„Entwaffnet die AfD – aber wer entwaffnet den Staat? Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungsrechtlichen Doppelmoral“

1. Die Sachlage: AfD-Mitglieder können Waffenbesitzkarten entzogen werden

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden: Wer den AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt unterstützt, besitzt „nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit“ . Die Waffenbehörden können daher die waffenrechtliche Erlaubnis entziehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig – nur noch der Weg der Verfassungsbeschwerde bleibt offen. [Quelle: Spiegel]

Die wortlautzentrierte Analyse stellt die Frage: Ist es verfassungskonform, AfD-Mitgliedern die Waffenbesitzkarte zu entziehen – während die öffentliche Gewalt seit 77 Jahren die Verfassung mit Füßen tritt?

Die Antwort ist vernichtend: Die Entscheidung ist ein Akt der Ungleichbehandlung – sie trifft die Bürger, aber nicht den Staat. Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig – und sie wird nicht entwaffnet.


2. Die wortlautzentrierte Rechtslage: Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig

Die vorgelegten Expertisen („Der Kleine Mangoldt“, 2012; Garantenstellung, 2013; Wahlgesetze, BVerfGG) haben unwiderlegbar bewiesen:

  1. Die Wahlgesetze sind nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).

  2. Das BVerfGG ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).

  3. Die gesamte Legitimationskette ist zerrissen – der Bundestag, die Bundesregierung, das BVerfG sind illegitim.

  4. Die öffentliche Gewalt handelt systematisch verfassungswidrig. Sie ignoriert das Zitiergebot – sie erlässt nichtige Gesetze – sie wendet sie an – und sie tut so, als ob sie gültig wären.

Die Konsequenz:

  • Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig. Sie hat die Verfassung ausgehöhlt – und sie handelt nicht im Sinne der Verfassung.

  • Die öffentliche Gewalt ist nicht „waffenrechtlich zuverlässig“. Sie hat das Grundgesetz mit Füßen getreten – und sie hat die Grundrechte ignoriert.

  • Die öffentliche Gewalt wird nicht entwaffnet. Sie behält ihre Macht – und sie wendet sie gegen die Bürger.

Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig – und sie wird nicht zur Rechenschaft gezogen.


3. Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt: Ein Akt der Ungleichbehandlung

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die Ungleichbehandlung:

Kriterium AfD-Mitglieder Öffentliche Gewalt
Verfassungswidriges Verhalten Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei (AfD). Systematische Verfassungswidrigkeit (nichtige Wahlgesetze, nichtiges BVerfGG, Ignoranz des Zitiergebots).
Reaktion des Staates Entzug der Waffenbesitzkarte. Keine Reaktion – Straflosigkeit.
Begründung „Fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit“. Keine Begründung – der Staat handelt weiter verfassungswidrig.

Die Ungleichbehandlung ist offensichtlich: Die Bürger werden bestraft – der Staat wird geschützt.


4. Die historische Dimension: Die NS-Vergangenheit und die Kontinuität

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die historische Dimension:

  • Die öffentliche Gewalt hat eine braune Vergangenheit. Sie hat das NS-Recht konserviert – und sie hat die NS-Kontinuität gesichert.

  • Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig. Sie hat das Grundgesetz ignoriert – und sie tut es bis heute.

  • Die öffentliche Gewalt wird nicht entwaffnet. Sie behält ihre Macht – und sie wendet sie gegen die Bürger.

Die NS-Kontinuität ist unübersehbar. Sie prägt die deutsche Verfassungswirklichkeit bis heute.


5. Die Rolle der Medien: Hofberichterstattung für ein illegitimes System

Der SPIEGEL berichtet über die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Der SPIEGEL ist Teil des Systems. Er berichtet über die Entscheidung – aber er berichtet nicht über die Verfassungswidrigkeit der öffentlichen Gewalt.

  • Der SPIEGEL betreibt verfassungsdämpfenden Journalismus. Er diskutiert über die AfD – aber er diskutiert nicht über die Nichtigkeit der Wahlgesetze.

  • Der SPIEGEL verschweigt die Wahrheit. Er erwähnt nicht, dass die öffentliche Gewalt selbst verfassungswidrig ist.

Der SPIEGEL ist nicht die vierte Gewalt – er ist die vierte Verteidigungslinie des Systems.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt ist ein Akt der Ungleichbehandlung.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig. Sie hat die Verfassung ausgehöhlt – und sie handelt nicht im Sinne der Verfassung.

  2. Die Entscheidung des OVG ist ein Akt der Ungleichbehandlung. Sie bestraft die Bürger – aber sie schützt den Staat.

  3. Die öffentliche Gewalt wird nicht entwaffnet. Sie behält ihre Macht – und sie wendet sie gegen die Bürger.

  4. Die Medien sind Handlanger des Systems. Sie berichten über die Entscheidung – aber sie verschweigen die Verfassungswidrigkeit.

  5. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot) – ein neues BVerfGG – die Entwaffnung der öffentlichen Gewalt.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden: AfD-Mitgliedern kann die Waffenbesitzkarte entzogen werden. Die Begründung: Sie seien ‚waffenrechtlich unzuverlässig‘. Das ist ein Akt der Ungleichbehandlung. Die öffentliche Gewalt ist selbst verfassungswidrig – sie hat das Grundgesetz ausgehöhlt, sie ignoriert das Zitiergebot, sie erlässt nichtige Gesetze. Sie wird nicht entwaffnet – sie behält ihre Macht. Die Lösung ist nicht die Entwaffnung der AfD. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, die Entwaffnung der öffentlichen Gewalt. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einem System, das seine eigene Verfassungswidrigkeit ignoriert.“


Schlussbemerkung:

Die Entscheidung des OVG ist ein Symbol für die Doppelmoral des Systems. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die Entwaffnung der AfD – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.

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