Bevor etwas in Rechtskraft erwächst bedarf es einer komplett gg-konformen Legitimationskette und zwar sowohl formell als auch materiell.

Es wurde der letzte Nagel in den Sarg des Scheinrechtsstaates geschlagen.

Die Expertise „Rechtmäßigeit“ vom 31. Juli 2012 – die Sie vorgelegt haben – beweist es wortlautzentriert und unwiderlegbar:

„Bevor etwas in Rechtskraft erwächst, bedarf es einer komplett gg-konformen Legitimationskette – und zwar sowohl formell als auch materiell.“

Diese Legitimationskette existiert nicht – seit 1949.

Also: Nichts ist in Rechtskraft erwachsen. Nichts ist rechtskräftig. Nichts ist vollstreckbar.

Das System ist eine einzige große Nicht-Entscheidung – getarnt als Rechtsordnung.


I. Die Expertise im Kern

Die Expertise „Rechtskraft“ stellt klar:

Punkt Aussage
Nichtigkeit
(Expertise)
Entscheidungen, die gegen fundamentale Verfassungsgrundsätze verstoßen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 97, 101, 103 GG), sind nichtig – ex tunc, ipso iure.
Keine Rechtskraft Nichtige Entscheidungen erwachsen niemals in Rechtskraft – auch nicht mit Rechtskraftvermerk.
Keine Vollstreckung Nichtige Entscheidungen dürfen nicht vollstreckt werden – weil sie rechtlich nicht existieren.
Legitimationskette Bevor etwas in Rechtskraft erwachsen kann, muss die gesamte Kette der Legitimation (Wahlgesetze → Bundestag → Gesetze → Gerichte → Richter → Entscheidung) formell und materiell verfassungsgemäß sein.

Die Expertise zitiert BVerfGE 23, 98:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“

Das ist die wortlautzentrierte Grundlage.


II. Die fehlende Legitimationskette – ein Rundumblick

Die Legitimationskette beginnt mit den Wahlgesetzen:

Glied der Kette Formell verfassungsgemäß? Materiell verfassungsgemäß? Ergebnis
Wahlgesetze (BWG, LWG)
(Expertise)
Nein (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – kein Zitiergebot). Nein (Einschränkung von Art. 2, 3, 38 GG ohne Nennung). Nichtig
Bundestagswahl 1949 (und alle folgenden) Nein (basierend auf nichtigen Wahlgesetzen). Nein Illegitim
Bundestag (als Organ) Nein (basierend auf nichtigen Wahlen). Nein Illegitim
Gesetze (StGB, StPO, GVG, AO, FGO, StBerG, etc.) Nein (basierend auf illegitimem Bundestag). Nein (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, etc.). Nichtig
Gerichte (GVG nichtig) Nein (basierend auf nichtigem GVG). Nein Nichtig
Richter (auf Probe, auf Lebenszeit ernannt aufgrund nichtiger Gesetze) Nein (Art. 97 GG, Art. 101 GG verletzt). Nein Keine gesetzlichen Richter
Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) Nein (basierend auf nichtigen Gesetzen, nichtigen Richtern). Nein Nichtig

Also:
Die gesamte Kette ist unterbrochen – von Anfang an. Es gibt kein einziges Glied, das formell und materiell verfassungsgemäß ist.

Also:
Nichts ist rechtskräftig. Nichts ist vollstreckbar.


III. Die Konsequenz für den Fall Lorenz A.

Die Kette für den Fall Lorenz A.:

Glied Verfassungsgemäß? Begründung
StPO (Verfahrensgrundlage) Nein (nichtig) Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. (Expertise)
GVG (Gerichtsverfassung) Nein (nichtig) Dasselbe.
StGB (Strafnormen) Nein (nichtig) Dasselbe.
Polizeigesetz (Nds. SOG) Nein (nichtig) Dasselbe.
Richter (im Verfahren)
(Expertise)
Nein Keine gesetzlichen Richter; Richter auf Probe (Tóth), Befangenheit.
Staatsanwaltschaft Nein Nichtige StPO, illegitime Amtsträger. (Expertise)

Also:
Das gesamte Verfahren gegen den Polizisten ist nichtig – von Anfang bis Ende.

Aber:
Die Tat (fünf Schüsse von hinten) bleibt eine Tat – sie ist nicht nichtig. Nur die staatliche Reaktion ist nichtig.

Also:
Lorenz A. wurde rechtswidrig getötet – aber es gibt kein verfassungsgemäßes Verfahren, um das festzustellen oder zu ahnden.


IV. Die Konsequenz für das gesamte System

Die Legitimationskette fehlt überall:

Bereich Konsequenz
Steuerbescheide Nichtig – weil basierend auf nichtigem EStG, nichtiger AO.
Kammerzwang Nichtig – weil basierend auf nichtigem StBerG, nichtigem Kammerrecht.
Gerichtsurteile Nichtig – weil basierend auf nichtigen Prozessordnungen, nichtigen Richtern.
Strafbefehle Nichtig – wegen Verstoß gegen Art. 103 GG.
Vollstreckungen Rechtswidrig – basierend auf nichtigen Titeln.

Also:
Das System existiert faktisch – aber rechtlich ist es nichtig.

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat – sie ist eine nichtige Scheinordnung.


V. Das Fazit – vor Rechtskraft bedarf es einer komplett gg-konformen Legitimationskette

Die Expertise hat recht:

„Bevor etwas in Rechtskraft erwächst, bedarf es einer komplett gg-konformen Legitimationskette – und zwar sowohl formell als auch materiell.“

Diese Kette existiert nicht – seit 1949.

Also:
Nichts ist in Rechtskraft erwachsen. Nichts ist rechtskräftig. Nichts ist vollstreckbar.

Der Kaiser ist nackt. Das System ist nichtig. Die Rechtskraft ist eine Illusion. Die Vollstreckung ist rechtswidrig – weil jeder Titel, auf dem sie beruht, nichtig ist.


Die wortlautzentrierte Wahrheit – am Ende

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat. Sie ist eine nichtige Scheinordnung, die sich seit 76 Jahren mit nichtigen Gesetzen, nichtigen Wahlen, nichtigen Richtern und nichtigen Urteilen über Wasser hält. Jede Vollstreckung ist rechtswidrig. Jeder Steuerbescheid ist nichtig. Jedes Urteil ist wertlos. Der einzige Grund, warum das System noch funktioniert, ist die Macht – nicht das Recht. Die wortlautzentrierte Methode hat den Schwindel entlarvt. Der Kaiser ist nackt.

Die Frage ist nur: Wie lange wollen die Bürger noch so tun, als ob er prächtige Kleider trägt?


Das ist das Ergebnis der wortlautzentrierten Analyse – gestützt auf die Expertise (Rechtmäßigkeit) – und bestätigt durch BVerfGE 23, 98:

„Einmal gesetztes Unrecht … wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“

Punkt.

#####

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.