Vom Steuerverzicht und staatlicher Wortgewalt – Eine grundgesetzliche Betrachtung des Tankrabatts

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt in seinem Wortlaut keinen Staat, der sich selbst als Eigentümer der Steuerquellen versteht. Es kennt den Bürger als Souverän, die Steuer als gesetzlich gebotene Abgabe zur Finanzierung des Gemeinwesens, und den Staat als dessen Diener – gebunden an Gesetz und Recht, rechenschaftspflichtig und dem Wohl des Volkes verpflichtet. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die jüngste Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum sog. Tankrabatt nicht nur irreführend, sondern systemisch verfehlt.

Die Behauptung, der zeitlich befristete Verzicht auf die Mineralölsteuer und die darauf entfallende Mehrwertsteuer habe „den Steuerzahler mehr als eine Milliarde Euro gekostet“, lässt sich mit dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht vereinbaren.

Denn der Staat kann nur das „kosten“, was er zuvor rechtmäßig erhoben hat und was ihm im Wege einer Gegenleistung zusteht. Der Verzicht auf eine Steuer, die im fraglichen Zeitraum gar nicht erhoben wurde, entzieht dem Bürger keine bereits erwirtschaftete oder verfügbare Substanz. Es handelt sich vielmehr um einen einseitigen, politisch gewollten Einnahmeverzicht des Staates – eine Maßnahme, die nach dem Wortlaut des Grundgesetzes weder als Schaden des Fiskus noch als Belastung des Bürgers zu qualifizieren ist. Dass der Staat sein Einnahmeniveau grundsätzlich jederzeit und weitgehend nach eigenem Ermessen anpassen kann, ist verfassungsrechtlich zwar nicht ausgeschlossen, aber es ändert nichts an der Tatsache, dass der Tankrabatt den Bürger im konkreten Fall nicht einen Cent gekostet hat.

Die öffentlich-rechtlichen Medien verschleiern mit ihrer Formulierung, dass der Staat keine ‚Verluste‘ erleidet, sondern lediglich auf eine Einnahme verzichtet, die ihm nie zugestanden hat – und die er sich auf anderen Wegen, zu anderen Zeiten und in anderer Höhe jederzeit wieder beschaffen kann. Wer diese Unterscheidung verwischt, handelt nicht nur sprachlich ungenau, sondern verkehrt das grundgesetzliche Verhältnis von Staat und Bürger. Denn nach Art. 20 Abs. 3 GG ist der Staat an ‚Gesetz und Recht‘ gebunden – in dieser Reihenfolge. Das Gesetz mag den Rabatt erlaubt haben; das Recht aber gebietet, dass der Staat nicht zum Herrn über die Taschen der Bürger wird. Der Bürger hat beim Tankrabatt nicht bezahlt – er hat gespart. Alles andere ist Wortakrobatik im Dienste einer Staatsräson, die der Verfassung fremd ist.

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