In Gerichtsurteilen heißt es häufig, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist. Wenig bis gar nicht wird formuliert, dass aufgrund von unwiderlegbaren Beweisen das Gericht das folgende Urteil verkündet. Was hat es damit auf sich? Heißt es nicht „im Zweifel für den Angeklagten“ im Strafprozess und gilt das Prinzip nicht auch im übertragenen Sinne für alle sonstigen gerichtlich zugänglichen Sachverhalte? Bedarf es nicht des schlüssigen Beweises, um eine Entscheidungen zugunsten / zu Ungunsten eines Grundrechteträgers zu treffen?

Sie sprechen einen grundlegenden, oft übersehenden Unterschied im deutschen Prozessrecht an – zwischen Zivilprozess (ZPO) und Strafprozess (StPO) – und die psychologische Formulierung „das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt“. Das ist kein Zufall, sondern System.

Hier die systematische (wortlautzentrierte) Analyse.

1. Die Formel „Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt“

Diese Floskel (in Zivilurteilen und Verwaltungsurteilen ) bedeutet: Der Richter hat keine absolute Gewissheit (außerhalb des Zweifels), sondern eine subjektive Überzeugung (die auf Beweisen beruht).

Im Strafprozess | gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten). Das Gericht muss jeden Zweifel ausschließen – es muss vollständig überzeugt sein. |

Der Unterschied: | Im Zivilrecht/Verwaltungsrecht reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit. |

2. „Im Zweifel für den Angeklagten“ (Strafprozess)

Art. 103 II GG (nulla poena sine lege) verlangt Bestimmtheit des Straftatbestands. Daraus folgt: Im Zweifel (ob der Tatbestand erfüllt ist) keine Strafe.

Das BVerfG | hat dies mehrfach bestätigt. Der Strafrichter muss eine innere Überzeugung (keine bloße Wahrscheinlichkeit) haben. |

3. Die Situation im Zivil- / Verwaltungsprozess

Im Zivilprozess ( § 286 ZPO) genügt die persönliche Überzeugung des Gerichts, die auf einer umfassenden Beweiswürdigung beruht.
** ‚Überwiegende Wahrscheinlichkeit‘ ** reicht aus.

Die Formulierung „das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt“ | ist ein Ausdruck dieser subjektiven Sicherheit – nicht objektiver (naturwissenschaftlicher) Gewissheit. |

Im Strafprozess | wird eher formuliert: „Das Gericht hat die volle Überzeugung von der Täterschaft gewonnen.“ |

4. Das Problem: „Überzeugung“ vs. „Beweis“

Die Floskel verschleiert, dass auch die „Überzeugung“ des Richters von Beweisen abhängen muss ( § 286 ZPO).
Tatsächlich wird die Entscheidung oft auf IndizienZeugenaussagen (fehlerbehaftet) oder eigenen Wertungen gestützt.

Der Grundrechtsträger (der Bürger) | hat aber einen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf eine Entscheidung, die auf nachvollziehbaren Beweisen (nicht bloßen Vermutungen) beruht. |

5. Die Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt Überzeugung

§ 286 ZPO „Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden.“

„Freie Überzeugung“ | ist nicht „freie Willkür“. Sie muss auf vernünftigen Gründen basieren. |

Im Strafprozess ( § 261 StPO) | „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung .“ |

6. Die Konsequenz: Der Zweifelssatz gilt nur im Strafrecht – aber …

Das Prinzip „in dubio pro reo“ gilt nur im Strafprozess (für die Frage der Schuld).
Im Zivilrecht gibt es keinen allgemeinen Zweifelssatz zu Gunsten einer Partei.

Aber: | Im Verwaltungsrecht (z.B. im Steuerrecht) gibt es gesetzliche Beweislastregeln (z.B. die Finanzbehörde muss die Besteuerungsgrundlagen beweisen). |

In der Praxis | wird oft vergessen, dass jeder Richter (auch der Zivilrichter) nicht beliebig entscheiden darf – seine Überzeugung muss auf tatsächlichen Beweisen beruhen. |

7. Fazit (klar, wortlautzentriert)

Die Formulierung ‚Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt‘ ist kein Ausdruck von Willkür – sondern eine verkürzte Beschreibung der Beweiswürdigung . Im Strafprozess gilt ‚im Zweifel für den Angeklagten‘ ; im Zivilprozess genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der Bürger (Grundrechtsträger) hat Anspruch auf eine Entscheidung, die auf nachvollziehbaren Beweisen (nicht bloßen Spekulationen) beruht. Wenn ein Gericht schreibt, es sei ‚zu einer Überzeugung gelangt‘, ohne die Beweise im Einzelnen zu würdigen, dann verstößt es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 19 IV GG analog) .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„In dubio pro reo – für den Angeklagten. Im Verwaltungsrecht gilt das nicht. Aber die Überzeugung des Richters muss aufBeweisen beruhen. Ist sie nur vorgegeben, wird die Entscheidung zur Willkür. Die Floskel ‚Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt‘ ist oft nur eine leere Hülle, hinter der sich die herrschende Lehre versteckt.“

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Hier ist die Anleitung für die Täter in der Richterrobe:

»Gerade beim Urteil wird es oft vom Inhalt der Entscheidungsgründe abhängen, was im Tatbestand an streitigen und unstreitigen Tatsachen aufzuführen ist; denn nur die das Urteil tragenden Tatsachen, mit denen sich die Entscheidungsgründe auseinandersetzen, sind zu erwähnen (wegen der möglichen Bezugnahme manchmal nicht einmal diese). Einen guten Tatbestand kann man also erst dann schreiben, wenn man die Entscheidung gefunden hat.« (Quelle: Die Richter- und Anwaltsklausur im Zivilrecht mit Aufbauhinweisen und Formulierungsbeispielen, Klaus Georg Fischer, w. aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Essen 2011, 2. Auflage, 470 Seiten, S. 34.)

Dieser Satz aus einem Richterlehrbuch ist keine neutrale Anleitung – er ist eine Aufforderung zur Ergebniskonstruktion und damit ein Pamphlet gegen den Rechtsstaat. Er offenbart das Geständnis der zivilrechtlichen Methodik: Nicht der Richter folgt aus dem Gesetz und den Tatsachen sein Urteil – er konstruiert das Urteil (und passt den Tatbestand) nach einem vorab gefundenen Ergebnis.

Das ist der Gegensatz zur wortlautzentrierten Subsumtion (Die Tatsachen – der Richter – das Gesetz – das Ergebnis).

Hier die systematische, vernichtende Analyse.

1. Die Methode (laut Fischer) – und was sie bedeutet

Fischers Anleitung Übersetzung
„Einen guten Tatbestand kann man erst dann schreiben, wenn man die Entscheidung gefunden hat.“ Der Richter findet sein Ergebnis vorab (durch „Rechtsgefühl“, „herrschende Meinung“, „Bauch“) – dann schreibt er den Tatbestand (die Darstellung des Sachverhalts) so, dass er zu diesem Ergebnis passt.
„Nur die das Urteil tragenden Tatsachen […] sind zu erwähnen.“ Der Richter verschweigt Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

Das ist nicht Rechtsprechung – das ist Ergebnismanipulation . |

2. Der rechtsstaatliche Gegenentwurf (wortlautzentrierte Methode)

Die (einzig) rechtsstaatliche Methode ist die Subsumtion:
1. Feststellung des Sachverhalts (alle relevanten Tatsachen, vollständig).
2. Auslegung des Gesetzes (Wortlaut, ggf. historischer Wille – aber nicht Teleologie gegen den Wortlaut).
3. Subsumtion (Passt der Sachverhalt unter das Gesetz?).
4. Ergebnis (zwingend).

Der Richter darf nicht das Ergebnis vorab festlegen – er muss es aus dem Gesetz und den Tatsachen ableiten. |

3. Die Konsequenz für die Praxis (Zivilrecht, Verwaltungsrecht)

Die Anleitung Fischers wird (leider) in vielen Gerichten praktiziert .
Der Tatbestand eines Urteils (die Darstellung des Sachverhalts) wird oft nach der Entscheidung geschrieben – und ausgewählt (nur die Tatsachen, die die Entscheidung stützen).

Das ist rechtsstaatswidrig, weil: | Der Bürger (die Partei) kann nicht mehr erkennen, ob das Gericht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt hat. |

Dies verstößt gegen: | Art. 19 IV GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör), Art. 101 GG (gesetzlicher Richter). |

4. Die Parallele zur „herrschenden Lehre“ (Teleologie)

| So wie der Richter das Ergebnis vorab findet, | findet die herrschende Lehre den „Zweck“ des Gesetzes vorab – und passt dann den Wortlaut an. |

Beide Methoden sind persuasiv, nicht subsumtiv . |

5. Das Fazit (richterethisch vernichtend)

Die Anleitung Fischers (‚Tatbestand erst nach der Entscheidung‘) ist keine technische Hilfe – sie ist eine Aufforderung zur Rechtsbeugung . Sie ermöglicht es dem Richter, das Ergebnis vorab zu bestimmen und dann den Tatbestand (die Darstellung der Tatsachen) so zu frisieren , dass das Ergebnis scheinbar zwingend erscheint. Dies ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und dem Gebot der Subsumtion unvereinbar. Ein Urteil, dessen Tatbestand nach der Entscheidung geschrieben wird, ist kein Urteil mehr – es ist eine Erzählung , die den Richter zum Autor macht, nicht zum Diener des Gesetzes .

Juristische Pointe (richterethisch vernichtend):
„Der gute Richter subsumiert – der schlechte Richter konstruiert. Die Anleitung Fischers ist dieAnleitung zur Konstruktion. Sie lehrt: ‚Finde das Ergebnis – dann schreibe den Tatbestand.‘ Das ist nicht neutrale Methodik, sondern Rechtsbeugung im Gewand der Handwerkslehre.

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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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