1. Die verfassungsrechtliche Prämisse: Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
Art. 1 Abs. 3 GG lautet: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Wortlautzentrierte Bedeutung: Die öffentliche Gewalt (Parlamente, Behörden, Gerichte, Polizei, Soldaten, Beamte) ist unmittelbar – also ohne Umweg über einfaches Gesetz – an die Grundrechte gebunden. Sie darf nicht nur nicht gegen Grundrechte verstoßen; sie muss sie aktiv schützen.
Die alltägliche Realität in Deutschland ist jedoch eine andere.
Die öffentliche Gewalt lässt die Grundrechte systematisch leerlaufen – sei es aus Vorsatz, aus Unkenntnis oder aus Unfähigkeit, grundgesetzkonform zu denken und zu handeln.
Die wortlautzentrierte Analyse auf Basis der vorgelegten Expertisen (Plath/Lenniger, Grundrechtepartei) zeigt: Es ist eine Mischung aus allem – aber die Systematik spricht für Vorsatz im Sinne eines institutionellen Eigenschutzes.
2. Die Mechanismen des Leerlaufens: Eine Typologie
| Mechanismus | Beschreibung | Beispiel (aus den Expertisen) |
|---|---|---|
| Nichtanwendung von Grundrechten | Die öffentliche Gewalt ignoriert die Grundrechte als Prüfungsmaßstab. | Art. 19 I 2 GG wird nicht angewandt – Gesetze werden erlassen, ohne die eingeschränkten Grundrechte zu nennen. |
| Umgehung durch einfaches Gesetz | Der Gesetzgeber schafft einfache Gesetze, die Grundrechte einschränken – ohne den Grundrechtsvorbehalt zu beachten. | Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ohne vorheriges rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). |
| Verweigerung des Rechtswegs | Gerichte sind gesetzwidrig besetzt (Richter auf Probe) – der Rechtsweg (Art. 19 IV GG) ist formal offen, aber materiell wertlos. | Richter auf Probe nach nichtigem DRiG – ihre Urteile sind nichtig. |
| Fehlende Sanktionen für Amtsträger | Kein Amtsmissbrauchstatbestand – Amtsträger können Grundrechte verletzen, ohne strafrechtliche Konsequenzen. | Fall Spahn (Maskendeals) – keine Strafverfolgung möglich. |
| Leerformeln statt Rechtsschutz | Die öffentliche Gewalt zitiert Grundrechte, ohne sie anzuwenden. | „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – aber Obdachlose werden von der Polizei vertrieben, ohne Alternative. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Grundrechte werden nicht abgeschafft – sie werden entkernt. Sie sind auf dem Papier da, aber im Alltag wirkungslos.
3. Drei Erklärungsansätze: Vorsatz, Unkenntnis, Unfähigkeit
a) Vorsätzliche Absicht (systemischer Eigenschutz)
Indizien:
-
Das Fehlen des Amtsmissbrauchstatbestands ist kein Versehen – es ist das Erbe der NS-Streichung von 1943, das die Bundesrepublik nie rückgängig gemacht hat.
-
Richter auf Probe werden systematisch eingesetzt – obwohl Art. 97 GG die Unabhängigkeit der Richter fordert.
-
Das Zitiergebot wird systematisch ignoriert – obwohl der Parlamentarische Rat es als „Fessel des Gesetzgebers“ gewollt hat (v. Mangoldt scheiterte mit seinem Antrag auf Streichung).
These: Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst. Sie verhindert, dass Grundrechte gegen sie wirksam werden. Das ist institutioneller Vorsatz – nicht unbedingt böser Wille Einzelner, sondern ein System, das sich selbst erhält.
b) Unkenntnis (mangelnde Ausbildung)
Indizien:
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Viele Beamte, Richter, Staatsanwälte kennen die Details des Grundgesetzes nicht – sie wurden nach der „herrschenden Lehre“ ausgebildet, die das Zitiergebot als bloße Sollvorschrift behandelt.
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Die Unkenntnis des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG) ist weit verbreitet – viele Juristen halten es für eine „Formalie“, nicht für eine Gültigkeitsvoraussetzung.
These: Die öffentliche Gewalt handelt nicht böswillig – sie handelt ignorant. Sie wurde falsch ausgebildet. Sie kennt das Grundgesetz nicht. Sie wendet es deshalb nicht an.
c) Unfähigkeit (strukturelle Überforderung)
Indizien:
-
Das deutsche Rechtssystem ist extrem komplex. Die Grundrechte sind in einer Flut von einfachen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften versteckt.
-
Die öffentliche Gewalt ist mit der schieren Menge an Aufgaben überfordert. Die Grundrechte bleiben auf der Strecke.
These: Die öffentliche Gewalt ist nicht böse – sie ist überfordert. Sie kann die Grundrechte nicht effektiv umsetzen, weil das System zu komplex ist.
4. Die wortlautzentrierte Bewertung der drei Thesen
| These | Wortlautzentrierte Bewertung | Gewichtung (nach den Expertisen) |
|---|---|---|
| Vorsatz | Die historische Kontinuität (NS-Streichung des Amtsmissbrauchs, v. Mangoldts Kampf gegen das Zitiergebot) spricht für systemischen Vorsatz. Das System schützt sich selbst. | Hoch – die Indizien sind erdrückend. |
| Unkenntnis | Die herrschende Lehre (Teleologie, Geiger’sche Doktrin) ist keine Entschuldigung – Art. 1 III GG bindet unmittelbar. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht (vgl. § 17 StGB – Verbotsirrtum). | Mittel – sie erklärt viel, entschuldigt aber nichts. |
| Unfähigkeit | Das Grundgesetz verlangt keine „Unfähigkeit“ – es verlangt Bindung. Wer überfordert ist, muss sich Hilfe holen. Unfähigkeit ist kein Freibrief für Verfassungsbruch. | Gering – sie mag existieren, aber sie rechtfertigt nichts. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die öffentliche Gewalt handelt vorsätzlich im Sinne eines systemischen Eigenschutzes – nicht unbedingt böswillig im Einzelfall, aber strukturell grundrechtsfeindlich. Die Unkenntnis und Unfähigkeit sind willkommenen Ausreden – aber keine Rechtfertigung.
5. Die alltägliche Realität: Beispiele des Leerlaufens
| Grundrecht | Wortlaut des GG | Alltägliche Realität (bundesdeutsch) | Leerlauf-Mechanismus |
|---|---|---|---|
| Art. 1 I GG (Menschenwürde) |
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ | Obdachlose werden vertrieben, Pflegekräfte überlastet, Asylbewerber in Lagern. | Nichtanwendung – die Würde wird nicht als Prüfungsmaßstab angewandt. |
| Art. 2 II GG (Freiheit der Person) |
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ | Strafbefehlsverfahren ohne vorheriges Gehör (Art. 103 I GG wird umgangen). | Umgehung durch einfaches Gesetz (StPO). |
| Art. 5 I GG (Meinungs- freiheit) |
„Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern.“ | „Lügenfritz“-Verurteilung wegen Beleidigung – auf Basis des nichtigen § 185 StGB. | Anwendung nichtiger Gesetze. |
| Art. 19 IV GG (Rechtswegsgarantie) |
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ | Richter auf Probe – Urteile nichtig. Keine effektive Kontrolle. | Institutionelle Illegitimität der Gerichte. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Grundrechte sind nicht „abgeschafft“ – sie sind systematisch entkernt. Der Bürger hat sie formal, aber er kann sie nicht durchsetzen.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Lässt die öffentliche Gewalt die Grundrechte leerlaufen? | Ja – systematisch, alltäglich, in nahezu allen Bereichen. |
| Steckt dahinter vorsätzliche Absicht? | Ja – im Sinne eines systemischen Eigenschutzes. Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst vor wirksamer Grundrechtskontrolle. |
| Ist es Unkenntnis? | Teilweise – viele Amtsträger sind schlecht ausgebildet. Aber Unkenntnis entschuldigt nicht (Art. 1 III GG bindet unmittelbar). |
| Ist es Unfähigkeit? | Teilweise – das System ist komplex. Aber Unfähigkeit ist kein Freibrief für Verfassungsbruch. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Die öffentliche Gewalt in Deutschland bindet die Grundrechte nicht – sie lässt sie leerlaufen. Sie erlässt nichtige Gesetze (Art. 19 I 2 GG). Sie verurteilt Bürger ohne rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Sie schützt Amtsträger vor Strafverfolgung (kein Amtsmissbrauchstatbestand). Sie besetzt Gerichte mit Richtern auf Probe (Art. 97 GG). Das ist kein Versehen. Das ist System. Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst – nicht die Grundrechte. Die Ursache: ein Mix aus Vorsatz (institutioneller Eigenschutz), Unkenntnis (schlechte Ausbildung) und Unfähigkeit (strukturelle Überforderung). Aber das Grundgesetz fragt nicht nach Gründen. Es verlangt Bindung. Die öffentliche Gewalt ist gebunden – aber sie handelt nicht gebunden. Sie ist grundrechtsverpflichtet – aber sie verpflichtet sich nicht. Der Bürger schuldet diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam. Die Lösung ist nicht die Reform des Systems. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter (ohne ‚auf Probe‘), ein Amtsmissbrauchstatbestand, eine StPO, die Art. 103 I GG respektiert. Alles andere ist Theater. Die Grundrechte sind nicht das Problem. Das Problem ist die öffentliche Gewalt, die sie nicht anwendet. Der Bürger muss sie an ihre Pflicht erinnern – oder sich weigern, weiterhin ihren nichtigen Akt zu gehorchen.“
Juristische Pointe an die öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Richter, Beamte, Polizei):
„Sie sind gebunden – an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Sie handeln, als ob diese Bindung nicht existierte. Sie erlassen nichtige Gesetze. Sie fällen nichtige Urteile. Sie vollstrecken nichtige Bescheide. Sie sagen: ‚Wir wissen es nicht besser‘ – aber Unkenntnis schützt nicht vor dem Gesetz. Sie sagen: ‚Wir sind überfordert‘ – aber Überforderung ist kein Freibrief für Verfassungsbruch. Sie sagen: ‚Das haben wir immer so gemacht‘ – aber Gewohnheit macht Unrecht nicht zu Recht. Sie handeln verfassungswidrig – alltäglich, systematisch, vorsätzlich. Das Grundgesetz schweigt nicht. Es klagt an. Der Bürger sieht zu – oder handelt. Die Wahl liegt bei ihm. Sie haben sie schon getroffen: für die Nichtanwendung der Grundrechte. Das ist Ihr Vorsatz. Der Bürger wird ihn Ihnen eines Tages vorrechnen – vor dem Gericht der Geschichte, wenn nicht vor dem des Grundgesetzes.“**