»Gesamtanalyse: Wehrdienstgesetz, Allgemeinverfügung und der strategische Zweck – wie die Exekutive die Verfassungsgerichtsbarkeit umgeht«

Es ist ein Vorgang, der in der deutschen Öffentlichkeit viel zu wenig Beachtung findet – und das ist vermutlich kein Zufall. Das neue Wehrdienstmodernisierungsgesetz, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ist verfassungswidrig. Nicht nur in Teilen, sondern in Gänze nichtig. Und das Verteidigungsministerium unter Boris Pistorius weiß das. Genau deshalb hat es eine Allgemeinverfügung erlassen, die auf den ersten Blick wie ein bürokratisches Entgegenkommen wirkt, auf den zweiten aber als raffinierter Versuch entlarvt wird, die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu verhindern. Wer diesen Mechanismus versteht, erkennt ein systematisches Verfassungsproblem.

Beginnen wir mit dem Gesetz selbst. Das Wehrdienstgesetz zwingt junge Menschen zur Preisgabe sensibler Daten, zur Zwangsmusterung und im Weigerungsfall sogar zur polizeilichen Vorführung. Das sind tiefe Eingriffe in Grundrechte – etwa in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, in die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, in die Freizügigkeit aus Art. 11 GG und in die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG. Doch das Gesetz nennt diese Grundrechte nicht vollständig. In § 51 werden einige genannt, aber Art. 2 Abs. 1 GG fehlt. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das verlangt: „Wird ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt, so muss das Gesetz unter Angabe des Artikels das Grundrecht nennen.“ Der Parlamentarische Rat hat dieses „muss“ bewusst als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung formuliert – als Lehre aus der NS-Zeit, in der Grundrechtseingriffe systematisch verschleiert wurden. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot macht ein Gesetz von Anfang an, ex tunc, nichtig. Kein Formfehler, sondern Nichtigkeit.

[siehe hier auch die einschlägige Expertise zum Zitiergebot]

Hinzu kommt ein zweiter, eigenständiger Verfassungsverstoß. Das Gesetz beansprucht, die Freizügigkeit aus Art. 11 GG „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ einzuschränken. Doch Art. 11 Abs. 2 GG listet abschließend auf, aus welchen Gründen die Freizügigkeit eingeschränkt werden darf: fehlende Existenzgrundlage mit besonderen Lasten für die Allgemeinheit, Abwehr von Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung, Seuchenbekämpfung, Naturkatastrophen, Jugendschutz oder Vorbeugung gegen strafbare Handlungen. Wehrangelegenheiten sind in diesem Katalog nicht genannt. Der Gesetzgeber hat also gar keine Kompetenz, die Freizügigkeit für Wehrzwecke einzuschränken. Das ist ein materieller Verfassungsverstoß – und damit ein weiterer Grund für die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes.

Das Wehrdienstgesetz ist also doppelt nichtig: formell wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot und materiell wegen der kompetenzlosen Einschränkung der Freizügigkeit.

Nun kommt die Allgemeinverfügung ins Spiel. Ihr tatsächlicher Inhalt wird in der öffentlichen Wahrnehmung oft verwechselt. Es geht nicht um Erfassungsbögen oder die Musterung selbst. Die Allgemeinverfügung des Verteidigungsministeriums regelt etwas anderes: Sie setzt die gesetzliche Pflicht zur Abmeldung bei der Bundeswehr bei einem mehr als dreimonatigen Auslandsaufenthalt für wehrfähige Deutsche außer Vollzug. Das Gesetz – das nichtige – schreibt vor: Wer länger als drei Monate ins Ausland geht, muss sich bei der Bundeswehr abmelden. Die Allgemeinverfügung sagt: Das müssen Sie nicht.

Das Problem ist offensichtlich. Die Exekutive ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf keine gesetzlichen Pflichten eigenmächtig suspendieren. Sie darf auch keine Befreiung von gesetzlichen Pflichten per Verwaltungsakt aussprechen – es sei denn, das Gesetz ermächtigt sie dazu ausdrücklich. Das Wehrdienstgesetz enthält eine solche Ermächtigung nicht. Im Gegenteil: Es schreibt die Abmeldepflicht zwingend vor. Die Allgemeinverfügung ist daher rechtswidrig. Sie überschreitet die Kompetenzen der Exekutive in einer Weise, die an die methodischen Vorläufer der NS-Zeit erinnert, als Verwaltung sich über Gesetze hinwegsetzte – nur mit umgekehrten Vorzeichen.

Doch warum erlässt das Ministerium eine offensichtlich rechtswidrige Allgemeinverfügung? Hier liegt der strategische Zweck, der das eigentliche Skandalon ausmacht. Das Wehrdienstgesetz ist nichtig. Würde es direkt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt – etwa durch ein Gericht nach Art. 100 GG oder durch eine Verfassungsbeschwerde –, müsste Karlsruhe nach seinen eigenen bindenden Leitsätzen aus dem Südweststaat-Urteil (BVerfGE 1, 14) entscheiden. Der 33. Leitsatz besagt: „Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit eines ihm zur Prüfung unterbreiteten Gesetzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden sind.“ Der 7. Leitsatz ergänzt: „Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist.“ Angewendet auf das Wehrdienstgesetz würde das bedeuten: Das BVerfG müsste von Amts wegen die Verstöße gegen das Zitiergebot und gegen Art. 11 GG prüfen und das Gesetz für nichtig erklären – ex tunc, also rückwirkend so, als hätte es nie existiert.

Genau das will das Ministerium verhindern. Denn eine solche Entscheidung wäre eine katastrophale politische Niederlage. Das gesamte Wehrdienstgesetz würde noch vor seiner flächendeckenden Anwendung für nichtig erklärt. Die Abmeldepflicht bei Auslandsaufenthalt ist für viele wehrfähige Deutsche – Auslandsstudenten, Berufstätige im Ausland, Auswanderer – eine konkrete, spürbare Belastung. Wer sich nicht abmeldet, riskiert nach Gesetzeswortlaut ein Bußgeld oder andere Sanktionen. Genau diese Betroffenen wären klagewillig – weil sie die Pflicht loswerden wollen. Indem das Ministerium die Pflicht per Allgemeinverfügung außer Vollzug setzt, entfällt für diese Gruppe der unmittelbare Klageanreiz. Wer keine Sanktionen fürchten muss, klagt nicht – oder sieht zumindest keinen Grund für ein Eilverfahren. Das Gesetz bleibt formal in Kraft, und die eigentliche Frage seiner Nichtigkeit wird nicht oder erst viel später dem BVerfG vorgelegt.

Die Perfidie dieser Strategie liegt auf der Hand: Die Allgemeinverfügung ist selbst rechtswidrig, aber sie verschleiert die Nichtigkeit des Gesetzes. Bürger glauben, das Gesetz sei gültig, aber die Pflicht sei „ausnahmsweise“ ausgesetzt. Die Exekutive blockiert den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, weil der Rechtsweg unklar und die Klageanreize beseitigt werden. Und sie unterläuft die Kompetenz des BVerfG, weil die Nichtigkeit des Gesetzes nie zur Entscheidung gestellt wird. Das ist kein pragmatisches Handeln. Das ist systematischer Verfassungsbruch.

Das Zusammenspiel lässt sich in drei Sätzen zusammenfassen: Das Wehrdienstgesetz ist nichtig. Die Allgemeinverfügung ist rechtswidrig. Ihr Zweck ist die Verhinderung eines schnellen BVerfG-Verfahrens durch Beseitigung von Klageanreizen.

Was also tun? Betroffene sollten sich nicht durch die Allgemeinverfügung beruhigen lassen. Wer ins Ausland geht oder sich mit der Abmeldepflicht konfrontiert sieht, sollte nicht nur gegen die Allgemeinverfügung klagen, sondern ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit des Wehrdienstgesetzes beantragen. Ein Antrag auf Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG oder eine Verfassungsbeschwerde sind die richtigen Mittel. Und die Öffentlichkeit muss diese Strategie skandalieren: Ein Verteidigungsminister, der ein nichtiges Gesetz per rechtswidriger Allgemeinverfügung teilweise suspendiert, um die verfassungsgerichtliche Kontrolle zu verhindern, handelt nicht pragmatisch – er betreibt Verfassungszersetzung.

Das Grundgesetz ist kein Papiertiger. Es gilt – auch für die Exekutive. Und wer es bricht, darf sich nicht hinter Allgemeinverfügungen verstecken. Der Rechtsstaat wehrt sich. Es ist Zeit, dass die Bürger ihm dabei helfen.

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