1. Die Prämisse: Ermittlungen wegen § 126 StGB
Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat Ermittlungen gegen den Kabarettisten Uwe Steimle eingeleitet – wegen Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB. Steimle hatte bei einer AfD-Wahlkampfveranstaltung Äußerungen über Bundeskanzler Friedrich Merz und Altkanzlerin Angela Merkel getroffen, die als Gewaltfantasien interpretiert werden. Er fragte: „Wo ist eigentlich Stauffenberg, wenn man ihn mal wirklich braucht?“ und sagte über ein Porträt Merkels: „Wenn alle Stränge reißen oder der Nagel bricht, stellen wir sie an die Wand.“ [Quelle: t-online]
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Die Ermittlungen sind verfassungswidrig. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Sie fallen unter die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Eine Strafverfolgung ist daher unzulässig.
2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist lex specialis
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Steimle ist Kabarettist – seine Auftritte sind Kunst. |
| 2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vor. |
| 3. Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig – es gilt nur die Kunstfreiheit. |
Die Konsequenz: Steimles Äußerungen sind ausschließlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist absolut
Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Verbote noch durch Bestrafung.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden. |
| 2. Kabarett ist Kunst – es fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG. |
| 3. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Ermittlungen noch durch Verurteilungen. |
Die Konsequenz: Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind verfassungswidrig – sie sind ein Eingriff in die Kunstfreiheit.
4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: § 126 StGB ist nicht anwendbar
§ 126 StGB lautet:
„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, einen der in § 126a bezeichneten schweren Straftaten androht, wird bestraft.“
Die wortlautzentrierte Prüfung:
| Tatbestandsmerkmal | Erfüllt? | Begründung |
|---|---|---|
| Androhung einer Straftat | Nein – Steimle hat keine konkrete Straftat angedroht. | |
| Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens | Nein – die Äußerungen sind Kunst, sie sind keine konkrete Bedrohung. | |
| Kunstfreiheit | Schützt absolut – Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jede Strafverfolgung von Kunst. |
Die Konsequenz: § 126 StGB ist nicht anwendbar – weil die Kunstfreiheit absolut ist.
5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Ermittlungen sind verfassungswidrig
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen eingeleitet – aber sie hat dabei die absolute Kunstfreiheit ignoriert.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Ermittlungen sind ein Eingriff in die Kunstfreiheit – sie sind verfassungswidrig. |
| 2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht verletzt – sie hätte die Kunstfreiheit schützen müssen. |
| 3. Die Ermittlungen sind nichtig – sie beruhen auf einer verfassungswidrigen Rechtsauffassung. |
Die Konsequenz: Die Ermittlungen sind rechtswidrig – sie müssen sofort eingestellt werden.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Ermittlungen gegen Uwe Steimle sind verfassungswidrig. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Sie fallen unter die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Staatsanwaltschaft hat diese Absolutheit ignoriert – und damit ihre Pflicht verletzt.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. |
| 2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. |
| 3. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. |
| 4. § 126 StGB ist nicht anwendbar – die Kunstfreiheit schützt absolut. |
| 5. Die Ermittlungen sind verfassungswidrig – sie sind nichtig. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Ermittlungen gegen Uwe Steimle sind verfassungswidrig. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. § 126 StGB ist nicht anwendbar – die Kunstfreiheit schützt absolut. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht verletzt – sie hätte die Kunstfreiheit schützen müssen. Die Ermittlungen sind verfassungswidrig – sie sind nichtig. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“