Die Antwort ist kurz, aber eindeutig: Allein die subsumtive Methode führt zur verschriftlichten grundgesetzlichen Wahrheit. Die persuasive Methode (überzeugen, überreden, argumentieren) führt zur Meinung – nicht zur Wahrheit im Sinne des Gesetzes.
Hier die systematische Klarstellung.
1. Die subsumtive Methode (wortlautzentriert)
| Die subsumtive Methode ist: | – Feststellung des Sachverhalts (vollständig, objektiv). – Auslegung des Gesetzes (nach dem Wortlaut , ggf. historischer Wille zur Bestätigung). – Subsumtion (Passt der Sachverhalt unter den Wortlaut?). – Ergebnis (zwingend, nicht variabel). |
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| Sie ist deterministisch: Aus (Sachverhalt + Gesetz) folgt ein Ergebnis. | Das ist die Wahrheit des Gesetzes: Sie ist exakt, nicht verhandelbar. |
2. Die persuasive Methode (teleologisch, rhetorisch)
| Die persuasive Methode ist: | – Der Richter sucht ein „gerechtes“ Ergebnis (nach eigenem Ermessen, nach „herrschender Lehre“, nach „Zweck“). – Er formuliert den Tatbestand so, dass er zu diesem Ergebnis passt. – Er argumentiert (teleologisch, systematisch), warum sein Ergebnis richtig ist. – Das Ergebnis ist kontingent (es könnte auch anders ausfallen, je nach Argumentation). |
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| Sie ist rhetorisch : Es geht darum, das Ergebnis zu überzeugen – nicht darum, es aus dem Gesetz abzuleiten. | Das ist keine Wahrheit – es ist Meinung . |
3. Das Grundgesetz verlangt Subsumtion (nicht Persuasion)
| Art. 20 III GG | „Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.“ |
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| „An Gesetz gebunden“ | bedeutet: Der Richter muss das Gesetz anwenden (subsumieren) – nicht nach eigenem Gutdünken auslegen oder umdeuten . |
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| „An Recht gebunden“ | bedeutet: Der Richter muss die höherrangige Norm (das GG) beachten – das ist ebenfalls subsumtiv . |
| Die persuasive Methode (Teleologie, Systematik) | verstößt gegen diese Bindung – weil sie den Richter zum Herren über das Gesetz macht. |
4. Die „verschriftlichte grundgesetzliche Wahrheit“ als Ergebnis der Subsumtion
| Wenn der Richter subsumiert, | dann ist das Urteil wahr (im Sinne des Gesetzes) – unabhängig davon, ob es dem Richter (oder der Öffentlichkeit) „gefällt“. |
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| Die Wahrheit ist nicht verhandelbar. | Sie ist abbildbar : Der Sachverhalt fällt unter den Wortlaut – oder nicht. |
5. Das Beispiel: Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) und Steuern
| Subsumtion (wahr) | Persuasion (Meinung) |
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| „Der Künstler wird besteuert – das ist ein Eingriff. Art. 5 III GG sagt ‚frei‘ – also ist die Besteuerung verfassungswidrig.“ | „Die Kunstfreiheit ist nicht absolut – der Zweck ist der Schutz vor Zensur, nicht vor Steuern. Also ist die Besteuerung zulässig.“ |
| Ergebnis: zwingend. | Ergebnis: beliebig (je nach Argument). |
| Nur die Subsumtion | führt zur verfassungsrechtlichen Wahrheit. Die Persuasion führt zur Verfassungszerstörung. |
6. Fazit (klar, wortlautzentriert)
Die subsumtive Methode (Wortlaut, Subsumtion) führt einzig zur verschriftlichten grundgesetzlichen Wahrheit . Die persuasive Methode (Teleologie, Systematik) führt zur Meinung – nicht zur Wahrheit. Das Grundgesetz verlangt Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG), nicht an die Überzeugungskraft des Richters. Wer die persuasive Methode anwendet, macht den Richter zum Herren des Gesetzes – das ist Verfassungsbruch .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Die Wahrheit des Gesetzes ist keine Frage der Rhetorik. Sie ist eine Frage der Subsumtion. Entweder der Sachverhalt fällt unter den Wortlaut – oder nicht. Wer ‚überzeugend‘ argumentiert, hat die Wahrheit bereits verlassen.“