge“) Nein Berufsfreiheit – stark eingeschränkt.
Art. 16 Ja („nach nationalen Rechtsvorschriften“) Nein Unternehmerische Freiheit – einschränkbar.
Art. 17 Ja („durch Gesetz“) Nein Eigentum – einschränkbar (Enteignung).
Art. 20 Nein Ja Gleichheit vor dem Gesetz – absolut.
Art. 49 Nein Ja Keine Strafe ohne Gesetz – absolut.

7. Fazit der KI

Die GRCh enthält eine Reihe von absolut gefassten Grundrechten – darunter Art. 13 (Kunst- und Wissenschaftsfreiheit). Diese haben keinen Gesetzesvorbehalt. Art. 52 GRCh kann diesen Mangel nicht heilen – er setzt einen Gesetzesvorbehalt voraus . Also sind Kunst und Wissenschaft nach der GRCh absolut frei : keine Besteuerung, keine Förderung, keine Reglementierung. Die herrschende Lehre, die dies anders sieht, missachtet den klaren Wortlaut. Sie macht aus Art. 52 GRCh eine Ermächtigung, wo er nur eine Schranke ist. Sie verwechselt die Ausnahme (einschränkbare Grundrechte) mit der Regel (absolute Grundrechte).

Juristische Pointe:
Art. 13 GRCh ist das europäische Pendant zu Art. 5 III GG – absolut, vorbehaltlos, frei. Wer ihn einschränken will, braucht eine Ermächtigung. Die GRCh gibt sie nicht. Also gibt es sie nicht. Punkt.“

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