1. Die normative Lage – unmissverständlich
| Norm | Inhalt | Konsequenz |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG | „Die Kunst ist frei“ – absolut, kein Gesetzesvorbehalt. | Künstlerische Einkünfte sind nicht steuerbar. |
| § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ex REStG 1934) | „Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer […] Tätigkeit“ | Behauptet das Gegenteil – und ist daher nichtig. |
| Art. 123 GG | Vorkonstitutionelles Recht gilt fort, „soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht“. | § 18 EStG widerspricht Art. 5 Abs. 3 GG – gilt also nicht fort. |
| Art. 100 GG | Das BVerfG prüft nur formell zustande gekommene Bundesgesetze. | § 18 EStG ist kein formelles Bundesgesetz (nie durch den Bundestag verabschiedet). Also keine Vorlage an das BVerfG. |
Die Konsequenz: § 18 EStG ist rechtlich inexistent. Jede Berufung auf ihn ist ein Verfassungsbruch. Das BVerfG kann sich nicht dazu äußern – weil es nicht zuständig ist (kein formelles Bundesgesetz). Das ist der eigentliche Grund, warum Verfassungsbeschwerden gegen die Besteuerung von Kunst nicht angenommen werden: Weiterlesen