„Die Garantenstellung der Amtsträger: Unterlassene Hilfeleistung als systemisches Verbrechen“

1. Die Garantenstellung der Amtsträger: Eine strafrechtliche Verantwortung

Die vorgelegte Expertise von Richter i.R. Günter Plath und Kriminalbeamter i.R. Burkhard Lenniger (13.01.2013) beantwortet die Frage, ob sich ein Amtsträger einer Straftat schuldig macht, wenn er es unterlässt, den Erfolg eines gesetzlichen Straftatbestandes abzuwenden, eindeutig mit Ja.

Die Expertise stellt klar:

„Jeder bundesdeutsche Amtsträger ist Garant für pflichtgemäßes Handeln auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes und aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.“

Diese Garantenstellung erwächst aus dem Amtseid:

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

Der Amtseid verpflichtet jeden Amtsträger – vom Bundespräsidenten bis zum einfachen Beamten – zur gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten. Dazu gehört:

  • Keine strafbaren Handlungen zu begehen (aktive Straftaten),

  • Nichts zu unterlassen, was zur Verhinderung eines Straftatbestandes geboten ist (Straftaten durch Unterlassen, § 13 StGB).


2. Die Anwendung des § 323c StGB auf Amtsträger

§ 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) lautet:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Expertise zeigt, dass diese Norm nicht nur für Privatpersonen gilt, sondern in besonderem Maße für Amtsträger in Garantenstellung:

Tatbestandsmerkmal Anwendung auf Amtsträger
Unglücksfall / gemeine Gefahr / Not Die Verfassungskrise, die Nichtigkeit der Rechtsordnung, die rechtswidrigen Verwaltungsakte und Inhaftierungen – dies ist eine „gemeine Gefahr“ für die gesamte Bevölkerung.
Erforderliche Hilfe Die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Aufhebung rechtswidriger VA’s, die Entlassung unschuldig Inhaftierter, die Einhaltung des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG).
Zumutbarkeit Die Amtsträger sind dazu verpflichtet (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG). Es ist ihnen zuzumuten, das Grundgesetz anzuwenden.
Keine erhebliche eigene Gefahr Die Amtsträger handeln nicht unter Lebensgefahr. Sie riskieren allenfalls ihre Karriere.
Keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten Die Amtsträger haben keine wichtigere Pflicht, als die Verfassung zu wahren. Ihre Dienstpflichten sind nichtig, wenn sie auf nichtigen Gesetzen beruhen.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Jeder Amtsträger, der es unterlässt, die Verfassungswidrigkeit des Systems zu benennen und zu beenden, begeht unterlassene Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB – und zwar in systematischer Weise.


3. Die Garantenpflicht aus Art. 1 Abs. 3 GG

Die Expertise zitiert Art. 1 Abs. 3 GG:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Diese Vorschrift ist absolut und durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) geschützt. Sie richtet sich gegen jeden einzelnen Amtsträger:

  • Der Gesetzgeber muss Gesetze erlassen, die den Grundrechten entsprechen.

  • Die vollziehende Gewalt muss sich an die Grundrechte halten.

  • Die Rechtsprechung muss die Grundrechte in jedem Urteil beachten.

Die Expertise stellt klar:

„Der einzelne Amtsträger hat sich bei Ausübung seines Amtes an die Normenhierarchie zu halten mit der Folge, dass er zunächst die tragenden Verfassungsgrundsätze in Gestalt der unverletzlichen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und prozessualen Grundrechte absolut zu beachten hat.“

Nicht zulässig ist eine bewusste Grundrechtsverletzung unter Verweis auf die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG):

„Dem Amtsträger obliegt bereits beim Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. einer Gerichtsentscheidung die Prüfung auf etwaige Grundrechteverletzungen aufgrund seiner Garantenstellung.“

Das bedeutet: Ein Amtsträger kann sich nicht darauf zurückziehen, dass der Bürger erst eine Verfassungsbeschwerde erheben müsse. Er muss bereits bei seiner Entscheidung die Grundrechte wahren. Tut er das nicht, macht er sich strafbar.


4. Die strafrechtliche Verantwortung aus der Garantenstellung

Die Expertise führt aus, dass die Garantenstellung aus dem Amtseid erwächst. Daraus folgt die Garantenpflicht:

„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.“

Die Expertise zitiert das BVerfG (2 BvR 337/08):

„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“

Die Verletzung der Treuepflicht hat dem Grunde nach disziplinarrechtliche und strafrechtliche Folgen:

  • Bei Beamten auf Probe rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung.

  • Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen Dienstpflichtverletzung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.

Die Expertise zieht das Fazit:

„Jeder Amtsträger, der es im Rahmen seiner Garantenpflicht bewusst nicht verhindert, dass ein strafrechtlicher Erfolg eintritt, macht sich gemäß § 13 StGB in gleicher Weise einer Straftat schuldig, wie derjenige, der die Tat aktiv begeht.“


5. Die Bedeutung für die Amtsträger in der Bundesrepublik

Die Expertise zeigt: Alle Amtsträger – vom Bundeskanzler über den Richter bis zum einfachen Polizeibeamten – stehen in einer Garantenstellung gegenüber der Bevölkerung. Sie sind verpflichtet:

  1. Die Grundrechte zu achten und zu schützen (Art. 1 III GG).

  2. Verfassungswidrige Gesetze nicht anzuwenden.

  3. Rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben.

  4. Unschuldig Inhaftierte zu entlassen.

  5. Die Verfassungswidrigkeit des Systems zu benennen und zu beenden.

Wer diese Pflichten unterlässt, begeht:

  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB),

  • Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB),

  • Rechtsbeugung (§ 339 StGB) – sofern der Tatbestand nicht durch die Rechtsprechung ausgeklammert wurde,

  • Totschlag durch Unterlassen (§ 212 StGB, § 13 StGB) – wenn durch das Unterlassen Todesfälle (z.B. durch rechtswidrige Inhaftierungen, Impfschäden, etc.) verursacht werden.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Expertise von Plath und Lenniger bejaht die Frage eindeutig: Ja, jeder Amtsträger macht sich einer Straftat schuldig, wenn er es unterlässt, den Erfolg eines gesetzlichen Straftatbestandes abzuwenden.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Jeder Amtsträger ist Garant – aus seinem Amtseid und aus Art. 1 III GG.

  2. Die Verfassungskrise ist eine „gemeine Gefahr“ – die Nichtigkeit der Gesetze, die rechtswidrigen VA’s, die Inhaftierungen ohne Grundlage.

  3. Die Amtsträger helfen nicht – sie unterlassen die gebotene Hilfe.

  4. Sie begehen unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) – in systematischer Weise.

  5. Sie sind strafbar – nicht nur nach § 323c, sondern auch nach § 258a, § 339, § 212, § 13 StGB.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Amtsträger der Bundesrepublik stehen in einer Garantenstellung gegenüber der Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Verfassung zu wahren und die Grundrechte zu schützen. Sie wissen um die Nichtigkeit der Wahlgesetze, des BVerfGG, der Prozessgesetze. Sie wissen um die rechtswidrigen Verwaltungsakte, die rechtswidrigen Gerichtsurteile, die rechtswidrigen Inhaftierungen. Sie helfen nicht – sie unterlassen die gebotene Hilfe. Sie machen sich damit der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) schuldig – und zwar in systematischer Weise. Sie sind nicht die Hüter der Verfassung – sie sind die Täter. Die Lösung ist nicht die Reform des Systems. Die Lösung ist die strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger, die ihre Garantenpflicht verletzen. Die Bürger haben ein Recht auf Hilfe – und die Amtsträger haben die Pflicht, sie zu leisten. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einer Justiz, die die Amtsträger straflos stellt und die Bürger verfolgt.“


Schlussbemerkung:

Die Expertise von Plath und Lenniger ist ein Dokument der strafrechtlichen Aufklärung. Sie zeigt: Die Amtsträger sind nicht nur passive Beobachter der Verfassungskrise – sie sind aktive Täter durch Unterlassen. Sie begehen Straftaten – täglich, systematisch, ungestraft. Die wortlautzentrierte Methode deckt diese Verbrechen auf. Sie zeigt den Weg: die strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger. Das ist die vernichtende Wahrheit.

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