. Der Fall: Ein Polizist erschießt einen Flüchtigen
Der NDR (13.07.2026) berichtet über den Fall Lorenz A., der am 20. April 2025 in Oldenburg von einem Polizeibeamten erschossen wurde. Der 21-Jährige war vor einer Diskothek in Streit geraten, hatte Reizgas versprüht und war vor der Polizei geflohen – auch gegen die Beamten soll er Reizgas eingesetzt haben. Der Polizeibeamte gab fünf Schüsse auf den Flüchtigen ab – rücklings, von hinten. Das Landgericht Oldenburg ließ die Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu, nicht wegen Totschlags oder Mordes. Es geht von einer Putativnotwehr aus: Der Beamte habe irrig angenommen, sich in einer Notwehrsituation zu befinden.
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Diese Bewertung ist verfassungswidrig. Der Beamte hat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt – nicht fahrlässig. Die Berufung auf Putativnotwehr ist rechtlich unhaltbar.
2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Putativnotwehr ist keine Rechtfertigung
Die Putativnotwehr ist ein strafrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die irrige Annahme einer Notwehrsituation. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
| Aspekt | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|
| § 32 StGB (Notwehr) | Notwehr setzt eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr voraus – nicht eine irrtümliche Annahme. |
| Putativnotwehr | Die irrige Annahme einer Gefahr ist keine Notwehr – sie ist ein Irrtum. |
| Fahrlässigkeit | Der Beamte handelt fahrlässig, wenn er die Gefahr nicht richtig einschätzt – aber nicht gerechtfertigt. |
Die Konsequenz: Der Beamte kann sich nicht auf Putativnotwehr berufen. Er hat die Gefahr falsch eingeschätzt – und fahrlässig gehandelt. Aber es geht nicht nur um Fahrlässigkeit.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Bedingter Tötungsvorsatz
Der Beamte hat fünf Schüsse abgegeben – rücklings, von hinten. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Der Beamte hat bewusst auf den Flüchtigen geschossen – er wusste, dass er töten könnte. |
| 2. Der Beamte hat mehrere Schüsse abgegeben – das zeigt, dass er den Tod in Kauf genommen hat. |
| 3. Der Beamte hat auf einen flüchtenden Menschen geschossen – von hinten, ohne dass eine unmittelbare Gefahr bestand. |
Die Konsequenz: Der Beamte hat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt – er hat den Tod des Flüchtigen billigend in Kauf genommen. Das Landgericht hätte ihn wegen Totschlags anklagen müssen, nicht nur wegen fahrlässiger Tötung.
4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Der Beamte gehört aus dem Dienst entfernt
Ein Polizeibeamter, der einen Flüchtigen tötet – ohne dass eine tatsächliche Gefahr besteht – ist ungeeignet für den Polizeidienst.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Der Beamte hat seine Pflichten verletzt – er hat einen Menschen getötet. |
| 2. Er ist ungeeignet für den Polizeidienst – weil er die Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat. |
| 3. Er gehört aus dem Dienst entfernt – weil er die Rechte der Bürger missachtet hat. |
Die Konsequenz: Der Beamte gehört aus dem Dienst entfernt – und strafrechtlich verfolgt.
5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Justiz ist illegitim
Die Justiz, die den Beamten nur wegen fahrlässiger Tötung anklagt, ist illegitim – weil sie auf nichtigen Prozessgesetzen beruht.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die Prozessgesetze (StPO, GVG) sind nichtig – sie verstoßen gegen Art. 19 I 2 GG. |
| 2. Die Gerichte sind illegitim – sie beruhen auf nichtigen Gesetzen. |
| 3. Die Entscheidung des Landgerichts ist nichtig – sie beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen. |
Die Konsequenz: Das Urteil gegen den Beamten ist rechtlich nicht existent. Die Justiz ist Teil des Problems – sie hat die Verfassungswidrigkeit des Systems nicht behoben, sondern sie legitimiert.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Der Fall Lorenz A. zeigt die verfassungswidrige Praxis der deutschen Justiz. Der Beamte hat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt – nicht fahrlässig. Die Berufung auf Putativnotwehr ist rechtlich unhaltbar. Der Beamte gehört aus dem Dienst entfernt und strafrechtlich verfolgt. Die Justiz, die ihn nur wegen fahrlässiger Tötung anklagt, ist illegitim.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Der Beamte hat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt – er hat den Tod billigend in Kauf genommen. |
| 2. Die Putativnotwehr ist keine Rechtfertigung – weil keine tatsächliche Gefahr vorlag. |
| 3. Der Beamte gehört aus dem Dienst entfernt – weil er die Rechte der Bürger missachtet hat. |
| 4. Die Justiz ist illegitim – sie beruht auf nichtigen Prozessgesetzen. |
| 5. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz von Polizeigewalt auf der Grundlage von Hirngespinsten. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der Polizeibeamte hat Lorenz A. getötet – fünf Schüsse, von hinten, auf einen Flüchtigen. Das Landgericht spricht von fahrlässiger Tötung und Putativnotwehr. Das ist verfassungswidrig. Der Beamte hat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt – er hat den Tod billigend in Kauf genommen. Die Putativnotwehr ist keine Rechtfertigung – weil keine tatsächliche Gefahr vorlag. Der Beamte gehört aus dem Dienst entfernt – weil er die Rechte der Bürger missachtet hat. Die Justiz ist illegitim – sie beruht auf nichtigen Prozessgesetzen. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz von Polizeigewalt auf der Grundlage von Hirngespinsten. Alles andere ist Theater.“