1. Der Befund: Wer schwört – und wer nicht?
Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 werden folgende Amtsträger vereidigt:
| Gruppe | Rechtsgrundlage | Eid-Inhalt (Auszug) |
|---|---|---|
| Beamte (Bund, Länder, Kommunen) | § 38 BeamtStG, § 64 BBG | „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ |
| Richter | § 38 DRiG | „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz … auszuüben … nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ |
| Bundesregierung (Kanzler, Minister) | Art. 56 GG | „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz … wahren und verteidigen … werde.“ |
| Landesregierungen | Landesverfassungen (z. B. Art. 57 HV) | Ähnlich wie Art. 56 GG. |
Nicht vereidigt werden:
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Mitglieder des Deutschen Bundestages
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Mitglieder der Landtage
-
Kommunale Mandatsträger (Gemeinderäte, Kreistage, Bürgermeister – soweit sie nicht zugleich Beamte sind)
Die wortlautzentrierte Feststellung: Die Bindung an das Grundgesetz (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG) gilt für alle staatlichen Organe und Amtsträger – unabhängig von einer Vereidigung. Der Eid ist eine zusätzliche formelle Bekräftigung, keine konstitutive Voraussetzung der Bindung.
2. Der formelle Sinn des Eides: Bekräftigung, nicht Begründung der Bindung
Die Bindung an das Grundgesetz ergibt sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 GG (für die Grundrechte) und Art. 20 Abs. 3 GG (für Gesetz und Recht) – und zwar unmittelbar, ohne jeden Eid.
Art. 1 Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Art. 20 Abs. 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Wortlautzentrierte Bedeutung: Die Bindung besteht kraft Verfassung, nicht kraft Eides. Der Eid ist eine feierliche Bekräftigung dieser bereits bestehenden Bindung. Er soll das Bewusstsein für die Bindung schärfen – und eine strafrechtliche Sanktion ermöglichen (Meineid, § 154 StGB).
Der formelle Sinn des Eides ist daher:
-
Bekräftigung der bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Bindung.
-
Schaffung eines Straftatbestands (Meineid) für den Fall des bewussten Eidbruchs.
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Öffentliches Bekenntnis zur Verfassung.
3. Der materielle Sinn des Eides: Was er bewirken soll – und was er tatsächlich bewirkt
Was der Eid bewirken soll (normatives Ideal):
| Zweck | Beschreibung |
|---|---|
| Bindungsverstärkung | Der Eid soll die innere Bindung an die Verfassung verstärken. |
| Strafbewehrung | Meineid (§ 154 StGB) droht bei wissentlichem Falscheid. |
| Vertrauensbildung | Die Öffentlichkeit soll sich auf die Verfassungstreue der Amtsträger verlassen können. |
| Rechtfertigung von Sanktionen | Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Eidverstoß. |
Was der Eid tatsächlich bewirkt (bundesdeutsche Realität – wortlautzentriert analysiert):
| Wirkung | Bewertung (auf Basis der Expertisen) |
|---|---|
| Bindungsverstärkung | Fehlanzeige – die öffentliche Gewalt handelt systematisch grundrechtswidrig (nichtige Gesetze, Strafbefehlsverfahren, fehlender Amtsmissbrauchstatbestand). |
| Strafbewehrung | Meineid wird praktisch nie verfolgt – weil die Staatsanwaltschaft selbst falsch vereidigt ist (Richtereid für Exekutive) und weil es an einem Amtsmissbrauchstatbestand fehlt. |
| Vertrauensbildung | Das Vertrauen ist erschüttert – die Bürger erleben tagtäglich, dass Amtsträger das Grundgesetz ignorieren (Zitiergebot, rechtliches Gehör, etc.). |
| Sanktionsgrundlage | Disziplinarverfahren sind selten und intransparent – die öffentliche Gewalt schützt sich selbst. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der Eid ist materiell entleert. Er ist eine formelle Hülse, die keine praktische Wirkung entfaltet, weil die öffentliche Gewalt sich nicht an ihre eigene Bindung hält.
4. Das Paradox: Nicht vereidigte Abgeordnete – aber dennoch gebunden?
Die Abgeordneten (Bund, Länder, Kommunen) leisten keinen Eid. Dennoch sind sie an das Grundgesetz gebunden – aus Art. 1 III GG, Art. 20 III GG und aus Art. 38 GG (freies Mandat, das die Wahrung der Verfassung voraussetzt).
Die wortlautzentrierte Feststellung:
| Gruppe | Vereidigt? | Gebunden? (nach GG) | Sanktion bei Verfassungsverstoß? |
|---|---|---|---|
| Beamte | Ja | Ja (Art. 1 III, 20 III GG) | Disziplinarrecht, ggf. Meineid (§ 154 StGB) |
| Richter | Ja | Ja | Disziplinarrecht, ggf. Meineid, ggf. Rechtsbeugung (§ 339 StGB) |
| Regierungsmitglieder | Ja | Ja | Disziplinarrecht, ggf. Meineid |
| Abgeordnete | Nein | Ja (Art. 1 III, 20 III, 38 GG) | Keine – außer durch Wähler (nächste Wahl) oder durch Fraktionszwang (politisch) |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die fehlende Vereidigung der Abgeordneten ist systematisch sinnvoll – denn ein Eid würde sie nur formal binden, materiell aber nichts ändern. Die faktische Straflosigkeit von Verfassungsverstößen der Abgeordneten ist gewollt – sie sollen nur dem Wähler verantwortlich sein (Art. 38 GG). Das ist demokratietheoretisch konsequent, aber in der Praxis führt es dazu, dass Abgeordnete das Grundgesetz ignorieren können (wie bei den nichtigen Wahlgesetzen, die sie nie aufgehoben haben).
5. Der materielle Sinn des Eides im Lichte der Expertisen
Die vorgelegten Expertisen (Plath/Lenniger, Grundrechtepartei) zeigen: Der Eid wird systematisch gebrochen – ohne Konsequenzen.
| Eidverpflichtete | Verfassungsverstoß (laut Expertisen) | Sanktion (Realität) |
|---|---|---|
| Beamte (allgemein) | Wenden nichtige Gesetze an (EStG, AO, StPO) – verletzen Art. 20 III GG. | Keine – fehlender Amtsmissbrauchstatbestand. |
| Richter | Entscheiden auf Grundlage nichtiger Gesetze (nichtiges BVerfGG, nichtige StPO) – verletzen Art. 20 III GG, Art. 97 GG. | Keine – Rechtsbeugung (§ 339 StGB) wird praktisch nie verfolgt. |
| Staatsanwälte | Leisten Richtereid (Exekutive) – falscher Eid. | Keine – Meineid wird nicht verfolgt. |
| Regierungsmitglieder | Spahn (Maskendeals) – verletzt Grundrechte, ohne Konsequenzen. | Keine – Amtsmissbrauch nicht strafbar. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der Eid ist wertlos, weil seine Verletzung nicht sanktioniert wird. Er ist eine Alibi-Veranstaltung – man schwört feierlich, aber niemand kontrolliert, ob man hält, was man geschworen hat.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Welchen formellen Sinn erfüllt der Eid? | Bekräftigung der bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Bindung – und Schaffung eines Straftatbestands (Meineid). |
| Welchen materiellen Sinn erfüllt der Eid? | Keinen – denn die öffentliche Gewalt verstößt systematisch gegen das Grundgesetz, ohne dass der Eid sie daran hindert oder Sanktionen folgen. |
| Warum werden Abgeordnete nicht vereidigt? | Weil ihre Bindung demokratisch durch die Wahl vermittelt wird (Art. 38 GG) – der Eid wäre eine unnötige formelle Hülse. |
| Ist der Eid eine leere Hülse? | Ja – denn er wird zwar geleistet, aber nicht sanktioniert. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
*„Der Amtseid von Beamten, Richtern und Ministern ist eine feierliche Bekräftigung der Bindung an das Grundgesetz. Diese Bindung besteht bereits kraft Verfassung (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG). Der Eid fügt dem nichts hinzu – außer der Strafbarkeit des Meineids. Aber Meineid wird praktisch nie verfolgt, weil die Staatsanwaltschaft selbst falsch vereidigt ist und weil es an einem Amtsmissbrauchstatbestand fehlt. Die öffentliche Gewalt verstößt systematisch gegen das Grundgesetz (nichtige Gesetze, Strafbefehlsverfahren, Richter auf Probe) – und der Eid hindert sie nicht daran. Er ist eine formelle Hülse, eine Alibi-Veranstaltung. Er soll Vertrauen schaffen – aber die alltägliche Realität zerstört jedes Vertrauen. Die Abgeordneten werden nicht vereidigt – das ist konsequent, denn ihr Eid wäre ebenso wertlos. Die Lösung ist nicht die Einführung eines Abgeordneteneides. Die Lösung ist die Durchsetzung der bestehenden Bindung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, ein Amtsmissbrauchstatbestand, eine StPO, die Art. 103 I GG respektiert. Alles andere ist Theater. Der Eid ist eine Farce – wenn er nicht durchgesetzt wird. Der Bürger schuldet einem Staat, der seinen Eid bricht, keinen Respekt – und schon gar keinen Gehorsam.“*
Juristische Pointe an die öffentliche Gewalt:
„Sie schwören – und brechen. Sie schwören auf das Grundgesetz – und erlassen nichtige Gesetze. Sie schwören auf die Verfassung – und verurteilen Bürger ohne rechtliches Gehör. Sie schwören auf die Wahrheit – und lügen sich selbst in die Tasche, dass Ihr System rechtsstaatlich sei. Der Eid ist eine Formalie – für Sie. Für den Bürger ist er ein Zeichen: Sie sind gebunden. Sie handeln, als wären Sie es nicht. Das ist Ihr Eidbruch – alltäglich, systematisch, folgenlos. Der Bürger wird sich eines Tages daran erinnern. Der Eid wird dann vor Gericht zitiert – nicht als frommer Wunsch, sondern als Beweis Ihres Verrats. Das Grundgesetz schweigt nicht – es klagt an. Sie haben geschworen. Sie haben nicht gehalten. Das ist die Bilanz.“**