deutliche Mehrheit in Berlin für Regierungswechsel aber niemand für grundgesetzkonformes Berliner Wahlgesetz

t-online vermeldet am 28.02.2023:

„Die Berlinerinnen und Berliner wünschen sich nach der Abgeordnetenhauswahl mehrheitlich eine Große Koalition aus CDU und SPD. Das geht aus einer exklusiven Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag von t-online hervor.“

Das die sog. Nachwahl am 12.02.2023 genauso ungültig gewesen ist wie alle bisherigen Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus in der Vergangenheit wegen der unheilbaren Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes aufgrund seines nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (dem sog. namentlichen Zitiergebot grundrechtseinschränkender Gesetzesvorschriften im jeweiligen Gesetz) interessiert in Berlin weder die sog. 4. Gewalt in Gestalt der Berliner Presse noch die Bevölkerung Berlins, geschweige denn die Berliner politischen Parteien, ja nicht einmal die Parteien, die an der 5% Hürde gescheitert sind.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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