Die Antwort ist kurz, aber rechtlich grundlegend: Das Grundgesetz räumt der öffentlichen Gewalt und ihren Institutionen keine Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ein – zumindest nicht im selben Umfang wie natürlichen Personen. Die öffentliche Gewalt handelt hoheitlich (durch Gesetze, Verwaltungsakte, Urteile) – sie hat keine „Meinung“, sie setzt das Gesetz um. Hoheitliches Handeln ist gebundenes Handeln (Art. 20 III GG, Art. 1 III GG). Es wird nicht durch Art. 5 GG geschützt.
Hier die systematische (wortlautzentrierte) Darstellung.
1. Art. 5 GG: Schutzbereich (natürliche Personen, ggf. juristische Personen)
| Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) schützt primär natürliche Personen (Menschen). | Nach Art. 19 III GG gilt er (unter bestimmten Voraussetzungen) auch für inländische juristische Personen (z.B. Unternehmen), soweit der Schutz dem Wesen nach anwendbar ist. |
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| Der Staat (die öffentliche Gewalt) ist keine juristische Person des Privatrechts i.S.d. Art. 19 III GG. | Der Staat handelt hoheitlich – er ist nicht grundrechtsberechtigt (sondern grundrechtsverpflichtet, Art. 1 III GG). |
| Also: | Beamte, Richter, Finanzämter, Gerichte – sie alle können sich nicht auf Art. 5 GG berufen, um ihre hoheitlichen Äußerungen zu schützen. |
2. Die Unterscheidung: Staat als „Träger von Grundrechten“ vs. „Grundrechtsverpflichteter“
| Grundrechte (insb. Art. 5 GG) | dienen dem Schutz des Bürgers gegen den Staat. |
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| Der Staat | ist nicht Träger der Grundrechte – er ist Adressat der Grundrechte (er muss sie achten, Art. 1 III GG). |
| Wenn ein Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, | „meint“ es etwas – aber diese „Meinung“ ist kein Ausdruck von Meinungsfreiheit, sondern hoheitliche Willenserklärung. Sie unterliegt nicht dem Schutz des Art. 5 GG, sondern der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) . |
| Wenn ein Richter ein Urteil spricht, | „äußert“ er sich – aber das Urteil ist Rechtsprechung , keine Meinung. |
3. Die Konsequenz: Was die öffentliche Gewalt nicht darf
| Die öffentliche Gewalt darf sich nicht auf Art. 5 GG berufen, um: |
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| • ihre verfassungswidrige Auslegung des GG zu verteidigen („Wir sind der Meinung, dass Kunst besteuert werden darf.“). |
| • ihre Verweigerung der wortlautzentrierten Methode zu rechtfertigen („Wir haben die Freiheit, auch teleologisch auszulegen.“). |
| Denn: | Die öffentliche Gewalt hat keine Meinungsfreiheit. Sie hat die Pflicht, den Wortlaut zu befolgen. |
4. Das missbräuchliche Zitat der „herrschenden Lehre“
| In der Praxis | berufen sich Richter und Behörden oft implizit auf eine Art „Meinungsfreiheit“ ( „Das ist die herrschende Meinung – wir dürfen auch anders auslegen.“ ). |
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| Das ist verfassungswidrig . | Die herrschende Lehre ist keine Meinung – sondern Ausdruck der (verfassungswidrigen) Praxis. Sie schützt nicht vor dem Wortlaut. |
5. Der Sonderfall: Beamte als „Privatpersonen“?
| Wenn ein Beamter privat (nicht im Dienst) eine Meinung äußert, | gilt Art. 5 GG (wie für jeden Bürger). |
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| Im Dienst (bei der Amtsausübung) | jedoch nicht. Das hoheitliche Handeln wird nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. |
6. Fazit (klar, wortlautzentriert)
Das Grundgesetz gesteht der öffentlichen Gewalt und ihren Institutionen keine Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) bezüglich ihres hoheitlichen Handelns zu. Der Staat darf sich nicht auf Art. 5 GG berufen, um eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Grundgesetzes zu rechtfertigen. Hoheitliches Handeln ist gebunden (Art. 20 III GG) , nicht frei . Die Behauptung, ‚man könne auch anders auslegen‘ (teleologisch, systematisch) ist keine geschützte Meinung, sondern Verfassungsbruch .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Der Staat hat keine Meinung – er hat das Gesetz. Wenn der Staat sagt: ‚Wir sind der Meinung, dass Kunst besteuert werden darf‘, dann irrt er nicht nur – er* lügt. Denn Art. 5 III GG sagt: ‚Kunst ist frei.‘ Der Staat hat diese Vorschrift zu befolgen – nicht zu interpretieren. Seine ‚Meinung‘ zählt nichts. Nur der Wortlaut zählt.“