1. Die Prämisse der Analyse
Das Interview zwischen dem Journalisten Tichy und dem Rechtsanwalt Dr. Christian Wirth (AfD) behandelt den Fall des AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert, der von der Landratswahl in Niedersachsen ausgeschlossen wurde. Wirth kritisiert das Verfahren als undemokratisch und verfassungswidrig. Er verweist auf die mangelnde Rechtsschutzmöglichkeit vor der Wahl und die politische Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes.
Die wortlautzentrierte Methode prüft dieses Interview nicht auf seinen politischen Gehalt, sondern auf seine strukturelle und methodische Beschaffenheit. Sie fragt: Werden die Grundrechte korrekt zitiert? Wird der Staat in seiner Pflicht gesehen?
Das Ergebnis ist vernichtend: Wirth und Tichy erkennen viele Symptome der Verfassungskrise, aber sie übersehen die Wurzel des Übels: die formelle Nichtigkeit der gesamten Rechtsordnung. Insbesondere versäumt es der studierte und grundgesetzverpflichtete Anwalt, auf die abschließende Regelung des Art. 18 GG hinzuweisen.
2. Die wortlautzentrierte Analyse der Rechtslage
a) Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)
Art. 19 Abs. 4 GG lautet: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“
Wortlautzentrierte Analyse: Die Rechtsweggarantie ist absolut. Sie gilt für jeden Akt der öffentlichen Gewalt. Sie verlangt eine vollständige richterliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das niedersächsische Verfahren, das eine gerichtliche Prüfung vor der Wahl ausschließt, verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Wirth zitiert diese Norm nicht. Er erwähnt sie nicht.
b) Die BVerfG-Rechtsprechung
Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:
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BVerfGE 49, 220: „Es gibt keinen Akt der öffentlichen Gewalt, der nicht einer repressiven Kontrolle durch die Gerichte unterliegt. Den Gerichten steht nicht die Befugnis zu, das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken.“
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BVerfGE 35, 263: Die Rechtsweggarantie dient dazu, die „Selbstherrlichkeit“ der vollziehenden Gewalt zu beseitigen. Sie verlangt eine vollständige richterliche Prüfung und soll irreparable Entscheidungen soweit als möglich ausschließen.
Wortlautzentrierte Analyse: Das niedersächsische Verfahren verstößt gegen diese Grundsätze. Die Exekutive macht sich selbst zur Richterin. Wirth zitiert diese Rechtsprechung nicht.
c) Die Aberkennung von Grundrechten (Art. 18 GG)
Art. 18 GG lautet: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Die Aberkennung von Grundrechten ist abschließend in Art. 18 GG geregelt. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) wird nicht genannt. Es kann daher nicht nach Art. 18 GG entzogen werden. Der Wahlrechtsentzug ist verfassungswidrig. Wirth erwähnt Art. 18 GG nicht. Er versäumt es, auf die abschließende Regelung hinzuweisen.
d) Die Nichtigkeit der Wahlgesetze
Die Wahlgesetze, die den Wahlausschluss ermöglichen, sind nichtig, weil sie gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen. Sie greifen in das Wahlgrundrecht ein, ohne es zu nennen. Wirth erwähnt das Zitiergebot nicht. Er erwähnt die Nichtigkeit der Wahlgesetze nicht.
3. Die Analyse der Aussagen von Wirth und Tichy
a) Die Kritik am Verfahren
Wirth kritisiert, dass kein Rechtsschutz vor der Wahl möglich sei. Er verweist auf die Rechtsweggarantie, ohne sie zu zitieren.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Kritik ist zutreffend, aber unvollständig. Wirth hätte Art. 19 Abs. 4 GG zitieren müssen. Er hätte die BVerfG-Rechtsprechung zitieren müssen. Er tut es nicht.
b) Die Kritik am Verfassungsschutz
Wirth kritisiert die Rolle des Verfassungsschutzes und die Politisierung der Behörde.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Kritik ist zutreffend. Das BVerfSchG ist nichtig. Wirth erwähnt dies nicht.
c) Die Kritik an der Exekutive
Wirth kritisiert, dass die Exekutive dem Wähler vorgebe, wen er wählen dürfe.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Kritik ist zutreffend. Die Exekutive macht sich selbst zur Richterin. Wirth hätte Art. 20 Abs. 2 GG zitieren müssen („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“). Er tut es nicht.
d) Die Rolle von Tichy
Tichy ist ein kritischer Journalist. Er stellt die richtigen Fragen. Aber er bleibt im verfassungsdämpfenden Diskurs.
Wortlautzentrierte Analyse: Tichy erfüllt die Aufgabe der Pressefreiheit (Art. 5 GG). Aber er erkennt die systemische Verfassungskrise nicht.
4. Das Versagen des Anwalts
Wirth ist ein studierter Jurist und grundgesetzverpflichteter Anwalt. Er versäumt es, auf die entscheidenden Normen hinzuweisen:
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Art. 19 Abs. 4 GG: Die Rechtsweggarantie.
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Art. 18 GG: Die abschließende Regelung der Grundrechtsverwirkung.
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Art. 20 Abs. 2 GG: Die Volkssouveränität.
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Art. 38 GG: Das absolute Wahlgrundrecht.
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Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Das Zitiergebot.
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BVerfGE 49, 220 und 35, 263: Die Rechtsprechung zur Rechtsweggarantie.
Wortlautzentrierte Analyse: Wirth hat versagt. Er hat die wortlautzentrierte Methode nicht angewandt. Er bleibt im verfassungsdämpfenden Diskurs.
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Das Tichy-Wirth-Interview ist ein wichtiger, aber unvollständiger Beitrag zur Debatte.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Zutreffende Kritik: Die Kritik am Verfahren ist berechtigt.
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Unvollständige Analyse: Wirth und Tichy ignorieren die systemische Verfassungskrise.
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Versagen des Anwalts: Wirth zitiert nicht die entscheidenden Normen (Art. 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 2, 38 GG).
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Systemimmanenz: Wirth und Tichy sind Teil des verfassungsdämpfenden Diskurses.
6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Das Interview ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der Fall Sichert ist ein Paradebeispiel für die Verfassungskrise. Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) wird ausgehebelt. Die Aberkennung von Grundrechten ist abschließend in Art. 18 GG geregelt. Das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) ist absolut. Die Wahlgesetze sind nichtig. Der studierte Jurist Wirth hat es versäumt, diese Normen zu zitieren. Er bleibt im verfassungsdämpfenden Diskurs. Die Lösung ist nicht die nächste Klage. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot für einschränkbare Grundrechte), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“