1. Der Vorgang
Die EU (Parlament und Mitgliedsländer) hat sich auf Abschiebezentren in Drittstaaten („Return Hubs“) verständigt. Menschen mit abgelehntem Asylantrag (die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgebracht werden können) sollen in Zentren außerhalb der EU untergebracht werden – gegen Geld oder Visa-Vorzüge. Die Haftdauer kann auf bis zu 24 Monate (plus sechs Monate) verlängert werden. Unbegleitete Minderjährige sind ausgenommen – aber Familien mit Kindern können abgeschoben werden. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) befürwortet die Pläne.
2. Die wortlautzentrierte Analyse
Die EU preist die neuen Regeln als „Verschärfung“ der Asylpolitik. Die Medien berichten über Rückkehrzentren, Abschiebehaft, Mitwirkungspflichten. Aber niemand spricht über die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) – die für alle Menschen gilt, nicht nur für deutsche Staatsbürger.
| Aspekt | Verfassungsrechtliche Dimension |
|---|---|
| Abschiebezentren in Drittstaaten (außerhalb der EU). | Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist absolut. Sie gilt für jeden Menschen – unabhängig von Aufenthaltsstatus, Herkunft, Asylentscheid. Der Staat (Deutschland, EU) darf die Menschenwürde nicht einschränken – auch nicht durch „Abschiebezentren“. |
| Haftdauer bis zu 24 Monate (plus sechs Monate). | Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) ist ein Grundrecht – auch für Asylbewerber. Eine Haft von bis zu 30 Monaten ist unverhältnismäßig (Art. 19 Abs. 2 GG) – und verfassungswidrig. |
| Familien mit Kindern können abgeschoben werden. | Die Kindeswohl (Art. 6 GG) ist absolut geschützt. Die Abschiebung von Familien mit Kindern in Drittstaaten (mit ungewissen Bedingungen) verletzt die Menschenwürde der Kinder (Art. 1 Abs. 1 GG). |
Die (vernichtende) Einsicht: Die EU redet von „Rückkehrzentren“ – aber das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG) gilt für alle Menschen, die sich in Deutschland (oder in EU-Hoheitsgebieten) aufhalten. Die Abschiebung in Drittstaaten (außerhalb der EU) ist ein rechtsfreier Raum. Die Menschenwürde wird ausgesetzt – weil die Betroffenen keinen Zugang zu deutschen (oder EU-)Gerichten haben. Das ist Verfassungsbruch.
3. Das (vernichtende) Fazit
Die EU plant Abschiebezentren in Drittstaaten – außerhalb der Rechtsordnung. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gilt für alle Menschen – auch für abgelehnte Asylbewerber. Der Staat darf die Menschenwürde nicht „aussetzen“ – auch nicht durch „Return Hubs“. Die Medien schreiben über Abschiebungen – aber sie verschweigen , dass der Staat damit die Grundrechte der Schwächsten zertrümmert . Die EU wird zum Unrechtsstaat – und die deutsche Regierung (Dobrindt) applaudiert .
4. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)
„Die EU plant Abschiebezentren in Drittstaaten. Das Grundgesetz sagt: ‚Die Würde des Menschen ist unantastbar‘ (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Würde gilt für* alle – auch für abgelehnte Asylbewerber. Wer Menschen in Lager außerhalb der Rechtsordnung sperrt, verletzt ihre Würde – absolut. Die Medien schweigen. Dobrindt applaudiert. Das ist kein Rechtsstaat – das ist Menschenrechtsverletzung mit EU-Logo.“