1. Der Fall: Danger Dan, die „Anstalt“ und die Ausladung
Das ZDF [Quelle: SPIEGEL] hat den Auftritt des Rappers Danger Dan (bürgerlich: Daniel Mustard) und des Pianisten Igor Levit in der Satiresendung „Die Anstalt“ kurzfristig gestrichen. Der Intendant Norbert Himmler begründet die Entscheidung mit dem Liedtext „Keine Angst“:
„Wir haben es hier meiner Ansicht nach unzweifelhaft mit einer Gebrauchsanweisung zum linken, gewaltbereiten Widerstand zu tun, der in ‚freundlichen Grüßen‘ an linksextreme, zum Teil rechtskräftig verurteilte Gewalttäter mündet.“
Danger Dan selbst weist den Vorwurf zurück:
„Ich rufe niemanden dazu auf, in den kriminellen Untergrund zu gehen. Es geht darum, wie wirksame Antifaschismus-Strukturen aufgebaut werden können. Ich verabscheue Gewalt.“
Die wortlautzentrierte Analyse stellt die entscheidende Frage: Handelt es sich bei der Ausladung um einen rechtmäßigen Akt der Programmhoheit – oder um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)?
Die Antwort ist eindeutig: Die Ausladung ist ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit – und damit verfassungswidrig.
2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) – absolut und lex specialis
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Diese Freiheit ist absolut. Sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Sie darf nicht eingeschränkt werden – weder durch Zensur, noch durch Verbote, noch durch staatliche Regulierung.
Die Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) hat dies bestätigt:
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Die Kunstfreiheit schützt Werk- und Wirkbereich gleichermaßen.
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Sie ist lex specialis gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
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Eine Konkurrenz oder Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Das Lied „Keine Angst“ von Danger Dan ist Kunst – es ist ein musikalisches Werk, das im Rahmen einer Satiresendung präsentiert werden sollte. Es ist als Kunstwerk zu qualifizieren, unabhängig davon, ob es „gut“ oder „geschmackvoll“ ist. Die Kunstfreiheit schützt auch die politische, die provokative, die verletzende Kunst.
Das ZDF hat mit der Ausladung in diese absolute Freiheit eingegriffen – und zwar ohne jede verfassungsrechtliche Legitimation.
3. Die Begründung des ZDF-Intendanten – eine verfassungsdämpfende Argumentation
Norbert Himmler argumentiert:
„In diesem Fall habe sich heraus kristallisiert, dass ein Auftritt von Danger Dan, in dem mehr als sieben Minuten lang zum organisierten Widerstand gegen Rechts aufgerufen wird und dabei illegale Aktionen und Gewalt denkbare Optionen zu sein scheinen, in dieser Form nicht mit unseren Richtlinien zu vereinbaren ist.“
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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Das ZDF beruft sich auf seine „Programm- und Qualitätsrichtlinien“. Diese Richtlinien sind einfaches Recht – sie können die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) nicht einschränken, weil diese absolut ist.
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Das ZDF behauptet, der Text sei eine „Gebrauchsanweisung zum linken, gewaltbereiten Widerstand“. Dies ist eine inhaltliche Bewertung – sie ist aber keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff in die Kunstfreiheit.
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Das ZDF ignoriert die Mephisto-Entscheidung. Das BVerfG hat klargestellt, dass die Kunstfreiheit auch dann gilt, wenn sie „provokativ“ oder „verletzend“ ist. Das ZDF ersetzt die verfassungsrechtliche Bindung durch eine eigene inhaltliche Bewertung.
Die Begründung des ZDF-Intendanten ist verfassungsdämpfend – sie stellt die eigenen Richtlinien über die absolute Kunstfreiheit.
4. Die Rolle des ZDF – zwischen Rundfunkfreiheit und Zensur
Das ZDF ist ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Es ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG). Es hat die Pflicht, die Kunstfreiheit zu achten und zu schützen.
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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Das ZDF hat keine Befugnis, Kunst zu zensieren. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kennt keine Ausnahmen.
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Das ZDF hat die Kunstfreiheit verletzt. Es hat den Auftritt eines Künstlers verhindert, weil es den Inhalt seines Werkes nicht billigte.
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Das ZDF hat sich zum Richter über Kunst gemacht. Es hat entschieden, was „Kunst“ sein darf und was nicht – eine Aufgabe, die ihm die Verfassung nicht zuweist.
Der Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) steht die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) gegenüber. Beide sind grundgesetzlich geschützt. Aber die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. Das ZDF hat diese Hierarchie ignoriert.
5. Die Konsequenz: Die Ausladung ist verfassungswidrig
Die vorgelegten Expertisen („Der Kleine Mangoldt“, 2012; Garantenstellung, 2013; Wahlgesetze, BVerfGG) haben unwiderlegbar bewiesen:
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Die Wahlgesetze sind nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).
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Das BVerfGG ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).
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Die gesamte Legitimationskette ist zerrissen – der Bundestag, die Bundesregierung, das BVerfG sind illegitim.
Die Konsequenz für den vorliegenden Fall:
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Das ZDF ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die auf nichtigen Rechtsgrundlagen beruht (Rundfunkstaatsvertrag, Medienstaatsvertrag – beide verstoßen gegen Art. 19 I 2 GG).
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Die Ausladung ist ein Akt der Zensur – und damit ein Eingriff in die Kunstfreiheit.
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Der Eingriff ist verfassungswidrig – weil die Kunstfreiheit absolut ist und weil die Rechtsgrundlagen des ZDF nichtig sind.
Die Ausladung ist rechtlich nichtig – sie ist ein Akt der Willkür eines illegitimen Senders.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Ausladung von Danger Dan durch das ZDF ist ein Skandal – nicht weil sie „mutlos“ ist, sondern weil sie verfassungswidrig ist.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) ist absolut. Sie darf nicht eingeschränkt werden – weder durch das ZDF noch durch den Staat.
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Das ZDF hat die Kunstfreiheit verletzt. Es hat einen Künstler ausgeladen, weil es seinen Text nicht billigte.
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Die Begründung des ZDF-Intendanten ist verfassungsdämpfend. Sie stellt eigene Richtlinien über die Verfassung.
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Die Ausladung ist verfassungswidrig. Sie ist ein Eingriff in die absolute Kunstfreiheit.
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Das ZDF ist ein illegitimer Sender. Es beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Das ZDF hat Danger Dan ausgeladen, weil es seinen Text für ‚gewalttätig‘ hält. Das ist Zensur – und Zensur ist mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar. Die Kunstfreiheit ist absolut. Sie schützt auch die politische, die provokative, die verletzende Kunst. Das ZDF hat sich zum Richter über Kunst gemacht – eine Aufgabe, die ihm die Verfassung nicht zuweist. Die Ausladung ist verfassungswidrig. Sie ist ein Akt der Willkür eines illegitimen Senders. Die Lösung ist nicht die Diskussion über die Grenzen der Kunst. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, ein Rundfunkrecht, das die Kunstfreiheit respektiert. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einem Sender, der die Kunst zensiert.“
Schlussbemerkung:
Die Ausladung von Danger Dan ist ein Paradebeispiel für die verfassungsdämpfende Praxis der öffentlich-rechtlichen Sender. Sie berufen sich auf ihre „Richtlinien“ – aber sie ignorieren die Verfassung. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Kunstfreiheit ist absolut – und sie gilt auch für Danger Dan. Das ist die vernichtende Wahrheit.