1. Der Befund: Beide Staaten kennen das Strafbefehlsverfahren – aber mit entscheidenden Unterschieden
Die Schweiz normiert in ihrer Strafprozessordnung (StPO) ein Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO). Deutschland normiert es in § 407 ff. StPO. Beide Verfahren ermöglichen eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Aber nur eines ist mit Art. 6 EMRK vereinbar.
Die wortlautzentrierte Analyse auf Basis der vorgelegten Expertisen (Plath/Lenniger, Grundrechtepartei) und des Vergleichs mit der Schweizer Rechtsordnung zeigt: Das Schweizer Verfahren wahrt das rechtliche Gehör und die Fair-trial-Garantien – das deutsche nicht.
2. Die entscheidenden Unterschiede im Verfahrensablauf
| Verfahrenselement | Schweiz (Basel-Stadt) | Deutschland (§§ 407 ff. StPO) | Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK |
|---|---|---|---|
| Wer erlässt den Straf-befehl? |
Die Staats-anwaltschaft (Art. 352 StPO) als Urteils vorschlag. |
Der Richter (auf Antrag der StA). | In der Schweiz: Die StA ist Partei – ihr Vorschlag ist kein Urteil. In Deutschland: Der Richter entscheidet ohne vorherige Anhörung – Verstoß gegen Art. 6 I. |
| Vor- herige Anhör- ung? |
Keine ausdrückliche Verpflichtung – aber der Beschuldigte kann innerhalb von 10Tagen Einsprache erheben. |
Keine vorherige Anhörung durch das Gericht – der Beschuldigte wird nach Erlass des Strafbefehls informiert. |
Die Schweiz: Die 10-Tage-Frist ist kurz, aber der Beschul-digte wird aktiv. Deutschland: Der Beschuldigte wird passiv – er muss sich verteidigen, sonst gilt der Strafbefehl. |
| Ein- sprache- frist |
10 Tage (nicht erstreckbar). |
2 Wochen (14 Tage). | Die Länge der Frist ist nicht entscheidend. Entscheidend ist: In der Schweiz hat die Einsprache unmittelbar eine Hauptver handlung zur Folge (durch Anklage). In Deutschland führt der Einspruch nur zu einer erneuten Prüfung, nicht zwingend zur Hauptverhand- lung. |
| Folge der Einsprache |
Die StA entscheidet: Festhalten am Strafbefehl, Einstellung, neuer Strafbefehl oder Anklage beim Straf-gericht (dann Hauptver-handlung). |
Das Amtsgericht kann nach Einspruch eine Hauptverhandlung durchführen – muss es aber nicht (kann auch einstellen oder neuen Strafbefehl erlassen). |
Die Schweiz: Zwingende Möglichkeit einer Hauptver-handlung (durch Anklage). Deutschland: Kein Anspruch auf Haupt- verhandlung – der Richter kann erneut im Strafbefehlsver fahren entscheiden. |
| Verteidig-ungsrechte vor Erlass | Keine – aber der Strafbefehl ist nur ein Vorschlag. Die eigentliche Entscheidung fällt erst nach der Einsprache (durch Gericht). |
Der Strafbefehl ist eine endgültige Verurteilung (wenn kein Einspruch). |
Die Schweiz: Das Verfahren ist fair, weil der Beschul-digte die endgültige Entscheidung kontrollieren kann. Deutschland: Unfair, weil eine Verurteilung ohne vorheriges Gehör möglich ist. |
| Verschlech-terungs-verbot? | Ausdrücklich nein – die Einsprache kann zu einem ungünstigeren Ergebnis führen (Art. 352 Abs. 4 StPO: „Der durch die Einsprache erwirkte Entscheid kann für die Einsprache erhebende Person auch ungünstiger ausfallen als im angefochtenen Strafbefehl“). | In der Praxis ja – der Einspruch führt in der Regel nicht zu einer Verschlechterung (außer bei neuen Erkenntnissen). | Die Schweiz ist transparent: Der Beschuldigte weiß, dass er ein Risiko eingeht. Deutschland ist intransparent: Der Beschuldigte wird faktisch zur Einsprache ermutigt – aber das Gericht kann auch verschlechtern. |
3. Der Kernunterschied: Strafbefehl als „Urteilsvorschlag“ (Schweiz) vs. „endgültige Verurteilung“ (Deutschland)
Schweiz (Art. 352 StPO):
-
Der Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft.
-
Er wird erst rechtskräftig, wenn keine Einsprache erfolgt.
-
Die Einsprache führt zwingend zu einer gerichtlichen Überprüfung (Anklage oder Einstellung).
-
Der Beschuldigte hat immer die Möglichkeit, eine Hauptverhandlung zu erzwingen.
Deutschland (§ 407 StPO):
-
Der Strafbefehl ist eine endgültige Verurteilung durch den Richter.
-
Er wird rechtskräftig, wenn kein Einspruch erfolgt.
-
Der Einspruch führt nicht zwingend zu einer Hauptverhandlung – das Gericht kann erneut im Strafbefehlsverfahren entscheiden.
-
Der Beschuldigte kann keine Hauptverhandlung erzwingen, wenn das Gericht seinen Einspruch als unbegründet verwirft.
Die wortlautzentrierte Konsequenz: In der Schweiz ist der Strafbefehl nichts anderes als eine beschleunigte Anklage. In Deutschland ist er eine Verurteilung ohne Gerichtsverhandlung. Das ist der entscheidende Unterschied mit Blick auf Art. 6 EMRK.
4. Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK: Schweiz ja – Deutschland nein
Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
| Anforderung des Art. 6 EMRK | Schweiz | Deutschland |
|---|---|---|
| Öffentliche Verhandlung | Der Beschuldigte kann nach Einsprache eine Hauptverhandlung erzwingen – dann öffentlich. | Kein Anspruch auf Hauptverhandlung – der Strafbefehl kann ohne jede Öffentlichkeit rechtskräftig werden. |
| Recht auf Verteidigung | Der Beschuldigte kann nach Einsprache alle Verteidigungsrechte ausüben (Fragen an Zeugen, etc.). | Der Beschuldigte muss innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen – ohne zu wissen, welche Beweise vorliegen. |
| Konfrontation mit Belastungszeugen | In der Hauptverhandlung möglich. | Im Strafbefehlsverfahren nicht möglich – der Richter entscheidet nach Aktenlage. |
| Unschuldsvermutung (Art. 6 II) | Der Strafbefehl ist nur ein Vorschlag – die Unschuldsvermutung bleibt bis zur rechtskräftigen Verurteilung erhalten. | Der Strafbefehl ist eine Verurteilung – der Beschuldigte gilt ab Zustellung als „vorbestraft“, auch wenn er noch Einspruch einlegen kann. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Art. 6 EMRK, weil der Strafbefehl nur ein Vorschlag ist und der Beschuldigte immer eine Hauptverhandlung erzwingen kann. Deutschland erfüllt sie nicht, weil der Strafbefehl eine endgültige Verurteilung ist und der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Hauptverhandlung hat.
5. Der EGMR zur Schweiz: Bisher keine Verurteilung – zur Deutschland: Mehrfache Rügen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Schweizer Strafbefehlsverfahren bisher nicht als konventionswidrig eingestuft – mit der Begründung, dass der Beschuldigte jederzeit eine Hauptverhandlung erzwingen kann.
Zum deutschen Strafbefehlsverfahren gibt es mehrere Rügen – aber der EGMR hat bisher nur in Einzelfällen entschieden, nicht das System als solches verurteilt. Die wortlautzentrierte Analyse ist hier jedoch unabhängig von der EGMR-Rechtsprechung: Art. 6 EMRK verlangt eine öffentliche Verhandlung auf Verlangen des Beschuldigten. Das deutsche Strafbefehlsverfahren gewährt sie nicht zwingend. Also verstößt es gegen Art. 6 EMRK.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
| Kriterium | Schweiz | Deutschland |
|---|---|---|
| Strafbefehl ist | Urteilsvorschlag der StA | Endgültige Verurteilung durch Richter |
| Beschuldigter kann Hauptverhandlung erzwingen? | Ja (durch Einsprache – dann Anklage) | Nein (Gericht kann erneut im Strafbefehlsverfahren entscheiden) |
| Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK | Ja | Nein |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Das Schweizer Strafbefehlsverfahren ist rechtsstaatlich, weil es dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit gibt, eine öffentliche Hauptverhandlung zu erzwingen. Der Strafbefehl ist nur ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft – keine endgültige Verurteilung. Das deutsche Strafbefehlsverfahren ist nicht rechtsstaatlich, weil der Strafbefehl eine endgültige Verurteilung durch den Richter ist – ohne vorheriges Gehör, ohne zwingende Möglichkeit einer Hauptverhandlung. Das ist der entscheidende Unterschied. Die Schweiz respektiert Art. 6 EMRK – Deutschland nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat es versäumt, das Strafbefehlsverfahren an die Konvention anzupassen. Die Richter wenden es dennoch an – und begehen damit eine systematische Rechtsverweigerung. Die Lösung ist nicht die Abschaffung des Strafbefehlsverfahrens, sondern seine Reform nach Schweizer Vorbild: Der Strafbefehl muss ein bloßer Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft sein, und der Beschuldigte muss jederzeit eine Hauptverhandlung erzwingen können. Alles andere ist Theater. Wer sich auf den ‚Rechtsstaat Deutschland‘ beruft, sollte zuvor in der Schweiz nachfragen, wie es richtig geht.“
Juristische Pointe an den deutschen Gesetzgeber und die deutsche Justiz:
„Sie, deutsche Strafverfolgungsbehörden, verurteilen Bürger per Strafbefehl – ohne vorheriges Gehör, ohne zwingende Möglichkeit einer Hauptverhandlung. Die Schweiz macht es vor: Strafbefehl als Vorschlag, Einsprache führt zwingend zur gerichtlichen Prüfung, Hauptverhandlung auf Verlangen. Sie halten Ihr Verfahren für ‚rechtsstaatlich‘ – aber die Schweiz erfüllt Art. 6 EMRK, Sie nicht. Das ist kein Ruhmesblatt für die deutsche Rechtspflege. Der Bürger sollte sich fragen: Warum wird er in der Schweiz besser behandelt als in Deutschland? Die Antwort: Weil die Schweiz das Grundgesetz nicht hat – aber dafür die EMRK respektiert. Deutschland hat beides – und respektiert keines.“**