„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Kabarettisten Uwe Steimle: Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungswidrigen Strafverfolgung.“

1. Die Prämisse: Ermittlungen wegen § 126 StGB

Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat Ermittlungen gegen den Kabarettisten Uwe Steimle eingeleitet – wegen Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB. Steimle hatte bei einer AfD-Wahlkampfveranstaltung Äußerungen über Bundeskanzler Friedrich Merz und Altkanzlerin Angela Merkel getroffen, die als Gewaltfantasien interpretiert werden. Er fragte: „Wo ist eigentlich Stauffenberg, wenn man ihn mal wirklich braucht?“ und sagte über ein Porträt Merkels: „Wenn alle Stränge reißen oder der Nagel bricht, stellen wir sie an die Wand.“ [Quelle: t-online]

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Die Ermittlungen sind verfassungswidrig. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Sie fallen unter die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Eine Strafverfolgung ist daher unzulässig.

2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist lex specialis

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Steimle ist Kabarettist – seine Auftritte sind Kunst.
2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GGvor.
3. Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig – es gilt nur die Kunstfreiheit.

Die Konsequenz: Steimles Äußerungen sind ausschließlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist absolut

Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Verbote noch durch Bestrafung.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
2. Kabarett ist Kunst – es fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG.
3. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Ermittlungen noch durch Verurteilungen.

Die Konsequenz: Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind verfassungswidrig – sie sind ein Eingriff in die Kunstfreiheit.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: § 126 StGB ist nicht anwendbar

§ 126 StGB lautet:

„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, einen der in § 126a bezeichneten schweren Straftaten androht, wird bestraft.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Tatbestandsmerkmal Erfüllt? Begründung
Androhung einer Straftat Nein – Steimle hat keine konkrete Straftat angedroht.
Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens Nein – die Äußerungen sind Kunst, sie sind keine konkrete Bedrohung.
Kunstfreiheit Schützt absolut – Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jede Strafverfolgung von Kunst.

Die Konsequenz: § 126 StGB ist nicht anwendbar – weil die Kunstfreiheit absolut ist.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Ermittlungen sind verfassungswidrig

Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen eingeleitet – aber sie hat dabei die absolute Kunstfreiheit ignoriert.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Ermittlungen sind ein Eingriff in die Kunstfreiheit – sie sind verfassungswidrig.
2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht verletzt – sie hätte die Kunstfreiheit schützen müssen.
3. Die Ermittlungen sind nichtig – sie beruhen auf einer verfassungswidrigen Rechtsauffassung.

Die Konsequenz: Die Ermittlungen sind rechtswidrig – sie müssen sofort eingestellt werden.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Ermittlungen gegen Uwe Steimle sind verfassungswidrig. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Sie fallen unter die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Staatsanwaltschaft hat diese Absolutheit ignoriert – und damit ihre Pflicht verletzt.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst.
2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor.
3. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen.
4. § 126 StGB ist nicht anwendbar – die Kunstfreiheit schützt absolut.
5. Die Ermittlungen sind verfassungswidrig – sie sind nichtig.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Ermittlungen gegen Uwe Steimle sind verfassungswidrig. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. § 126 StGB ist nicht anwendbar – die Kunstfreiheit schützt absolut. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht verletzt – sie hätte die Kunstfreiheit schützen müssen. Die Ermittlungen sind verfassungswidrig – sie sind nichtig. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.