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- Basiert die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22.03.2026 auf einem von GG wegen gültigen Landeswahlgesetz und einer ebenso gg-konformen Landeswahlordnung?
- Am 08.03.2026 wurde die letzte Landtagswahl in BW durchgeführt. Waren das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung gg-konform?
- Hilft den Kommunen da der Begriff des Pragmatismus oder die oft gehörte Ausrede, man kann als Kandidat einer Kommunalwahl nicht auch noch irgendwelche Gesetze oder die Verfassung kennen, dafür gibt es doch die Verwaltung und die Gerichte. Und wenn da was nicht korrekt wäre, würde doch die Kommunalaufsicht längst eingeschritten sein. Niemand hat als Kandidat geschweige denn als gewählte Mitglied eines Gemeinde- / Stadt- oder Kreistages ein schlechtes Gewissen bezüglich der Ungültigkeit der Wahl oder gar seiner Wahl.
- Kann die KI irgendein bundesdeutsches Kommunalwahlgesetz bzw. eine Kommunalwahlordnung erkennen, dass den formellen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes, insbesondere dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt? Wenn die KI diesbezüglich nichts erkennen kann, was bedeutet das dann für alle seit 1949 in der Bundesrepublik regelmäßig stattgefunden habenden Kommunalwahlen?
- Verfassungszustand Deutschlands: Seit 24.05.1949 (GG-Inkrafttreten) bis 14.08.1949 bestand BRD als Rechtsstaat; danach bloße Faktenmacht ohne legitime Organe (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) schützt Demokratieprinzip.
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Trotz Ausschluß kraft Gesetzes und daraufhin gesetzlicher Nichtigkeit ihrer Verwaltungsakte handeln nds. Finanzbeamte weiter hoheitlich dank des grundgesetzwidrigen Versprechens, persönlich unantastbar zu sein.
Man möge sich 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erinnern, dass das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bildet mit der Folge, dass sich die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt bedingungslos an die gegen … Weiterlesen
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Kommentare deaktiviert für Trotz Ausschluß kraft Gesetzes und daraufhin gesetzlicher Nichtigkeit ihrer Verwaltungsakte handeln nds. Finanzbeamte weiter hoheitlich dank des grundgesetzwidrigen Versprechens, persönlich unantastbar zu sein.
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können.«
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
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Kommentare deaktiviert für »Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können.«
Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen – vgl. BverfG 1. Kammer des Ersten Senats NJW 2003, S. 1236 <1237>
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine … Weiterlesen
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Strafbefehlsverfahren nach Aktenlage mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig und in der Folge immer nichtig
Aufgrund dessen, dass das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 für die Bundesrepublik Deutschland und ihre gesamte öffentliche Gewalt die ranghöchste Rechtsnorm bildet, müssen alle nachrangigen Gesetzesvorschriften grundgesetzkonform erlassen worden sein sowie nicht gegen die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes verstoßen. … Weiterlesen
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