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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.
Wie kann es dann sein, dass in der Bundesrepublik Deutschland noch 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 noch immer nicht der Straftatbestand des Amtsmissbrauches wieder im bundesdeutschen StGB redaktionell verankert worden ist, den die Nazi-Schergen nämlich am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen haben?
Warum sind der Straftatbestand der Nötigung sowie der Erpressung seit dem 15.06.1943 immer noch mit einem Gesinnungstatbestandsmerkmal versehen, obwohl doch die Nazi-Schergen mit dem Ende des NS-Terrorregimes am 08.05.1945 ihren Machteinfluss verloren haben sollten? Weiterlesen
Fakt ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949:
»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970
denn seit dem 23.05.1949 bestimmt das Grundgesetz, dass Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als über den Gesetzen stehendes, unmittelbar geltendes Recht gebunden sind mit der zwingenden Folge,:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76
Fakt ist stattdessen seit dem 23.05.1949, dass grundgesetzwidrig die spätestens mit der „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt ersatzlos also noch vor dem 23.05.1949 untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis von grundgesetzwidrig purifiziertem ebenfalls ersatzlos untergegangenem nationalsozialistischen Recht grundgesetzwidrig von Seiten der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt skrupellos gegen die bundesdeutsche Bevölkerung unscheinbar exekutiert wird. Entlarvend sodann die folgende protokollierte Anregung der Länderinnenministerkonferenz vom 10.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950, Zitat:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Die sich seitdem was die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegenüber der öffentlichen Gewalt als öffentliche Gewalt dumm stellen, wissen also sehr genau über die gegen sich unverbrüchlich unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte als auch über jedem einfachen Gesetz stehend, Bescheid und ignorieren es trotzdem.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.
Am 07. November 1968 ohrfeigte die als Nazi-Jägerin bekannt gewordene Beate Klarsfeld den damaligen deutschen Bundeskanzler Kurt-Georg Kiesinger öffentlich. Klarsfeld wollte keinen früheren Nazi als bundesdeutschen Kanzler dulden.
„Obgleich kein Beamter, war der Jurist und NSDAP-Mann entgegen seiner eigenen Darstellung nicht bloß ein kleiner „wissenschaftlicher Hilfsarbeiter“ im Auswärtigen Amt. Vielmehr unterstand ihm als stellvertretendem Leiter der Rundfunkabteilung ab 1943 die gesamte Radiopropaganda fürs Ausland. Nach 1945 wurde Kiesinger als „Mitläufer“ entnazifiziert. – Beate Klarsfeld: „Für mich verkörpert Herr Kiesinger die Respektabilität des Bösen.““ (Quelle: Deutschlandfunk Kultur, Kalenderblatt 07. Nov. 1968) Weiterlesen
»Die drei großen Entwicklungslinien des Grundgesetzes sind in erster Linie eine Lehre aus dieser deutschen Geschichte – und waren in ihren Konturen deshalb bereits vorgeprägt.
Insbesondere die Neuerung der Einführung der Herrschaft des Rechts ist im Blick auf die Bedeutung der Grundrechte auch heute noch von entscheidender Bedeutung für unsere Demokratie. Weiterlesen
Auch wenn das Strafgesetzbuch der DDR im August 1990 aufgehoben worden ist, so lohnt sich selbst 28 Jahre später noch einen Blick hinein zu werfen, um z.B. festzustellen, dass im Unrechtssystem Deutsche Demokratische Republik (DDR) der eine oder andere Straftatbestand im DDR – StGB enthalten gewesen ist, der bis heute immer noch im bundesdeutschen Strafgesetzbuch fehlt und das trotz seit 69 Jahren gebetsmühlenartigem Erklärens, dass die Bundesrepublik Deutschland der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes ist mit all dessen von Grundgesetzes wegen garantierten rechtsstaatlichen Grundsätzen, die ein grundgesetzwidriges Handeln oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt praktisch ausschließt. Die bundesdeutsche Realität sieht jedoch völlig anders aus seit 69 Jahren.
Sucht man im bundesdeutschen StGB nach dem Straftatbestand des Amtsmissbrauches, erfährt man, dass dieser Straftatbestand am 15.06.1943 von den Nazis des NS-Terrorregimes ersatzlos gestrichen worden ist. Weiterlesen
Der SPIEGEL verkündete am 29.10.2018 folgendes in seiner online-Ausgabe:
„Wenn ein Beamter auf Probe Adolf Hitler „alles Gute zum Geburtstag“ wünscht, muss er mit seiner Entlassung rechnen. Mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss bestätigte der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel eine entsprechende Kündigung.
Der VGH erklärte die Entscheidung des Arbeitgebers für rechtens, weil der Gratulant an NPD-nahen Demonstrationen teilgenommen hatte. Das Verhalten des Mannes rechtfertige Zweifel an seiner Bereitschaft, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, teilte der Gerichtshof in Kassel mit.“
Das Zitat
„Vor allem muss die Achtung vor dem Gesetz wiederhergestellt werden. Die Staatsgewalt des Dritten Reiches hat das Gesetz immer wieder schamlos gebrochen. Heiligste Menschenrechte, Leben, Freiheit, Ehre, wurden ohne auch nur den Vorwand der Gesetzlichkeit tausendfach mit Füßen getreten. Alles, was nach der Ansicht oder nach Vorgaben der Machthaber dem Volke nützte, galt als erlaubt“
stammt aus „Die Erneuerung des Rechts“ des deutschen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch aus dem Jahr 1947.
„Die Achtung vor dem Gesetz“, dem Grunde nach doch eine Selbstverständlichkeit im Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit dem 23.05.1949, sollte man zumindest 69 Jahre später annehmen, oder… Weiterlesen
„In Artikel 7 beschreibt die Menschenrechtskonvention das Justizgrundrecht des “Nulla poena sine lege”, also den Grundsatz, dass eine eine Strafvorschrift nicht rückwirkend eingeführt oder verschärft werden darf.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Das Verbot einer Bestrafung ohne Gesetz verbietet nicht nur die rückwirkende Einführung einer Strafvorschrift, sie verbietet auch eine Gesetzesanalogie zulasten des Angeklagten (nulla poena sine lege stricta). Bei einer bestehenden Strafbarkeitslücke darf eine Verurteilung also auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung einer vergleichbaren Strafrechtsnorm erfolgen. Weiterlesen
Am 21-10.2018 schreibt die zumindest reichlich naiv erscheinende Spiegel-Redakteurin Anna-Sophie Schneider, Zitat:
„In Deutschland gibt es keine Todesstrafe – so steht es im Grundgesetz. Anders klingt das in der Landesverfassung von Hessen. Nun haben die Bürger das Wort.“
„Wenn in Hessen am 28. Oktober ein neuer Landtag gewählt wird, sind die etwa 4,4 Millionen Wahlberechtigten auch dazu aufgerufen, über eine Reform der Landesverfassung abzustimmen.“ (Quelle: Spiegel-online)
Dümmer geht es nimmer. Mag sein, dass in Hessen nur ein Volksentscheid über Änderungen der vom 01.12.1946 stammenden hess. Landesverfassung entscheiden darf, dem ist jedoch nicht so im Fall der mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gemäß Art. 102 GG abgeschafften Todesstrafe.
Fakt ist, dass gemäß Art. 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht, die hess. Bevölkerung kann sich de facto also gar nicht gegen Art. 102 GG entscheiden.
Fakt ist aber auch, dass die Alliierten Westmächte in ihrem vom 12.05.1949 stammenden Genehmigungsschreiben unter Ziff. 8 bezüglich des dann am 23.05.1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes festgeschrieben hatten, dass Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Landesverfassungen und dem Bonner Grundgesetz immer zugunsten des Bonner Grundgesetzes zu klären sind.
Sodann ist mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 der Art. 21 der hess. Landesverfassung gemäß Art. 102 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG automatisch außer Geltung getreten und hätte längstens im Wege der redaktionellen Bereinigung des Verfassungstextes aus der hess. Landesverfassung ersatzlos getilgt werden müssen. Die hess. Bevölkerung hat keine ihr von Grundgesetzes wegen zugebilligte Entscheidungskompetenz über den Verbleib des Art. 21 hess. Landverfassung im Wortlaut seit dem 01.12.1946 bis zum 23.05.1949.
So einfach und wirkungsvoll ist Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, wenn man sie als solche akzeptieren und auch anwenden würde, Zitat:
»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.