Sie gehen zum Finanzamt, um Ihren Steuerbescheid zu klären. Sie erwarten eine sachliche, neutrale Bearbeitung. Aber was, wenn der Sachbearbeiter nicht nur Beamter, sondern auch aktives Mitglied einer politischen Partei ist – und sein Handeln nicht am Recht, sondern an den Interessen seiner Partei ausrichtet?
Sie wählen einen Richter, der über Ihr Schicksal entscheiden soll. Sie vertrauen auf seine Unabhängigkeit. Aber was, wenn dieser Richter nicht nur der Wahrheit, sondern auch seiner Partei verpflichtet ist – und seine Entscheidungen im Zweifel nach Parteiräson fällt?
Genau diese Fragen stellen sich bei einer Praxis, die in Deutschland weit verbreitet, aber kaum bekannt ist: Die Durchdringung des öffentlichen Dienstes und der systemrelevanten Berufe mit aktiven Parteimitgliedern – den sogenannten Parteisoldaten.
Die Verpflichtung: Zwei Herren, ein Diener
Der Eintritt in eine politische Partei ist in Deutschland formal freiwillig. Faktisch aber ist er in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes, der Justiz, der Polizei, der Schulen und der Universitäten eine unausgesprochene Eintrittskarte für Karriere und Aufstieg.
Die Satzungen der Parteien verlangen von ihren Mitgliedern, dass sie „die Ziele der Partei aktiv fördern“ und „sich für die Verwirklichung ihrer politischen Ziele einsetzen“. Dies ist eine aktive Verpflichtung, die über das bloße Wählen hinausgeht. Wer einer Partei beitritt, verpflichtet sich, ihre Interessen immer und überall zu vertreten.
Das Problem: Diese Verpflichtung kollidiert mit anderen, verfassungsrechtlich geschützten Pflichten:
Der Beamteneid (Art. 33 Abs. 4 GG, § 38 BeamtStG) lautet: „Ich schwöre, das Grundgesetz … zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ Der Beamte schuldet seine Treue ausschließlich dem Grundgesetz, nicht einer Partei.
Der Richtereid (§ 38 DRiG) lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz … auszuüben … und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Richter ist nur der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, nicht einer Partei.
Der Anwaltseid (§ 27 BRAO) lautet: „Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“ Der Anwalt ist der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet, nicht einer Partei.
Die Kollision: Ein und dieselbe Person kann nicht gleichzeitig in einem Treueverhältnis zum Staat (als Beamter) stehen und gleichzeitig als aktiver Parteisoldat tätig sein, der die Interessen einer Partei fördert. Die Treuepflichten aus dem Beamteneid schließen die Parteiloyalität aus.
Das Mäßigungsgebot: Eine schwache Hürde
§ 33 Abs. 2 BeamtStG verlangt von Beamten, sich „zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten“.
§ 34 Satz 1 BeamtStG verlangt, dass Beamte sich „mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen“ und „das Grundgesetz … wahren und verteidigen“.
Diese Vorschriften verlangen staatliche Loyalität und Mäßigung. Sie verbieten es dem Beamten, einseitig politische Positionen zu vertreten, die seine Neutralität gefährden.
Das Problem: Die Parteiverpflichtung verlangt genau das Gegenteil: aktive, einseitige Parteinahme. Der Parteisoldat kann nicht gleichzeitig neutral sein und eine Partei aktiv fördern. Die Vorschrift des Mäßigungsgebots ist daher zahnlos, weil sie nicht durchgesetzt wird – und weil diejenigen, die sie durchsetzen sollten (Vorgesetzte, Personalräte) selbst oft Parteisoldaten sind.
Die systemischen Folgen: Ein Staat aus Parteisoldaten
Die Durchdringung des öffentlichen Dienstes und der systemrelevanten Berufe mit aktiven Parteimitgliedern hat systemische Folgen:
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Personelle Verfilzung: Karriere im Staat wird zur Karriere in der Partei. Wer aufsteigen will, muss sich parteipolitisch profilieren. Die objektive Eignung tritt hinter die parteipolitische Loyalität zurück.
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Entscheidungsverzerrung: Entscheidungen werden nicht mehr am Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ausgerichtet, sondern an den Interessen der Partei. Der Staat wird zum verlängerten Arm der regierenden Partei(en).
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Kontrollverlust: Die Kontrolle des Staates durch das Volk (Art. 20 Abs. 2 GG) wird unterlaufen. Die Parteisoldaten im Staatsapparat sorgen dafür, dass unbequeme Kritik nicht bis an die Spitze dringt.
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Selbstimmunisierung: Das System schützt sich, indem es Kritiker (die nicht in der Partei sind) ausgrenzt oder diskreditiert. Die Partei entscheidet, wer im Staat Karriere macht – nicht das Volk.
Die Risiken für die Bürger
Die „Parteisoldaten“-Konstruktion ist besonders gefährlich, weil sie die demokratische Kontrolle des Staates durch seine eigenen Beamten beeinträchtigt:
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Ein Beamter, der Parteisoldat ist, wird selten gegen den Staat opponieren, von dem er seine Karriere und seine Pension erwartet. Seine Kritik wird gemäßigt, seine Opposition zahm sein.
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Ein Richter, der Parteisoldat ist, wird selten gegen die Interessen seiner Partei entscheiden, wenn diese auf dem Spiel stehen. Seine Unabhängigkeit ist nur eine Fassade.
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Ein Anwalt, der Parteisoldat ist, wird selten systemkritische Mandate vertreten, weil er seine Zulassung nicht gefährden will. Seine Beratung bleibt systemkonform.
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Ein Steuerberater, der Parteisoldat ist, wird selten das Steuersystem infrage stellen, das seine Partei verteidigt. Seine Beratung wird zur Parteipropaganda.
Die Parallele zur NS-Zeit
Die Parallele zur NS-Zeit ist hier unübersehbar. Auch damals wurde der Eintritt in die NSDAP zur Karrierevoraussetzung im öffentlichen Dienst. Auch damals gab es das „Führerprinzip“ , das persönliche Loyalität über sachliche Kompetenz stellte.
Der Unterschied: Im NS-Regime war dies offen und gesetzlich verankert. In der Bundesrepublik ist es faktisch, aber nicht formell – was es noch perfider macht, weil es geleugnet werden kann.
Die NSDAP-Mitgliedschaft war ein Bekenntnis zu einer Ideologie. Die heutige Parteimitgliedschaft ist ein Bekenntnis zu einer Machtorganisation – mit allen Verpflichtungen zur Loyalität, Disziplin und Geschlossenheit.
Das Fazit: Ein Staat, der sich selbst schützt
Die Duldung dieser Konstellation ist kein Zufall, sondern systemisches Prinzip:
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Die Parteien brauchen den Staat, um ihre Macht zu sichern.
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Der Staat braucht die Parteien, um seine Personalstellen zu besetzen.
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Die Beamten und Berufsträger brauchen die Parteien, um Karriere zu machen.
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Die Bürger werden von einem geschlossenen System regiert, das sich selbst reproduziert und gegen jede fundamentale Kritik immunisiert.
Der Parteisoldat ist damit die logische Konsequenz des von Ihnen beschriebenen Systems: Ein Staat, der seine eigenen Kontrollorgane mit Menschen durchsetzt, die ihm persönlich treu sind – nicht dem Recht, nicht der Verfassung, sondern der Partei, die ihnen Karriere und Wohlstand ermöglicht.
Die Frage, die jeder Bürger stellen muss, lautet daher: Wie kann ich einem Staat vertrauen, dessen Diener nicht dem Recht, sondern einer Partei verpflichtet sind? Und wie kann eine Demokratie funktionieren, wenn ihre Kontrolleure selbst Teil des zu kontrollierenden Systems sind?
Die Antwort: Sie kann nicht. Solange die Parteisoldaten den Staat durchdringen, bleibt die Bundesrepublik eine Parteien-Demokratie – aber kein Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes. Der Bürger wird zum Objekt eines Systems, das sich selbst reproduziert und seine eigenen Interessen über die des Volkes stellt.