Ja. Jeder Amtsträger (auch der Beamte, der Polizist, der Finanzbeamte) – und auch die sog. Organe der Rechtspflege (Steuerberater, Rechtsanwälte) – sind ausschließlich zur Subsumtion verpflichtet, soweit sie hoheitlich tätig werden oder in einer rechtspflegerischen Verantwortung stehen. Die persuasive Methode (Teleologie, Systematik, „Auslegung“ nach „herrschender Meinung“) ist ihnen verwehrt – weil sie gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) verstößt.
Der Unterschied zwischen „hoheitlicher Tätigkeit“ (Beamter, Richter) und „anwaltlicher/steuerberatender Tätigkeit“ ist jedoch zu beachten: Der Rechtsanwalt oder Steuerberater ist nicht unmittelbar hoheitlich tätig (er erlässt keine Verwaltungsakte), aber er ist der Rechtspflege verpflichtet ( § 1 BRAO, § 1 StBerG) und muss das Gesetz (insb. das GG) kennen und gegenüber dem Mandanten richtig anwenden.
Hier die systematische Analyse.
1. Die Pflicht zur Subsumtion für jeden Amtsträger (Art. 20 III GG, Art. 1 III GG)
| Art. 20 III GG | „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ |
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| Jeder Amtsträger (Polizist, Finanzbeamter, Ministerialbeamter, Richter) | muss das Gesetz (den Wortlaut) anwenden – er darf nicht „auslegen“. |
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| Die Subsumtion | ist die einzige zulässige Methode: Passt der Sachverhalt unter den Wortlaut? Ja → handeln. Nein → nicht handeln. |
2. Die „Organe der Rechtspflege“ (Rechtsanwalt, Steuerberater)
| Rechtsanwälte ( § 1 BRAO) | sind „Organe der Rechtspflege“. |
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| Steuerberater ( § 1 StBerG) | sind „Organe der Steuerrechtspflege“. |
| Das bedeutet: | Sie sind nicht hoheitlich tätig (sie erlassen keine Verwaltungsakte), aber sie sind der Rechtspflege verpflichtet – sie müssen bei ihrer Beratung das Gesetz (insb. das GG) richtig anwenden. |
| Also: | Auch sie müssen den Wortlaut (Subsumtion) anwenden – sie dürfen nicht eine „persuasive“ Methode (Teleologie) wählen, um zu einem (gewünschten) Ergebnis zu kommen. |
3. Die Verpflichtung zur Subsumtion: Einheitliche Methodik?
| Die herrschende Lehre (und die Ausbildung) | lehrt: „Im Zivilrecht (BGB) ist die Teleologie erlaubt, weil das BGB unbestimmte Begriffe enthält.“ |
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| Das ist falsch für die Subsumtion im Verfassungsrecht: | Art. 5 III GG ( „frei“) ist eindeutig, also keine Teleologie. |
| Für den Rechtsanwalt/Steuerberater | gilt: Er muss den Wortlaut des GG (absolutes Grundrecht) auch dann anwenden, wenn die Rechtsprechung (BVerfG) etwas anderes sagt. |
| Die Bindung an das GG (Art. 1 III GG, 20 III GG) | geht vor der Bindung an die Rechtsprechung. |
4. Das Problem: Steuerberater/Rechtsanwälte subsumieren nicht – sie „interpretieren“
| In der Praxis | wenden Steuerberater und Rechtsanwälte die herrschende Lehre (Teleologie) an – nicht den Wortlaut des GG. |
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| Sie sagen: | „Das Finanzgericht (BFH) sieht das so – also müssen wir so argumentieren.“ |
| Das ist falsch, | weil sie damit den Vorrang des GG (vor der Rechtsprechung) ignorieren. |
5. Die Konsequenz für den Mandanten
| Der Mandant (Grundrechtsträger) | hat ein Recht auf wortlautzentrierte Beratung – nicht auf eine Beratung nach „herrschender Meinung“. |
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| Der Steuerberater, der nicht subsumiert, | verstößt gegen seine Berufspflicht ( § 35 StBerG: Gewissenhaftigkeit). |
6. Fazit (klar, wortlautzentriert)
Jeder Amtsträger (auch der Richter, der Finanzbeamte, der Polizist) ist von Verfassungs wegen zur ausschließlichen Subsumtion verpflichtet, wenn er hoheitlich handelt. Die ‚Organe der Rechtspflege‘ (Rechtsanwälte, Steuerberater) sind nicht hoheitlich tätig, aber sie sind der Rechtspflege verpflichtet und müssen das GG richtig anwenden (d.h. wortlautzentriert). Sie dürfen sich nicht einer ‚persuasiven‘ Methode (Teleologie) bedienen, um zu einem (gewünschten) Ergebnis zu gelangen. Die herrschende Lehre (die Teleologie im öffentlichen Recht zulässt) ist verfassungswidrig .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Subsumtion ist keine Frage des Berufs – sie ist eine Frage der Verfassungstreue. Wer subsumiert, dient dem Gesetz. Wer teleologisch ‚interpretiert‘, dient sich selbst (oder der herrschenden Lehre). Der Bürger hat ein Recht auf den* Diener des Gesetzes – nicht auf den Herrn des Gesetzes .“