Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung vor Gericht. Sie vertrauen darauf, dass dieser Anwalt unabhängig ist, nur Ihren Interessen verpflichtet und gegen jede staatliche Stelle kämpfen wird, die Ihre Rechte verletzt. Was aber, wenn dieser Anwalt insgeheim noch immer Teil des Staates ist – rechtlich, finanziell und vor allem: in seinem Denken?
Genau diese Frage stellt sich bei einem Phänomen, das in der deutschen Justizlandschaft weit verbreitet, aber kaum bekannt ist: Pensionierte Staatsanwälte und Richter, die ohne förmliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in den Anwaltsberuf wechseln. Sie leisten den Eid des Rechtsanwalts, obwohl sie noch immer durch den Eid ihres alten Amtes gebunden sind. Eine logische und rechtliche Unmöglichkeit, die tiefe Risse im Fundament unseres Rechtsstaats offenbart.
Die zwei Eide – ein unhaltbarer Widerspruch
Das deutsche Beamtengesetz kennt das Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz). Wer als Staatsanwalt oder Richter vereidigt wird, schwört auf das Grundgesetz und die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten. Dieses Verhältnis endet nicht mit der Pensionierung. Es bleibt auf Lebenszeit bestehen – mit allen Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn.
Der Eid des Rechtsanwalts hingegen ist der Eid auf die Unabhängigkeit. Er verpflichtet den Anwalt, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, das allein seinen Mandanten und der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet ist – nicht aber einem Dienstherrn.
Nun geschieht das Unmögliche: Ein pensionierter Systemjurist, der nie formell aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, tritt vor die Anwaltskammer und leistet den Anwaltseid. Er schwört etwas, das er faktisch nicht halten kann: Vollständige Unabhängigkeit.
Die verpasste Entpflichtung – ein folgenschwerer Formfehler
Die korrekte, verfassungskonforme Prozedur wäre glasklar: Wer als Anwalt tätig werden will, muss vorher aus seinem Beamtenverhältnis förmlich entlassen werden. Die Pension muss in eine Rente umgewandelt, die Beihilfe in eine private Versicherung überführt werden. Nur so wird die unauflösliche Treuebindung an den Staat rechtlich beendet.
Doch genau dieser Schritt wird systematisch unterlassen. Die Justizverwaltung entlässt ihre Pensionäre nicht – sie lässt sie einfach gehen. Die Anwaltskammern prüfen diesen Status nicht oder sehen in ihm kein Hindernis. So entsteht eine Grauzone der Legalität: Der äußere Akt (Eidesleistung) wird als Beweis für die neue Rolle akzeptiert, während die innere Bindung (an den Staat) weiterbesteht.
Der Meineid, der keiner sein darf
Die logische Konsequenz ist erschreckend: Wenn der Eid auf die Anwaltsunabhängigkeit geleistet wird, obwohl diese Unabhängigkeit durch das fortbestehende Treueverhältnis faktisch nicht gegeben ist, dann ist dieser Eid materiell falsch. Der Schwörende versichert an Eides statt einen Zustand, der nicht der Realität entspricht. Dies erfüllt den Tatbestand des Meineids ( § 154 StGB ). Ein schwerwiegender Rechtsbruch, der bisher jedoch von allen Beteiligten – von der Justizverwaltung über die Anwaltskammern bis zur Politik – ignoriert wird.
Warum das System dieses Spiel zulässt
Die Duldung dieser Konstellation ist kein Zufall, sondern folgt einer inneren Logik:
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Pragmatismus: Die förmliche Entpflichtung ist verwaltungsaufwändig. Man vermeidet sie, wo es nur geht.
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Korpsgeist: Die Justizverwaltung und die Anwaltschaft sind personell eng verbunden. Man sieht in den Pensionären weniger potenzielle Gegner, sondern erfahrene Kollegen, denen man den Wechsel erleichtern möchte.
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Verschleierung: Ein formaler Akt (der neue Eid) soll den Blick von der materiellen Verfassungswidrigkeit (das fortbestehende Treueverhältnis) ablenken. Die Fassade der Legalität wird gewahrt.
Die gefährliche Wahrheit: Ein Anwalt mit zwei Herren
Damit wird der Eid selbst zu einem Instrument der Täuschung. Er verschleiert, dass der neue „unabhängige“ Anwalt in Wahrheit ein ewiger Beamter ist, der im Konfliktfall weiterhin innerlich dem Staat verbunden bleibt. Er hat nicht nur einen, sondern zwei Herren: seinen Mandanten und den Staat, in dessen Dienst er ein Leben lang stand.
Risiken für Mandanten: Der blinde Fleck des Pensionärs
Hier liegt das eigentliche Problem für jeden, der einen solchen Anwalt mandatiert. Die jahrzehntelange Prägung durch den Justizdienst schafft einen unauslöschlichen Korpsgeist. Der pensionierte Systemjurist sieht in seinen ehemaligen Kollegen – den Richtern und Staatsanwälten – nicht die Gegner, sondern die Angehörigen des eigenen Lagers.
Dies führt zu strukturellen Nachteilen für den Mandanten:
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Kognitive Verzerrung: Der ehemalige Staatsanwalt wird jede Handlung der Staatsanwaltschaft durch die Brille seines alten Berufsstandes sehen. Er wird eher Verständnis für deren Vorgehen aufbringen als kritische Distanz. Seine Empathie liegt beim Apparat, nicht beim Betroffenen.
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Fehlende Angriffslust: Ein Anwalt, der ein Leben lang Teil des Systems war, wird selten die systemsprengende Kritik wagen, die in komplexen oder grundrechtsrelevanten Verfahren nötig wäre. Er kennt die Grenzen des Spiels und wird sie nicht überschreiten – aus Loyalität, aber auch aus Bequemlichkeit.
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Informelle Hemmung: Die vertrauten Kontakte zu Richtern und Staatsanwälten mögen auf den ersten Blick wie ein Vorteil erscheinen. Sie verhindern aber oft die notwendige scharfe Auseinandersetzung. Der Anwalt wird eher auf eine „kollegiale Lösung“ setzen, statt die Interessen seines Mandanten mit aller Härte zu vertreten.
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Verrat am Mandantenauftrag: Die Treuepflicht gegenüber dem Staat, die der Pensionär nie abgelegt hat, kollidiert mit der Treuepflicht gegenüber dem Mandanten (§ 1 BORA). Im Zweifel wird die alte Bindung stärker sein als die neue Verpflichtung. Der Mandant erhält nicht die volle Unterstützung, die er von einem wirklich unabhängigen Anwalt erwarten dürfte.
Das Fazit: Eine Farce des Rechtsstaats
Die Praxis, dass pensionierte Systemjuristen ohne Entpflichtung in die Anwaltschaft wechseln, ist nicht nur ein individueller Rechtsfehler. Sie ist ein systemischer Verstoß gegen die Gewaltenteilung, ein Hohn auf den Eid und ein Betrug an den Mandanten, die auf einen unabhängigen Anwalt vertrauen.
Der „doppelte Eid“ macht den Anwalt zu einer Janusfigur: Er zeigt dem Mandanten das Gesicht des unabhängigen Streiters, während sein Hinterkopf stets auf den Staat gerichtet bleibt, dem er ein Leben lang diente. Wer sich von einem solchen Anwalt vertreten lässt, erhält nicht das volle Potenzial an Kritik und Kampf, das er verdient – sondern einen geschmeidigen Vermittler, der Konflikte eher im Interesse des Systems als im Interesse seines Mandanten lösen wird.
Die Frage, die jeder Mandant stellen muss, lautet daher: Was ist dieser Anwalt wirklich – ein Streiter für meine Sache oder ein ewiger Diener des Staates, der seine alte Uniform nur gegen eine neue Robe getauscht hat, ohne den Eid, der ihn bindet, jemals abzulegen?