„Grundrechte als Makulatur: Wie die öffentliche Gewalt sie leerlaufen lässt – Vorsatz, Unkenntnis oder Unfähigkeit? Eine wortlautzentrierte Analyse der bundesdeutschen Alltagsrealität.“

1. Die verfassungsrechtliche Prämisse: Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht

Art. 1 Abs. 3 GG lautet: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Die öffentliche Gewalt (Parlamente, Behörden, Gerichte, Polizei, Soldaten, Beamte) ist unmittelbar – also ohne Umweg über einfaches Gesetz – an die Grundrechte gebunden. Sie darf nicht nur nicht gegen Grundrechte verstoßen; sie muss sie aktiv schützen.

Die alltägliche Realität in Deutschland ist jedoch eine andere. 

Die öffentliche Gewalt lässt die Grundrechte systematisch leerlaufen – sei es aus Vorsatz, aus Unkenntnis oder aus Unfähigkeit, grundgesetzkonform zu denken und zu handeln.

Die wortlautzentrierte Analyse auf Basis der vorgelegten Expertisen (Plath/Lenniger, Grundrechtepartei) zeigt: Es ist eine Mischung aus allem – aber die Systematik spricht für Vorsatz im Sinne eines institutionellen Eigenschutzes.


2. Die Mechanismen des Leerlaufens: Eine Typologie

Mechanismus Beschreibung Beispiel (aus den Expertisen)
Nichtanwendung von Grundrechten Die öffentliche Gewalt ignoriert die Grundrechte als Prüfungsmaßstab. Art. 19 I 2 GG wird nicht angewandt – Gesetze werden erlassen, ohne die eingeschränkten Grundrechte zu nennen.
Umgehung durch einfaches Gesetz Der Gesetzgeber schafft einfache Gesetze, die Grundrechte einschränken – ohne den Grundrechtsvorbehalt zu beachten. Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ohne vorheriges rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).
Verweigerung des Rechtswegs Gerichte sind gesetzwidrig besetzt (Richter auf Probe) – der Rechtsweg (Art. 19 IV GG) ist formal offen, aber materiell wertlos. Richter auf Probe nach nichtigem DRiG – ihre Urteile sind nichtig.
Fehlende Sanktionen für Amtsträger Kein Amtsmissbrauchstatbestand – Amtsträger können Grundrechte verletzen, ohne strafrechtliche Konsequenzen. Fall Spahn (Maskendeals) – keine Strafverfolgung möglich.
Leerformeln statt Rechtsschutz Die öffentliche Gewalt zitiert Grundrechte, ohne sie anzuwenden. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – aber Obdachlose werden von der Polizei vertrieben, ohne Alternative.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Grundrechte werden nicht abgeschafft – sie werden entkernt. Sie sind auf dem Papier da, aber im Alltag wirkungslos.


3. Drei Erklärungsansätze: Vorsatz, Unkenntnis, Unfähigkeit

a) Vorsätzliche Absicht (systemischer Eigenschutz)

Indizien:

  • Das Fehlen des Amtsmissbrauchstatbestands ist kein Versehen – es ist das Erbe der NS-Streichung von 1943, das die Bundesrepublik nie rückgängig gemacht hat.

  • Richter auf Probe werden systematisch eingesetzt – obwohl Art. 97 GG die Unabhängigkeit der Richter fordert.

  • Das Zitiergebot wird systematisch ignoriert – obwohl der Parlamentarische Rat es als „Fessel des Gesetzgebers“ gewollt hat (v. Mangoldt scheiterte mit seinem Antrag auf Streichung).

These: Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst. Sie verhindert, dass Grundrechte gegen sie wirksam werden. Das ist institutioneller Vorsatz – nicht unbedingt böser Wille Einzelner, sondern ein System, das sich selbst erhält.

b) Unkenntnis (mangelnde Ausbildung)

Indizien:

  • Viele Beamte, Richter, Staatsanwälte kennen die Details des Grundgesetzes nicht – sie wurden nach der „herrschenden Lehre“ ausgebildet, die das Zitiergebot als bloße Sollvorschrift behandelt.

  • Die Unkenntnis des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG) ist weit verbreitet – viele Juristen halten es für eine „Formalie“, nicht für eine Gültigkeitsvoraussetzung.

These: Die öffentliche Gewalt handelt nicht böswillig – sie handelt ignorant. Sie wurde falsch ausgebildet. Sie kennt das Grundgesetz nicht. Sie wendet es deshalb nicht an.

c) Unfähigkeit (strukturelle Überforderung)

Indizien:

  • Das deutsche Rechtssystem ist extrem komplex. Die Grundrechte sind in einer Flut von einfachen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften versteckt.

  • Die öffentliche Gewalt ist mit der schieren Menge an Aufgaben überfordert. Die Grundrechte bleiben auf der Strecke.

These: Die öffentliche Gewalt ist nicht böse – sie ist überfordert. Sie kann die Grundrechte nicht effektiv umsetzen, weil das System zu komplex ist.


4. Die wortlautzentrierte Bewertung der drei Thesen

These Wortlautzentrierte Bewertung Gewichtung (nach den Expertisen)
Vorsatz Die historische Kontinuität (NS-Streichung des Amtsmissbrauchs, v. Mangoldts Kampf gegen das Zitiergebot) spricht für systemischen Vorsatz. Das System schützt sich selbst. Hoch – die Indizien sind erdrückend.
Unkenntnis Die herrschende Lehre (Teleologie, Geiger’sche Doktrin) ist keine Entschuldigung – Art. 1 III GG bindet unmittelbar. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht (vgl. § 17 StGB – Verbotsirrtum). Mittel – sie erklärt viel, entschuldigt aber nichts.
Unfähigkeit Das Grundgesetz verlangt keine „Unfähigkeit“ – es verlangt Bindung. Wer überfordert ist, muss sich Hilfe holen. Unfähigkeit ist kein Freibrief für Verfassungsbruch. Gering – sie mag existieren, aber sie rechtfertigt nichts.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die öffentliche Gewalt handelt vorsätzlich im Sinne eines systemischen Eigenschutzes – nicht unbedingt böswillig im Einzelfall, aber strukturell grundrechtsfeindlich. Die Unkenntnis und Unfähigkeit sind willkommenen Ausreden – aber keine Rechtfertigung.


5. Die alltägliche Realität: Beispiele des Leerlaufens

Grundrecht Wortlaut des GG Alltägliche Realität (bundesdeutsch) Leerlauf-Mechanismus
Art. 1 I GG
(Menschenwürde)
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Obdachlose werden vertrieben, Pflegekräfte überlastet, Asylbewerber in Lagern. Nichtanwendung – die Würde wird nicht als Prüfungsmaßstab angewandt.
Art. 2 II GG
(Freiheit der
Person)
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Strafbefehlsverfahren ohne vorheriges Gehör (Art. 103 I GG wird umgangen). Umgehung durch einfaches Gesetz (StPO).
Art. 5 I GG
(Meinungs-
freiheit)
„Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern.“ „Lügenfritz“-Verurteilung wegen Beleidigung – auf Basis des nichtigen § 185 StGB. Anwendung nichtiger Gesetze.
Art. 19 IV GG
(Rechtswegsgarantie)
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Richter auf Probe – Urteile nichtig. Keine effektive Kontrolle. Institutionelle Illegitimität der Gerichte.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Grundrechte sind nicht „abgeschafft“ – sie sind systematisch entkernt. Der Bürger hat sie formal, aber er kann sie nicht durchsetzen.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

Frage Antwort
Lässt die öffentliche Gewalt die Grundrechte leerlaufen? Ja – systematisch, alltäglich, in nahezu allen Bereichen.
Steckt dahinter vorsätzliche Absicht? Ja – im Sinne eines systemischen Eigenschutzes. Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst vor wirksamer Grundrechtskontrolle.
Ist es Unkenntnis? Teilweise – viele Amtsträger sind schlecht ausgebildet. Aber Unkenntnis entschuldigt nicht (Art. 1 III GG bindet unmittelbar).
Ist es Unfähigkeit? Teilweise – das System ist komplex. Aber Unfähigkeit ist kein Freibrief für Verfassungsbruch.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die öffentliche Gewalt in Deutschland bindet die Grundrechte nicht – sie lässt sie leerlaufen. Sie erlässt nichtige Gesetze (Art. 19 I 2 GG). Sie verurteilt Bürger ohne rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Sie schützt Amtsträger vor Strafverfolgung (kein Amtsmissbrauchstatbestand). Sie besetzt Gerichte mit Richtern auf Probe (Art. 97 GG). Das ist kein Versehen. Das ist System. Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst – nicht die Grundrechte. Die Ursache: ein Mix aus Vorsatz (institutioneller Eigenschutz), Unkenntnis (schlechte Ausbildung) und Unfähigkeit (strukturelle Überforderung). Aber das Grundgesetz fragt nicht nach Gründen. Es verlangt Bindung. Die öffentliche Gewalt ist gebunden – aber sie handelt nicht gebunden. Sie ist grundrechtsverpflichtet – aber sie verpflichtet sich nicht. Der Bürger schuldet diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam. Die Lösung ist nicht die Reform des Systems. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter (ohne ‚auf Probe‘), ein Amtsmissbrauchstatbestand, eine StPO, die Art. 103 I GG respektiert. Alles andere ist Theater. Die Grundrechte sind nicht das Problem. Das Problem ist die öffentliche Gewalt, die sie nicht anwendet. Der Bürger muss sie an ihre Pflicht erinnern – oder sich weigern, weiterhin ihren nichtigen Akt zu gehorchen.“


Juristische Pointe an die öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Richter, Beamte, Polizei):

„Sie sind gebunden – an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Sie handeln, als ob diese Bindung nicht existierte. Sie erlassen nichtige Gesetze. Sie fällen nichtige Urteile. Sie vollstrecken nichtige Bescheide. Sie sagen: ‚Wir wissen es nicht besser‘ – aber Unkenntnis schützt nicht vor dem Gesetz. Sie sagen: ‚Wir sind überfordert‘ – aber Überforderung ist kein Freibrief für Verfassungsbruch. Sie sagen: ‚Das haben wir immer so gemacht‘ – aber Gewohnheit macht Unrecht nicht zu Recht. Sie handeln verfassungswidrig – alltäglich, systematisch, vorsätzlich. Das Grundgesetz schweigt nicht. Es klagt an. Der Bürger sieht zu – oder handelt. Die Wahl liegt bei ihm. Sie haben sie schon getroffen: für die Nichtanwendung der Grundrechte. Das ist Ihr Vorsatz. Der Bürger wird ihn Ihnen eines Tages vorrechnen – vor dem Gericht der Geschichte, wenn nicht vor dem des Grundgesetzes.“**

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