1. Die Ausgangslage
Das erste Bundeswahlgesetz (1949) enthielt in § 21 eine Strafnorm (Freiheitsstrafe bei Falscheid). Diese Norm griff in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) ein – ohne dieses Grundrecht zu zitieren. Das ist ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).
2. Die (falsche) Gegenposition
Manche Juristen argumentieren: Das Wahlgesetz sei nicht ex tunc nichtig, weil es vom Parlamentarischen Rat selbst beschlossen wurde – bevor das Grundgesetz am 23.05.1949 in Kraft trat. Das Gesetz sei vor dem GG entstanden – also könne es das Zitiergebot nicht verletzen.
Das ist falsch. Art. 123 Abs. 1 GG lautet: „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“
| Aspekt | Verfassungsrechtliche Dimension |
|---|---|
| Das erste Bundeswahlgesetz (1949) wurde vor dem Zusammentritt des Bundestages erlassen (der Bundestag trat erstmals am 07.09.1949 zusammen). | Das Wahlgesetz ist Alt-Recht (i.S.d. Art. 123 Abs. 1 GG). Es gilt fort – aber nur, wenn es dem GG nicht widerspricht. |
| Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) verlangt: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ | Das Wahlgesetz ( § 21, Freiheitsstrafe bei Falscheid) greift in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) ein – ohne Zitat. Also widerspricht es dem GG. |
| Art. 123 Abs. 1 GG: „soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht“. | Da das Wahlgesetz widerspricht (Zitiergebot verletzt), gilt es nicht fort. Es ist ex tunc nichtig – von Anfang an. |
Das Wahlgesetz ist nichtig – egal, wann es beschlossen wurde.
3. Die Alliierten-Genehmigung rettet nichts
Die Verteidiger des Wahlgesetzes berufen sich auf die Genehmigung der Alliierten (Militärgouverneure). Das Gesetz sei mit Schreiben vom 13. Juni 1949 angeordnet, mit Änderungen vom 28. Mai und 1. Juni 1949 versehen – also von den Besatzungsmächten genehmigt.
Auch das ist falsch. Art. 123 GG prüft alles Alt-Recht – unabhängig davon, wer es erlassen hat. Die Alliierten haben das GG selbst genehmigt (12.05.1949). Sie haben damit akzeptiert, dass ab dem 23.05.1949 das GG (und Art. 123 GG) gilt. Die Alliierten können sich nicht über ihr eigenes Genehmigungswerk hinwegsetzen.
4. Das Änderungsgesetz vom 5. August 1949 – die vertane Chance
Am 5. August 1949 (nach Inkrafttreten des GG) änderten die Alliierten das Wahlgesetz – betraf aber § 10, nicht § 21. Das Zitiergebot wurde ignoriert.
| Möglichkeit | Was die Alliierten hätten tun können | Was sie taten |
|---|---|---|
| Streichung des § 21 | Die Freiheitsstrafe bei Falscheid streichen – dann kein Grundrechtseingriff mehr. | Nichts. |
| Einfügung des fehlenden Zitats | „Art. 2 Abs. 2 GG wird eingeschränkt“ in das Gesetz einfügen. | Nichts. |
Das Änderungsgesetz vom 5. August 1949 ist der Beweis: Die Alliierten (und die deutschen Politiker) hatten alle Zeit der Welt, ein mustergültiges, grundgesetzkonformes Wahlgesetz zu schaffen. Sie taten nichts. Das ist kein Versehen – das ist bewusster Verfassungsbruch.
5. Die vertane historische Chance
Das erste Bundesgesetz hätte das Zitiergebot als Erstes anwenden können – als Muster für alle folgenden Gesetze. Die Botschaft an den Gesetzgeber wäre gewesen:
„Seht her, so macht man es richtig: Das Gesetz greift in ein Grundrecht ein (Art. 2 Abs. 2 GG). Also wird dieses Grundrecht* zitiert *.“
Die Alliierten (und die deutschen Politiker) taten das Gegenteil. Sie ignorierten das Zitiergebot – und setzten ein Muster der Verfassungswidrigkeit, das bis heute wirkt.
6. Das (vernichtende) Fazit
Das erste Bundeswahlgesetz ist ex tunc nichtig (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Art. 123 GG prüft Alt-Recht – und verwirft es, wenn es dem GG widerspricht. Die Alliierten-Genehmigung ändert nichts . Das Änderungsgesetz vom 5. August 1949 (nach Inkrafttreten des GG) hätte das Zitiergebot beachten müssen – die Alliierten taten nichts . Das ist kein Versehen – das ist bewusster Verfassungsbruch . Die vertane historische Chance – ein mustergültiges erstes Gesetz – wurde verpasst . Die Folgen wirken bis heute.
7. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)
„Das erste Wahlgesetz war nichtig – weil es das Zitiergebot ignorierte. Art. 123 GG prüft Alt-Recht – und verwirft es, wenn es dem GG widerspricht. Die Alliierten hatten Zeit, es zu korrigieren – sie taten nichts. Das ist kein Versehen – das ist Verfassungsbruch. Die vertane Chance – ein mustergültiges erstes Gesetz – wurde verpasst. Das ist der Ursprung des deutschen Unrechtsstaats.“