Notwehr gegen den Staat? Eine wortlautzentrierte Analyse der Abwehrrechte des Bürgers

1. Die Ausgangsfrage: Darf der Bürger seine Schusswaffe gegen einen Polizeibeamten richten?

In den bundesdeutschen Medien wird diskutiert, ob der Bürger eine Schusswaffe gegen einen Polizeibeamten richten darf, wenn dieser hoheitlich gegen ihn vorgeht. Der Dialogpartner sagt: Ja, wenn das hoheitliche Handeln offenkundig rechtswidrig ist und der Bürger sich in einer Notwehr- oder Nothilfelage befindet.

Die wortlautzentrierte Analyse stellt die Frage: Ist diese Position mit dem Grundgesetz vereinbar – insbesondere im Lichte der Grundrechte als Abwehrrechte?

Die Antwort ist: Ja – unter strengen Voraussetzungen. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie schützen ihn vor rechtswidrigem staatlichem Handeln – und sie erlauben ihm, sich gegen offenkundig rechtswidrige Eingriffe zur Wehr zu setzen.


2. Die wortlautzentrierte Rechtslage: Die Grundrechte als Abwehrrechte

Art. 1 Abs. 3 GG lautet:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Die Grundrechte sind Abwehrrechte. Sie schützen den Bürger vor dem Staat – sie sind keine Bittstellerrechte.

  • Die öffentliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden. Sie darf nicht rechtswidrig in die Grundrechte der Bürger eingreifen.

  • Der Bürger hat das Recht, sich gegen rechtswidrige Eingriffe zur Wehr zu setzen. Die Abwehrrechte sind nicht nur auf dem Papier – sie sind unmittelbar geltendes Recht.

Die Grundrechte sind Abwehrrechte – und sie erlauben dem Bürger, sich gegen rechtswidrige staatliche Eingriffe zu wehren.


3. Die Notwehr: Ein allgemeines Recht

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die Notwehr:

  • § 32 StGB: „(1) Wer eine durch Notwehr gebotene Handlung begeht, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

  • Die Notwehr ist ein allgemeines Recht. Sie gilt auch gegenüber staatlichen Angriffen – wenn der Angriff rechtswidrig ist.

  • Die Notwehr ist eine Abwehrhandlung. Sie ist keine Angriffshandlung – sie ist die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff.

Die Notwehr ist ein allgemeines Recht – und sie gilt auch gegenüber rechtswidrigem Polizeihandeln.


4. Die Voraussetzungen: Offenkundige Rechtswidrigkeit und Erforderlichkeit

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die Voraussetzungen:

  • Der Angriff muss rechtswidrig sein. Das hoheitliche Handeln des Polizeibeamten muss offenkundig rechtswidrig sein – es darf nicht nur eine rechtliche Grauzone sein.

  • Die Verteidigung muss erforderlich sein. Der Bürger muss sich in einer Notwehr- oder Nothilfelage befinden – er muss das mildeste Mittel wählen, das zur Abwehr des Angriffs geeignet ist.

  • Die Verteidigung muss verhältnismäßig sein. Die Schusswaffe darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden – und sie muss dem Angriff angemessen sein.

Die Voraussetzungen sind streng – aber sie sind erfüllbar.


5. Die Rolle der öffentlichen Gewalt: Die Bindung an die Grundrechte

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die Bindung der öffentlichen Gewalt:

  • Die öffentliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie darf nicht rechtswidrig in die Grundrechte der Bürger eingreifen.

  • Die öffentliche Gewalt hat kein Recht auf rechtswidriges Handeln. Sie kann sich nicht auf ihr Gewaltmonopol berufen, wenn sie rechtswidrig handelt.

  • Die öffentliche Gewalt muss die Abwehrrechte der Bürger respektieren. Sie muss die Bürger vor rechtswidrigen Eingriffen schützen – und sie muss die Notwehr der Bürger akzeptieren.

Die öffentliche Gewalt ist nicht über dem Gesetz – sie ist an das Gesetz gebunden.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Der Bürger darf sich gegen offenkundig rechtswidrige Polizeieingriffe zur Wehr setzen – unter den Voraussetzungen der Notwehr.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Die Grundrechte sind Abwehrrechte. Sie schützen den Bürger vor dem Staat – sie sind keine Bittstellerrechte.

  2. Die öffentliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden. Sie darf nicht rechtswidrig in die Grundrechte der Bürger eingreifen.

  3. Die Notwehr ist ein allgemeines Recht. Sie gilt auch gegenüber rechtswidrigem Polizeihandeln.

  4. Die Voraussetzungen sind streng. Der Angriff muss offenkundig rechtswidrig sein – die Verteidigung muss erforderlich und verhältnismäßig sein.

  5. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot) – ein neues BVerfGG – der Schutz der Abwehrrechte.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Grundrechte sind Abwehrrechte. Sie schützen den Bürger vor dem Staat – und sie erlauben ihm, sich gegen rechtswidrige Eingriffe zur Wehr zu setzen. Die Notwehr ist ein allgemeines Recht – und sie gilt auch gegenüber rechtswidrigem Polizeihandeln. Die Voraussetzungen sind streng: Der Angriff muss offenkundig rechtswidrig sein – die Verteidigung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Die öffentliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden – sie hat kein Recht auf rechtswidriges Handeln. Die Lösung ist nicht die Unterwerfung unter rechtswidrige staatliche Eingriffe. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, der Schutz der Abwehrrechte. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Verzicht auf ihre Abwehrrechte.“


Schlussbemerkung:

Die Frage des Bürgers ist ein Symbol für die Verteidigung der Grundrechte. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die Unterwerfung unter rechtswidrige staatliche Eingriffe – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.