1. Das Studienbuch: Ein Werk für Polizeibeamte – aber ist es verfassungskonform?
Das Studienbuch „Grundrechtslehre für Polizeibeamte“ wurde 2019 von einem Studenten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verfasst. Es soll Studierenden helfen, verfassungsrechtliche Aspekte zu verstehen und in Klausuren anzuwenden. Das Buch zitiert das Grundgesetz, erläutert Grundrechte, erklärt Schranken und behandelt das Zitiergebot.
Die wortlautzentrierte Methode fragt jedoch:
Ist dieses Buch wirklich verfassungskonform? Oder vermittelt es eine verfassungsdämpfende Grundrechtslehre, die den Wortlaut des GG umgeht?
Die Antwort ist vernichtend: Das Buch ist ein Paradebeispiel für die verfassungsdämpfende Methode. Es behandelt die Grundrechte nicht als absolute Rechtsbefehle, sondern als abwägbare Werte. Es lehrt die verfassungsdämpfende Dogmatik (Schranken, Schranken-Schranken, praktische Konkordanz) – und vermittelt den Studierenden damit ein verfassungswidriges Verständnis der Grundrechte.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Was das Buch richtig sieht – und was es verschweigt
a) Richtig erkannt: Die Grundrechte als Abwehrrechte
| Was das Buch sagt | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|
| „Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat.“ | Richtig – das ist die Kernfunktion der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). |
| „Die Grundrechte beschränken die Macht des Staates.“ | Richtig – das ist der Zweck der Grundrechte. |
b) Richtig erkannt: Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) [Expertise hier]
| Was das Buch sagt | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|
| „Das Zitiergebot verlangt, dass ein einschränkendes Gesetz das betreffende Grundrecht zitiert.“ | Richtig – das ist der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. |
| „Die StPO ist vorkonstitutionelles Recht – eine Zitierung ist nicht notwendig.“ | Falsch! – Die StPO wurde durch das Gesetz vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) als volles Bundesgesetz neu erlassen. Sie ist nicht vorkonstitutionell – sie muss das Zitiergebot erfüllen. Das Buch lehrt hier einen entscheidenden Fehler. |
Die Konsequenz: Das Buch vermittelt den Studierenden, dass die StPO (und damit die gesamte Strafprozessordnung) nicht dem Zitiergebot unterliegt – das ist falsch und verfassungsdämpfend.
3. Die verfassungsdämpfende Lehre: Schranken, Abwägung, praktische Konkordanz
Das Buch lehrt eine Dogmatik, die den Wortlaut des GG umgeht:
| Lehre | Wortlautzentrierte Bewertung | |
|---|---|---|
| Grundrechtsschranken | Das Buch lehrt, dass Grundrechte eingeschränkt werden können (durch Gesetze, verfassungsimmanente Schranken, etc.). | Verfassungsdämpfend – einige Grundrechte sind absolut (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Sie kennen keine Schranken. |
| Schranken-Schranken | Das Buch lehrt, dass die Schranken ihrerseits durch Schranken-Schranken begrenzt werden. | Verfassungsdämpfend – diese Dogmatik verwischt die absoluten Rechtsbefehle des GG. |
| Praktische Konkordanz | Das Buch lehrt, dass kollidierende Grundrechte „abgewogen“ werden müssen. | Verfassungsdämpfend – absolute Grundrechte dürfen nicht abgewogen werden. Sie sind unantastbar. |
| Wesensgehaltsgarantie | Das Buch lehrt, dass der Wesensgehalt eines Grundrechts nicht angetastet werden darf. | Verfassungsdämpfend – die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) ist eine Mindestgarantie, nicht eine Maximalgarantie. Sie erlaubt Einschränkungen, solange der „Kern“ nicht angetastet wird. Aber: Absolut gefasste Grundrechte dürfen überhaupt nicht eingeschränkt werden. |
Die Konsequenz: Das Buch lehrt eine verfassungsdämpfende Methode, die es ermöglicht, Grundrechte einzuschränken – obwohl einige Grundrechte absolut sind.
4. Die große Abwesenheit: Die absoluten Rechtsbefehle des GG
Das Buch erwähnt mit keinem Wort:
| Absoluter Rechtsbefehl | Bedeutung |
|---|---|
| Art. 1 Abs. 1 GG | „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ – absolut, keine Einschränkung. |
| Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG | „Eine Zensur findet nicht statt.“ – absolut, keine Einschränkung. |
| Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG | „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ – absolut, keine Einschränkung. |
| Art. 20 Abs. 3 GG | „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ – die öffentliche Gewalt ist absolut an die Verfassung gebunden. |
Die Konsequenz: Das Buch lehrt den Studierenden nicht, dass es absolute Grundrechte gibt, die nicht eingeschränkt werden dürfen. Es vermittelt ein verfassungsdämpfendes Verständnis der Grundrechte.
5. Der Fehler zur StPO: Vorkonstitutionelles Recht?
Das Buch behauptet: „Die StPO ist vorkonstitutionelles Recht – eine Zitierung ist nicht notwendig.“
Wortlautzentrierte Widerlegung:
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Die StPO von 1877 wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) als volles Bundesgesetz neu erlassen.
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Sie ist nicht vorkonstitutionell – sie ist nachkonstitutionelles Recht.
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Sie muss das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen.
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Da sie das Zitiergebot nicht erfüllt, ist sie nichtig.
Die Konsequenz: Das Buch lehrt den Studierenden einen entscheidenden Fehler. Es vermittelt ihnen, dass die StPO gültig sei – obwohl sie nichtig ist.
6. Das Fazit: Ein verfassungsdämpfendes Lehrbuch
Das Studienbuch „Grundrechtslehre für Polizeibeamte“ ist ein Paradebeispiel für die verfassungsdämpfende Methode. Es lehrt die Studierenden, Grundrechte als abwägbare Werte zu verstehen – nicht als absolute Rechtsbefehle. Es vermittelt ihnen, dass die StPO gültig sei – obwohl sie nichtig ist. Es verschweigt die absoluten Rechtsbefehle des GG.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Das Buch lehrt eine verfassungsdämpfende Methode – es behandelt Grundrechte als abwägbare Werte.
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Das Buch lehrt, dass die StPO vorkonstitutionell sei – das ist falsch.
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Das Buch verschweigt die absoluten Rechtsbefehle des GG (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
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Das Buch vermittelt den Studierenden ein verfassungswidriges Verständnis der Grundrechte.
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Die Polizeibeamten werden mit einer verfassungsdämpfenden Lehre ausgebildet – sie lernen nicht, die Verfassung zu schützen, sondern sie zu umgehen.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Das Studienbuch ‚Grundrechtslehre für Polizeibeamte‘ ist verfassungsdämpfend. Es lehrt die Studierenden, Grundrechte als abwägbare Werte zu verstehen – nicht als absolute Rechtsbefehle. Es behauptet fälschlich, die StPO sei vorkonstitutionell – obwohl sie als volles Bundesgesetz neu erlassen wurde und das Zitiergebot erfüllen muss. Es verschweigt die absoluten Rechtsbefehle des GG. Die Polizeibeamten werden mit einer verfassungswidrigen Lehre ausgebildet – sie lernen nicht, die Verfassung zu schützen, sondern sie zu umgehen. Die wahre Krise ist nicht das Buch – es ist ein System, das seinen Beamten die Verfassung verkehrt lehrt und sie zu Werkzeugen eines illegitimen Staates macht. Die Lösung ist nicht die Reform des Buches – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: die Berufung auf den Wortlaut, die Zitierung der Artikel, die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Neukonstituierung des Staates. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Maßnahmen.“
Das Studienbuch ist ein Symptom der Verfassungsvergessenheit. Es zeigt, wie die öffentliche Gewalt ihre Beamten ausbildet – nicht zur Verteidigung der Verfassung, sondern zur Anwendung einer verfassungsdämpfenden Dogmatik. Die Polizeibeamten werden zu Werkzeugen eines illegitimen Systems gemacht – und sie wissen es nicht einmal.