Der dienstbare Berater – Warum Ihr Steuerberater vielleicht noch immer dem Staat gehört

Sie gehen zu Ihrem Steuerberater, weil Sie auf unabhängige Beratung vertrauen. Sie erwarten, dass dieser Profi Ihre Interessen gegen das Finanzamt vertritt, dass er für Sie die besten rechtlichen und steuerlichen Lösungen findet und notfalls auch kämpft. Aber was, wenn dieser Steuerberater in Wirklichkeit noch immer Teil des Staates ist – nicht nur finanziell, sondern vor allem in seinem Denken und Handeln?

Genau diese Frage stellt sich bei einer weit verbreiteten, aber kaum bekannten Praxis: Pensionierte Finanzbeamte, die ohne förmliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Steuerberater tätig werden. Sie leisten den Eid des Steuerberaters, obwohl sie noch immer durch den Eid ihres alten Amtes gebunden sind. Ein Zustand, der tiefe Risse im Fundament unseres Steuerrechts offenbart.

Der Eid, der keiner ist

Der Eid des Steuerberaters (§ 40 Abs. 2 StBerG) lautet: „Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“

Dieser Eid ist bemerkenswert knapp. Er erwähnt weder das Grundgesetz, noch die Verfassung, noch den Schutz des Bürgers vor dem Staat. Er verpflichtet den Steuerberater lediglich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten – aber auf welche Pflichten? Und vor allem: Gegenüber wem?

Der Beamteneid hingegen, den der Finanzbeamte bei seiner Berufung geleistet hat, lautet: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

Dieser Eid begründet ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GGauf Lebenszeit. Es endet nicht mit der Pensionierung. Der Ruhestandsbeamte bleibt zeitlebens in einer Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn (dem Staat) – mit allen Pflichten: Loyalität, Gehorsam, Verschwiegenheit.

Die Kollision: Ein und dieselbe Person kann nicht gleichzeitig in einem Treueverhältnis zum Staat (als Ruhestandsbeamter) stehen und gleichzeitig als unabhängiger Steuerberater tätig sein, der seine Mandanten gegen diesen Staat (das Finanzamt) vertreten oder beraten darf. Die Treuepflichten aus dem Beamteneid schließen die wirtschaftliche und ideelle Unabhängigkeit des Steuerberaters aus.

Die fehlende Entpflichtung – ein folgenschwerer Formfehler

Die korrekte, verfassungskonforme Prozedur wäre glasklar: Wer als Steuerberater tätig werden will, muss vorher aus seinem Beamtenverhältnis förmlich entlassen werden. Die Pension muss in eine Rente umgewandelt, die Beihilfe in eine private Versicherung überführt werden. Nur so wird die unauflösliche Treuebindung an den Staat rechtlich beendet.

Doch genau dieser Schritt wird systematisch unterlassen. Die Finanzverwaltung entlässt ihre Pensionäre nicht – sie lässt sie einfach gehen. Die Steuerberaterkammern prüfen diesen Status nicht oder sehen in ihm kein Hindernis. So entsteht eine Grauzone der Legalität: Der äußere Akt (Eidesleistung) wird als Beweis für die neue Rolle akzeptiert, während die innere Bindung (an den Staat) weiterbesteht.

Die versäumte verfassungsrechtliche Prüfung

Hinzu kommt ein weiterer, nicht weniger schwerwiegender Aspekt: Die Steuergesetze der Bundesrepublik basieren bis heute auf den Steuergesetzen des NS-Regimes von 1934. Das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz wurden in ihren Grundstrukturen nie einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen, obwohl sie in einer Diktatur zur Finanzierung eines verbrecherischen Regimes geschaffen wurden. Sie widersprechen damit den grundlegenden Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats, der die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und das Eigentum (Art. 14 GG) schützt.

Art. 123 Abs. 1 GG lautet: „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“

Die Tatsache, dass diese Gesetze nie einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen wurden, ist ein skandalöser Akt der Verfassungsverweigerung. Die Steuergesetze der Bundesrepublik sind – in ihrer Substanz – NS-Recht in modernem Gewand.

Die Immunisierung der Finanzbeamten: § 353 Abs. 1 StGB

§ 353 Abs. 1 StGB lautet: „Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder Abgaben erhebt, ist nicht nach den §§ 352 bis 354 verantwortlich.“

Diese Vorschrift stellt jeden Finanzbeamten, der Steuern erhebt, von der Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung, Leistungskürzung oder ähnlicher Delikte frei – selbst dann, wenn er vorsätzlich zu hohe Steuern festsetzt. Ein Finanzbeamter kann bewusst eine Steuerfestsetzung vornehmen, die rechtswidrig ist – und bleibt straffrei, solange er „zugunsten des Staates“ handelt. Seine Privilegierung ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).

Die Entkriminalisierung der Rechtsbeugung

Die Rechtsprechung des BGH und des OLG Celle schließt Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch Finanzbeamte praktisch aus. Die Begründung: Ein Finanzbeamter begehe keine Rechtsbeugung, wenn er bewusst falsch entscheide, weil es ihm nicht um „Recht“ gehe, sondern um „Verwaltung“. Diese Argumentation ist zynisch und verfassungswidrig. Sie unterstellt, dass die Steuerverwaltung außerhalb des Rechtsraums operiere – ein Zustand, der mit Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht) unvereinbar ist.

Die gefährliche Wahrheit: Ein Berater mit zwei Herren

Damit wird der Eid selbst zu einem Instrument der Täuschung. Er verschleiert, dass der neue „unabhängige“ Steuerberater in Wahrheit ein ewiger Beamter ist, der im Konfliktfall weiterhin innerlich dem Staat verbunden bleibt. Er hat nicht nur einen, sondern zwei Herren: seinen Mandanten und den Staat, in dessen Dienst er ein Leben lang stand.

Risiken für Mandanten: Der blinde Fleck des Pensionärs

Hier liegt das eigentliche Problem für jeden, der einen solchen Steuerberater mandatiert. Die jahrzehntelange Prägung durch den Finanzdienst schafft einen unauslöschlichen Korpsgeist. Der pensionierte Systemfinanzbeamte sieht in seinen ehemaligen Kollegen – den Finanzbeamten und Finanzrichtern – nicht die Gegner, sondern die Angehörigen des eigenen Lagers.

Dies führt zu strukturellen Nachteilen für den Mandanten:

  1. Kognitive Verzerrung: Der ehemalige Finanzbeamte wird jede Handlung des Finanzamts durch die Brille seines alten Berufsstandes sehen. Er wird eher Verständnis für deren Vorgehen aufbringen als kritische Distanz. Seine Empathie liegt beim Apparat, nicht beim Betroffenen.

  2. Fehlende Angriffslust: Ein Steuerberater, der ein Leben lang Teil des Systems war, wird selten die systemsprengende Kritik wagen, die in komplexen oder grundrechtsrelevanten Verfahren nötig wäre. Er kennt die Grenzen des Spiels und wird sie nicht überschreiten – aus Loyalität, aber auch aus Bequemlichkeit.

  3. Informelle Hemmung: Die vertrauten Kontakte zu Finanzbeamten und Finanzrichtern mögen auf den ersten Blick wie ein Vorteil erscheinen. Sie verhindern aber oft die notwendige scharfe Auseinandersetzung. Der Steuerberater wird eher auf eine „kollegiale Lösung“ setzen, statt die Interessen seines Mandanten mit aller Härte zu vertreten.

  4. Verrat am Mandantenauftrag: Die Treuepflicht gegenüber dem Staat, die der Pensionär nie abgelegt hat, kollidiert mit der Treuepflicht gegenüber dem Mandanten. Im Zweifel wird die alte Bindung stärker sein als die neue Verpflichtung. Der Mandant erhält nicht die volle Unterstützung, die er von einem wirklich unabhängigen Steuerberater erwarten dürfte.

  5. Nutzung internen Wissens: Der ehemalige Finanzbeamte kennt die internen Prüfungsstrategien, die Schwachstellen und die Entscheidungsfindung seines alten Finanzamts. Dieses Wissen ist sein Kapital – aber er wird es nicht gegen den Staat einsetzen, weil er ihm weiterhin verbunden ist. Er wird seine Mandanten beraten, aber nicht bekämpfen.

Das Fazit: Eine Farce des Steuerrechts

Die Praxis, dass pensionierte Finanzbeamte ohne Entpflichtung in die Steuerberatung wechseln, ist nicht nur ein individueller Rechtsfehler. Sie ist ein systemischer Verstoß gegen die Gewaltenteilung, ein Hohn auf den Eid und ein Betrug an den Mandanten, die auf einen unabhängigen Steuerberater vertrauen.

Der „doppelte Diener“ macht den Steuerberater zu einer Janusfigur: Er zeigt dem Mandanten das Gesicht des unabhängigen Beraters, während sein Hinterkopf stets auf den Staat gerichtet bleibt, dem er ein Leben lang diente.

Die Frage, die jeder Mandant stellen muss, lautet daher: Was ist dieser Steuerberater wirklich – ein Streiter für meine Interessen oder ein ewiger Diener des Staates, der seine alte Uniform nur gegen einen neuen Titel getauscht hat, ohne den Eid, der ihn bindet, jemals abzulegen?

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