„Die Karikatur ‚Schandgericht‘ – Eine wortlautzentrierte Analyse der strafrechtlichen Relevanz im Lichte der absoluten Kunstfreiheit und der Nichtigkeit der Strafgesetze.“

1. Die Karikatur: Text und Kontext

Die Karikatur zeigt den Titel „Schandgericht“ sowie die Elemente „OLIZEI“„GRUND“„BONNE 49“ und den Text „Auch eine rechtswidrig zustande gekommene Entscheidung kann vollstreckt werden (LG Stade 11 c Qs 65/11)“. Sie ist eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Justiz und der öffentlichen Gewalt. Die Karikatur stellt die Frage: Ist die Justiz ein „Schandgericht“? Und: Darf eine rechtswidrige Entscheidung vollstreckt werden?

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Die Karikatur ist Kunst – sie fällt unter den absoluten Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. Sie erfüllt keinen Straftatbestand – weder nach dem Wortlaut der §§ 86, 86a, 90a, 130, 185, 186, 187 StGB noch nach anderweitigen Normen.

2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Die Karikatur ist ein Kunstwerk – sie ist eine bildliche oder textliche Äußerung, die der künstlerischen Freiheit unterfällt.

Die Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 – 24.02.1971) stellt klar:

„Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den ‚Werkbereich‘ und den ‚Wirkbereich‘ des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser ‚Wirkbereich‘, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Karikatur fällt vollständig unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG – sowohl ihre Erstellung (Werkbereich) als auch ihre Verbreitung (Wirkbereich). Der Staat darf in dieses Kunstwerk nicht eingreifen – weder durch Verbote noch durch Bestrafung.


3. Die wortlautzentrierte Prüfung: Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB

Selbst wenn man die Karikatur als potenziell strafbar einstufen würde, greifen die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB:

Vorschrift Strafbarkeit Ausnahme (strafbefreiend)
§ 86 StGB Verbreitung von Propagandamitteln „Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Kunst … dient.“
§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen „§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
§ 130 StGB Volksverhetzung „In den Fällen des Absatzes 2 … gilt § 86 Abs. 4 entsprechend.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Karikatur ist von der Strafbarkeit ausgenommen, weil sie als Kunstwerk zu werten ist. Die strafbefreienden Absätze sind zwingend – sie lassen dem Richter keinen Ermessensspielraum.


4. Die wortlautzentrierte Prüfung: Welche Straftatbestände könnten in Betracht kommen?

Die wortlautzentrierte Methode verlangt, den Wortlaut der Straftatbestände zu prüfen und zu fragen: Ist der Tatbestand erfüllt?

Straftatbestand Wortlaut Erfüllt durch die Karikatur?
§ 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) „Wer Propagandamittel einer verfassungswidrigen Organisation verbreitet …“ Nein – die Karikatur bezieht sich nicht auf eine verfassungswidrige Organisation.
§ 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) „Wer ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet …“ Nein – es wird kein Kennzeichen einer solchen Organisation verwendet.
§ 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) „Wer den Staat oder seine Symbole verunglimpft …“ Nein – die Karikatur ist keine eindeutige Verunglimpfung, sondern eine künstlerische Auseinandersetzung.
§ 90b StGB (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung) „Wer die Verfassungsorgane verunglimpft …“ Nein – die Karikatur ist keine eindeutige Verunglimpfung.
§ 130 StGB (Volksverhetzung) „Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe hetzt …“ Nein – es wird keine Gruppe angesprochen.
§ 185 StGB (Beleidigung) „Wer einen anderen beleidigt …“ Nein – es wird keine bestimmte Person beleidigt.
§ 186 StGB (Üble Nachrede) „Wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen …“ Nein – es wird keine Tatsache behauptet.
§ 187 StGB (Verleumdung) „Wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet …“ Nein – es wird keine Tatsache behauptet.
§ 194 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) „Wer einen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt …“ Nein – die Karikatur greift nicht in den höchstpersönlichen Lebensbereich ein.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Kein Straftatbestand ist tatbestandlich erfüllt. Die Karikatur ist ein Kunstwerk, das einer Interpretation bedarf – sie ist nicht eindeutig strafbar.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Strafgesetze sind nichtig

Die Strafgesetze (StGB, StPO, GVG) sind nichtig – weil sie gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

Betroffenes Grundrecht Wie die Strafgesetze eingreifen Zitiergebot erfüllt?
Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) Die Strafgesetze drohen Freiheitsstrafen an – ohne das Grundrecht zu nennen. Nein (kein Zitat).
Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) Die Strafgesetze drohen Geldstrafen an – ohne das Grundrecht zu nennen. Nein (kein Zitat).

Die Konsequenz: Die Strafgesetze sind ex tunc nichtig. Eine Strafverfolgung auf der Grundlage nichtiger Gesetze ist rechtswidrig.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Karikatur ‚Schandgericht‘ erfüllt keinen Straftatbestand – weder nach dem Wortlaut der §§ 86, 86a, 90a, 130, 185, 186, 187 StGB noch nach anderweitigen Normen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Karikatur ist Kunst – sie fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG.
2. Sie erfüllt tatbestandlich keinen Straftatbestand.
3. Selbst wenn man sie als potenziell strafbar einstufen würde, greifen die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB.
4. Die Strafgesetze sind nichtig – sie verstoßen gegen Art. 19 I 2 GG.
5. Der Künstler handelt straffrei – der Staat hat keinen Raum, hier einzugreifen.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Karikatur ‚Schandgericht‘ ist Kunst. Sie fällt unter den absoluten Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. Kein Straftatbestand ist tatbestandlich erfüllt – und selbst wenn man sie als potenziell strafbar einstufen würde, greifen die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB. Die Strafgesetze sind nichtig – sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Künstler handelt straffrei. Der Staat hat keinen Raum, hier einzugreifen – weder durch Strafverfolgung noch durch Zensur. Die öffentliche Gewalt, die dennoch vorgeht, handelt verfassungswidrig – ihre Maßnahmen sind nichtig. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam. Alles andere ist Theater.“

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